Akteneinsicht: Bedienungsanleitung gehört dazu

Das AG Heidelberg (Beschluß vom 20.11.2012, Az. 17 Owi 528/12) hat der Bußgeldbehörde aufgegeben, mir als Verteidiger auch eine Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts zu ermöglichen und zwar in Form einer Kopie oder PDF-Datei. Das Gericht meint auch, dass wegen der Ortsferne eine Einsicht in den Räumen der Behörde nicht zumutbar ist. Schließlich stehe auch das Urheberrecht nicht entgegen. Das AG wörtlich:

 

“Der Antrag des Verteidiger ist nach§§ 46 Abs. 1, 62 Abs. OWiG, 147 Abs. 5 StPO zulässig und
begründet.

Dem Verteidiger steht gegen die Verwaltungsbehörde nach§§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des im vorliegenden Verfahren verwendeten Messgeräts zu. Nach§ 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht im Falle der Erhebung der Anklage, der im Bußgeldverfahren die Abgabe der Akten nach§ 69 OWiG gleichsteht, vorzulegen wären. Dabei müssen die Akten sämtliche Unterlagen enthalten, die potenzielle Beweisbedeutung haben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage,§ 147 Rn. 13). Jedenfalls dann, wenn der Betroffene -wie im vorliegenden Fallzum Ausdruck gebracht hat, dass aus seiner Sicht die Ordnungsmäßigkeit der Messung einer Überprüfung bedarf, fällt hierunter auch die fragliche Bedienungsanleitung. Denn diese ist notwendig,um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Auch das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindigkeitsmessgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Als Bestandteil der Akte ist auch offensichtlich, dass die überlassenen Unterlagen nur für das vorliegende Verfahren verwendet und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an. Zum anderen kann die Bedienungsanleitung der Akte problemlos als PDF-Datei beigefügt werden, weshalb sich der in Heinsberg residierende Verteidiger auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen muss, die Bedienungsanleitung bei der Verwaltungsbehörde einzusehen.”

Hier der Beschluss:

Download (PDF, 177KB)

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