Mietwagen: AG Köln verurteilt Axa, lehnt LG Saarbrücken und Stuttgart ab

Das AG Köln hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.03.2011, Az. 266 C 63/10, die Axa Versicherung zur Zahlung von 90 % der geltend gemachten Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht hat dabei – wie in Köln üblich – die Schwacke-Liste zugrundegelegt, einen 20 %-igen Aufschlag gewährt und auch die Nebenkosten zugesprochen. Die Begründung des Urteils erfolgt vorbildhaft, auch was die Ablehnung der Fraunhofer-Liste sowie der sonstigen Störmanöver der Versicherung (Zinn usw.) angeht.

Das Urteil ist aber aus einem anderen Grund sehr interessant. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten es sich nicht nehmen lassen, auf die Entscheidungen des LG Stuttgart und des LG Saarbrücken zur Bestimmtheit der Sicherungsabtretungserklärung bzw. Verstoß gegen das RDG hinzuweisen. Bereits vorher war aber von dem klagenden Mietwagenunternehmen die vorherige Inanspruchnahme des Kunden nachgewiesen worden sowie eine Vollabtretung vorgenommen worden. Die Auffassung des LG Stuttgart wurde vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesen; auf die Entscheidung des LG Saarbrücken kam es nach Auffassung des AG nicht an, weil eben die (ausreichend bestimmte) Abtretung erneut vorgenommen wurde.

Nachfolgend das Urteil des AG Köln:

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2 Kommentare

  1. Auch das LG Stade, Urteil vom 03.09.2010, Az. 1 S 37/10 (MRW 2011, S. 10) hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Abtretungserklärung nicht wegen Verstoßes gegen § 2 RDG iVm § 134 BGB nichtig ist, eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung nicht vorliege, sondern vielmehr eine Annextätigkeit zur Vermietung.

    Auch das LG Köln (Urteil vom 29.12.2010, Az. 9 S 252/10) sieht in seinem Urteil bei einer “Abtretung erfüllungshalber” keinen Verstoß gegen § 3 RDG. Dies gelte unabhängig davon, wie häufig die klagende Autovermietung solche Ansprüche durchzusetzen versuche (damit entgegen der Argumentation des LG Stuttgart im Urteil vom 08.12.2010, Az. 4 S 154/10).

    In seinem Aufsatz “Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage” legt RA Joachim Otting in MWR 2011, S. 3 ff. überzeugend dar, warum die Entscheidung des LG Stuttgart nicht zutrifft und die Fragen rund um das RDG falsch beantwortet.

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