Nach “Porsche”- (Urteil vom 29. 4. 2003, VI ZR 398/02), “VW”- (20.10.2009 – VI ZR 53/09) und BMW-Urteil (23.2.2010 – VI ZR 91/09) jetzt das Audi-Urteil. Der BGH hat mit Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, einen Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Das LG hatte dem geschädigten Eigentümer eines 10 Jahre alten, immer in der Markenwerkstatt gepflegten Fahrzeugs nicht deren Stundenverrechnungssätze zugesprochen. Zu Unrecht, fanden die Richter des BGH. Die in den eingang genannten Urteilen aufgenommene Rechtsprechungslinie wird damit konsequent fortgeführt.
Ich darf bereits eine Vielzahl weiterer Entscheidungen – nicht nur des BGH – zu dieser Thematik voraussagen, nachdem der BGH die Kasuistik mit Fahrzeugen bis 3 Jahren und über 3 Jahren, markenwerkstattgepflegt oder nicht und “ohne weiteres” oder nicht “ohne weiteres” und gleichwertige Werkstatt entwickelt hat. Man wird wahrlich nicht arbeitslos als Verkehrsrechtler…