Wie man aus der Mücke einen Elefanten macht – Lehrstück zu § 315c StGB

Der Mandant war nervös. Sehr nervös. Für den Fall einer Verurteilung drohte nach einem Unfall im Straßenverkehr eine saftige Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Das käme bei einem Berufskraftfahrer gar nicht gut.

Was war passiert ? Der Mandant fuhr nachts mit seinem ca. 20 Jahre alten VW Jetta um eine Kurve und verlor plötzlich die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen eine Steinmauer. Sämtliche Versuche des Mandanten, den Grundstückseigentümer oder einen der angrenzenden Anwohner aus dem Bett zu klingeln, schlugen fehl. Auch der laute Unfalllärm hatte keinen Anwohner alarmiert (was mich eigentlich in dieser Ortschaft wundert…). Also rief er die Polizei an. Für die war die Sache eindeutig. Es wurde eine Reifenspur von ca. 20 m gesichert, im Scheinwerferlicht des Polizeifahrzeugs. Ein anderer Sachbearbeiter machte dann flugs aus der Reifenspur eine Blockierspur und errechnete eine Ausgangsgeschwindigkeit von über 70 km/h. Wir sprechen hier von einer Kurve, die rechtwinklig verläuft. Vor Ort meinte der Mandant dann auch gleich, dass er nicht so schnell gefahren sei und vielmehr ab dem Scheitelpunkt der Kurve nicht mehr lenken konnte. Eine Fahrzeuguntersuchung wurde allerdings von den Beamten nicht veranlasst. Man war wohl froh, mitten in der Nacht wieder in die Wache zurückfahren zu dürfen. Die Sache war ja klar.

Ein befreundeter Mechaniker stellte dann später fest, dass in der Tat ein technischer Defekt die Ursache gewesen sein könnte (ohne dies natürlich gerichtsfest feststellen zu können).

Der Sachschaden an der Mauer wurde von der Haftpflichtversicherung des Mandanten bezahlt.

Der Einwand des technischen Defekts und der Hinweis darauf, dass keine Blockierspur festgestellt wurde, vermochte die Staatsanwaltschaft aber nicht zu überzeugen. Statt dessen wurde der Erlaß eines Strafbefehls beantragt (Geldstrafe 40 Tagessätze a 40 €, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre 6 Monate). Der Vorwurf lautete auf vorsätzliche (!!) Straßenverkehrsgefährdung. Da wurde dem Mandanten schon anders.

Für den Fall einer Verurteilung drohte dem Mandanten also nicht nur der Regreß von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, sondern auch der Verlust seines Arbeitsplatzes.

In der Hauptverhandlung erfolgte dann die Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen eine Zahlung von 150,00 €. Und zwar ziemlich schnell, weil der Polizeibeamte sich nicht mehr an alles erinnern konnte und angab, es seien keine Bilder gemacht worden. Waren sie sehr wohl, nämlich von seinen anderen 3 Kollegen, die vor Ort waren (aber nicht als Zeugen geladen wurden). Eigentlich eine klare Freispruchsituation, aber dann hätte man die weiteren Beamten vernehmen müssen und ggf. noch weitere sachverständige Untersuchungen. Darauf hatte der Mandant dann verständlicherweise keine große Lust.

Es hätte der Staatsanwaltschaft gut zu Gesicht gestanden, diesen Vorschlag bereits im Ermittlungsverfahren zu unterbreiten. Statt dessen wurde ein Familienvater für ein beinahe täglich vorkommendes Unfallereignis monatelang verängstigt. Eine Erfahrung, die ich bei Vorwürfen dieser Art leider oft feststellen muss. Sehr häufig fehlt das notwendige Augenmaß.

Gerade gestern habe ich wieder so eine Sache auf den Schreibtisch bekommen. Die Mandantin gerät auf gerader Strecke, nachdem Sie einen Ruck verspürt hat, nach links von der Fahrbahn ab und kollidiert mit der Leitplanke. Das Auto ist Schrott, der Mandantin glücklicherweise nicht viel passiert. Sie räumt die Einnahme eines Hormons ein, verweist aber auch auf einen Fahrzeugdefekt oder einen auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand. Der Polizeibeamte googelt und meint, das Medikament habe Einfluß auf die Fahreignung und nimmt den Führerschein weg. Eine von der Mandantin veranlasste Untersuchung ergibt allerdings schon, dass auch ein Fahrzeugdefekt die Ursache des Abkommen sein kann. Mal schauen, ob sich die StA hierauf einläßt. Erst einmal muss der Führerschein wieder her…..

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