Der “Trick” mit der Vollmacht im Bußgeldverfahren

Ich bin auch eher Vollmachtsverweigerer. Aktuell liegt mir ein Schreiben der Stadt Aachen vor, mit dem ich um Übersendung einer Vollmacht gebeten werden, weil andernfalls der Bußgeldbescheid nur an den Mandanten gesendet wird. Auch fehle die Berechtigung zur Einlegung des Einspruchs, wenn die Vollmacht nicht vorliege. In letzter Zeit fällt mir die Stadt Düsseldorf durch fehlerhafte Zustellungsversuche auf (Zustellung an RA ohne schriftliche Vollmachtsvorlage, Zustellung ohne sichtbares Aktenzeichen etc.).

Das OLG Düsseldorf meint nun einen eleganten Weg gefunden zu haben, die von bösen, bösen Verteidigern aufgestellte sog. “Verjährungsfalle” nicht zuschnappen zu lassen (Beschluss vom 17.04.2008, Az. 101/07 III, NJW 2008, S. 2727 f.). Der Verteidiger hatte “nur” eine außergerichtliche Vollmacht vorgelegt (immerhin); diese bezog sich von den Formulierungen her eher auf eine zivilrechtliche Vertretung. Aus dieser vorgelegten Vollmacht hat das OLG aber auf eine wirksame Verteidigervollmacht geschlossen. Die vom Verteidiger erhobene Einwendung, die Zustellung des Bussgeldbescheids an ihn sei mangels schriftlicher Verteidigervollmacht unwirksam, hat das OLG zurückgewiesen. Man kann – wenn man zwischen den Zeilen der Entscheidung liest – spüren, dass das OLG sich an diesem Verteidigerverhalten stört. Um mit entsprechender Signalwirkung dieses in der Tat ruchlose Verhalten der Verteidiger für die Zukunft zu unterbinden, wendet das OLG selber einen “Trick” an.

Das OLG sah sich im Hinblick auf die entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Brandenburg nicht zur Vorlage an den BGH verpflichtet. Jedenfalls sei dem Verteidiger nachträglich eine entsprechende Vollmacht erteilt worden und damit ein evtl. Zustellungsmangel gem. § 8 NWLandeszustellungsG geheilt.

Damit ist aber noch nicht der Fall entschieden, dass überhaupt keine Vollmacht vorgelegt wurde. Selbst wenn mit der Entscheidung “auch aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden” kann, würde dies klar gegen den Wortlaut des § 51 Abs. 3 S. 1 OwiG (“dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet”) gehen.

Also: Vollmacht verweigern.

Ein Kommentar

  1. Das muss auch kein OLG entscheiden, weil es der BGH schon vor bald 30 Jahren getan hat. Außerdem zeigt das Gesetz in § 145 a StPO ausdrücklich beide denkbaren Alternativen an, nämlich:

    Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt.

    Das Gesetz selbst kennt also den Verteidiger, von dem eine schriftliche Vollmacht nicht vorliegt. Da kann das OLG mäkeln, sich verbiegen oder noch weiter gehen, wie es will, gegen das Gesetz wird man nur mit Rechtsbeugung ankommen.

    Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist ein anwaltlicher Kunstfehler!

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