Eine der großen Verkehrs- und Versicherungsrechtskanzleien aus Köln schreibt zum Thema Wertminderung bei älteren Fahrzeugen:
“…Zudem ist zu berücksichtigen, dass das klägerische Fahrzeug ein alles andere als unerhebliches Fahrzeugalter sowie eine alles andere als unerheblich einzustufende Laufleistung aufwies. So hat bereits der 13. Verkehrsgerichtstag 1975 zur Errechnung des Minderwerts folgende Entschließung gefasst:
“Er merkantiler Minderwert kommt in der Regel nicht in Betracht bei sogenannten Einfachschäden an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km hatten”.”
Jetzt weiß ich endlich, woher dieser Irrglauben stammt. Dass der BGH sich im Jahre 2005 bereits ganz anders entschieden hat, wird mal eben so ignoriert. Die Kraftfahrzeuge haben sich auch seit 30 Jahren nicht weiterentwickelt und auch keine längere Laufleistung als 150.000 km – ganz sicher.