Nach einer Mitteilung von juris hat der BGH die heftig umstrittene Frage entschieden, ob und wie Abtretungserklärungen im Zusammenhang mit Mietwagenforderungen wirksam sind. Hier war von der Versicherungswirtschaft eingewandt worden, dass die Geltendmachung der Mietwagenkosten auf der Grundlage einer Abtretungserklärung gegen das RDG verstoße.
Dem hat der BGH mit Urteil vom 31.1.2012, Az. VI ZR 143/11, eine Absage erteilt. Besonders hervorzuheben ist allerdings, dass im Streit eine Erklärung stand, die “Abtretung und Zahlungsanweisung” genannt wurde. Sie enthielt u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin.
Der BGH hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.