Der Kollege Otting (www.rechtundraeder.de) stellt in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz in der SVR 2011, S. 8 ff. die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar. Der Autor darf nicht nur als ausgewiesener Experte rund um das Autorecht gelten, sondern auch bei Fragen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
In seinem Aufsatz stellt er die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar, wie sie beispielsweise von Sachverständigen oder Autovermietungen verwendet werden. Diese stehen ständig in der Diskussion, da einige Versicherungen einem Streit in der Sache dadurch aus dem Weg gehen wollen, indem sie die Abtretung als Verstoß gegen das RDG charakterisieren und damit eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB behaupten. Dieser Weg ist natürlich auch verführerisch für den (mangels Erreichens des Berufungsstreitwerts bisweilen einzigen) Richter, eine Klage abzuweisen. Man erspart sich ja so den “Schwacke-Fraunhofer”-Streit bei Mietwagenkosten.
Der Kollege Otting stellt einleitend nicht ganz zu Unrecht fest, dass der Wechsel vom RBerG zum RDG in manchen Köpfen noch nicht vollzogen wurde. So “zerpflückt” er die in der Palandt-Kommentierung zu § 134 BGB genannten Urteile und entlarvt diese als nicht einschlägig. Für den Rechtssuchenden bestehen bei Richtern, denen als einziges Hilfsmittel wie im Examen nur der Palandt zur Verfügung steht, das Risiko, dass er dieser Kommentierung ungeprüft auf den Leim geht. Nicht zu Unrecht hat mir ein Kollege letztens gesagt, dass man als Anwalt ein Haftungsfall wird, wenn man verkehrsrechtliche Fälle mit dem Palandt lösen will….
Aus diesem Grunde stellt der Kollege Otting ein Prüfschema mit entsprechenden Definitionen vor, wie bei der Prüfung einer Abtretung im Hinblick auf das RDG vorzugehen ist. Zutreffend wird dargelegt, dass das Vorgehen eines Sachverständigen/Mietwagenunternehmens weder als eigenständiges Geschäft betrieben wird noch darin eine Rechtsdienstleistung liegt. Breiten Raum nimmt die Darstellung der Ausnahmevorschrift des § 5 RDG ein. Nur zu gern wird übersehen, dass in der gesetzgeberischen Begründung des RDG die Geltendmachung von Mietwagenkosten aufgrund einer Abtretungserklärung als Paradebeispiel der Zulässigkeit genannt wurde, mit anderen Worten eine zulässige Nebentätigkeit darstellt. Der Autor erteilt auch der Auffassung des AG Stuttgart eine Absage, wonach § 4 RDG Anwendung findet. Diese Vorschrift hätte einen ganz anderen Anwendungsbereich.
Herrlich: “Am Ende beinhaltet es eine gewisse Ironie, dass das Regulierungsverhalten mancher Versicherer die Sachverständigen, die Autovermieter, und die Werkstattbetreiber gezwungen hat, in Sachen schadensrechtlicher Kenntnisse massiv aufzurüsten, um weiterhin im Erträge bringenden Geschäft zu bleiben. Denn das Publikum erwartet die Unterstützung durch diese Dienstleister.”