Mietwagen: OLG Köln stellt die Rechtsprechung um und nimmt den Mittelwert!

Das ist mal ein Paukenschlag bei den Mietwagenkosten. Der eigentlich für seine Haltung “pro”-Schwacke bekannte 15. Senat des OLG Köln ändert seine Rechtsprechung (Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 212-12). Es wird nunmehr nur noch der Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer Untersuchung und zwar aus dem gewichteten Mittel (!) gebildet. Das wird aber nur die im OLG-Bezirk Köln ansässigen Versicherungsunternehmen freuen….

 

“Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.
Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel” des
Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saatbrücken NJW-RR 2010, 5 ff.; OLG Cel!c NJW RR 2012, 802 ff.: OLG Hamm RuS 2011. 536 ff.. OLG Karlsruhe NZV 2011 , 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010. 396 ff.).

1. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011 1947 ff). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann. wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl BGH NJW-RR 2010, 1251 ff).

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die
Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl.
u.a. OLG Köln. Urteile vom 08 i i.2o·i·i. ·j5 U 39r i·i und 15 U 54/11. urto11 vom 10.07 2012. 15 U 204/ 11 ). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im
Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt de1 Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11 . Zivilsenat. Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011 , 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).”

Das OLG nimmt dann einen noch nie begründeten Vorwurf wieder auf, dass  nämlich die Preisnennung von Autovermietungen zum Anlaß genommen worden sei, überhöhte Preise zu nennen. Angeblich sei die Preissteigerung im Vergleich zu anderen gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht nachzuvollziehen.

Das OLG meint, dass die Anwendung beider Listen “nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet [sei], die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen”. Dies wird allerdings nicht näher ausgeführt. Dabei ist man sich in Fachkreisen einig, dass man die beiden Untersuchungen gar nicht miteinander vergleichen kann und daher auch nicht die Notlösung “Mittelwert” das Gebot der Stunde ist. An dieser Argumentation geht das OLG völlig vorbei.

Bedauerlicherweise meint das OLG auch, dass der Mittelwert aus dem arithmetischen Mittel zu bilden ist. Die Fraunhofer-Liste kenne keinen “Modus”, so dass deswegen eine Angleichung vorgenommen werden muss. Da hat jemand aber wirklich etwas nicht verstanden….

Ersparte Eigenaufwendungen will das OLG bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs mit 4 % bemessen.

Die Nebenkosten werden -soweit tatsächlich angefallen und erstattungsfähig- zusätzlich zugeschlagen (im Streitfall nach der Schwacke-Liste).

Seine Auffassung will der Senat nur ändern, wenn “die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder sonstige Umstände erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen” gäben. Das soll wohl heißen: Lasst mich bloss mit diesen unseligen Mietwagenstreitigkeiten in Ruhe!

Der BGH wird seine Auffassung zu den Mietwagenkosten in der Richtung, dass die eine oder die andere Liste als zutreffend angenommen wird, nicht ändern. Im Kern hat er nur immer wieder gesagt, dass beide Listen gebraucht werden können.

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