In der Zeit zwischen Juli und September 2012 sind sehr viele Autofahrer auf der Autobahn A 46 in Höhe des Kilometer 44,515 wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit “geblitzt” worden. Eingesetzt wurde das Messgerät Multanova 6F mit Digitalkamera.
Die Messvorgänge haben sowieso schon den Unmut vieler Autofahrer auf sich gezogen. Die Messstelle liegt am Ende einer kilometerlangen, schnurgeraden Autobahnstrecke. Die Geschwindigkeit wurde in Form eines Trichters auf 80 km/h begrenzt. Warnschilder oder ähnliches waren nicht aufgestellt. Warum die Geschwindigkeit begrenzt wurde, ergab sich nicht. Wer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung hielt, wurde sehr bald von LKW-Fahrern genötigt, die sich für den Kofferrauminhalt des vor ihnen fahrenden PKW interessierten. Mit anderen Worten: keiner hielt sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung, weil sie nicht erklärt und nicht nachvollziehbar war.
Nur die Stadt Mönchengladbach freute dies, denn sie führte die Geschwindigkeitskontrollen durch und wird hiermit den Haushalt nachhaltig saniert haben.
In einem Fall wurde die Messung sogar an einem Sonntag vorgenommen. Der Betroffene wurde mit einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h gemessen. Das bedeutet ein heftiges Bußgeld und ein 3-monatiges Fahrverbot.
Erst auf mehrfaches Nachfassen wurden mir einiger Unterlagen im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zur Verfügung gestellt. Hieraus soll sich ergeben, dass aufgrund von Fahrbahnschäden die Geschwindigkeitsbegrenzung vorgenommen wurde.
Ein von mir eingeholtes Gutachten ergibt allerdings, dass die derzeit vorliegenden Beweismittel nicht geeignet sind, die Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend zu belegen. Darüber hinaus gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass das eingesetzte Messverfahren nicht dem Stand der Technik und damit nicht den Vorgaben der PTB entspricht:
“Zusammenfassend muss …. festgestellt werden, dass das Messgerät Multanova 6F hinsichtlich Manipulationssicherheit digitaler Daten nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen kann. Damit kann es sich auch nicht um ein standardisiertes Messverfahren handeln. Der laut PTB zu Grunde liegende Standard ist für einen völlig anderen Bereich geschaffen worden. Darüber hinaus ist grundsätzlich intransparent, an welchen Stellen dieser Standard nach Meinung von PTB und Herstellern ausreichend ist und an welchen Stellen nicht. Selbst die von der PTB aufgestellten, zu geringen Anforderungen werden nicht erfüllt.”
Dem Sachverständigen war es ohne weiteres möglich, eine Messdatei derart zu verändern, dass diese vom offiziellen Auswerteprogramm als gültig erkannt wurde, obwohl der abgebildete Messwert der Geschwindigkeit manipuliert wurde.Informationstechnisch fanden sich keinerlei Anzeichen für eine Manipulation.
Das wird eine spannende Hauptverhandlung.