Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.06.2010, Az. 17 W 86/10 (NJW-Spezial Heft 19/2010, S. 604f.) entschieden, dass die volle Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG angemeldet werden kann, selbst wenn diese eingeklagt war, aber in einem Vergleichsschluß mit Abgeltungsklausel ausdrücklich nicht enthalten ist (also Zahlung des Vergleichsbetrags zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche, keine Vereinbarung zur außergerichtlichen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG).