Beitrag vom 11.07.2013:
Das AG Waiblingen (Urteil vom 03.07.2013, Az, 9 C 521/13) hat entschieden, dass die gegnerische Versicherung in einem Rechtsstreit dann nicht mehr auf eine andere Werkstatt verweisen kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug vorher bereits in Eigenregie hat reparieren lassen. Die Reparatur war der entscheidende Unterschied zur Entscheidung des BGH vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12). Das Amtsgericht stellt den Meinungsstand zu dieser Frage dar und entscheidet sich mit stringenter Begründung. Überzeugend ist das Argument, dass mit einer nachträglichen Verweisung die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unzulässig eingeschränkt würde.
Vielen Dank an den Kollegen Gursch (Otto-Lilienthal-Str. 5, 71031 Böblingen) für die Übersendung des Urteils!
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Hier das Urteil:
Aktenzeichen:
9 c 521/13
Verkündet am
03.07.2013
Amtsgericht Waiblingen
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigter: .
Rechtsanwalt Andreas Gursch, Otto-Lilienthal-Straße.5, 71034 Böblingen, Gz.: 466/12-GU/m. e
gegen
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Waiblingen
durch die Richterin Fäll
am· 03.07 .2013 auf die mündliche Verhandlung vom 05.06:2013
für Recht erkannt:
1. . Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,22 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpur:ikten über dem. Basiszinssatz seit
12.04.2013 zu bezahlen.
2. . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 240,22 € festgeset.zt.
(. abgekürzt nach§ 313a Abs. 1. ZP.O )
Entscheidungsgründe
Gemäߧ 495a ZPO bestimmt das Gericht dasVerfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die-.
ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten wegen restlicher Schadensersatzansprüche die der Kläger aufgrund eines
Verkehrsunfalls, der sich am 19.07.2012 in ereignet hat. Die vollständige
und alleinige Haftung der Beklagtense1te ist zw1scnen den Parteien unstreitig. In Streit
stehen noch restliche Reparaturkosten.
Der Kläger hatte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich die erforderlichen Reparaturkosten auf insgesamt
3.940, 16 € belaufen. Der Kläger hat seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenleistung repariert.
Seitens der Beklagten wurde eine Zahlung in Höhe von 3.564,00 € an den Kläger erbracht. Mit
Schreiben vom 05.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass sich aus einem Prüfbericht ergebe, dass der eingegtretene Schaden in einer anderen Werkstatt zu einem Preis von 3.699,94 € repariert werden häte können.
Die von der Klägerseite gesetzte Zahlungsfrist.für die Bezahlung der restlichen Reparaturkosten
in Höhe von 240,22 € war ergebnislos verstrichen.
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen gemäߧ§ 7,18 StVG, 823 .BGB i.V.m. § 115 WG restliche Ansprüche auf
Schadensersatz in Höhe von 240,22 €zu.
Die im Kostenvoranschlag angegebenen Stundenverrechnungssätze sind vorliegend ersatzfähig.
1.
Gemäß.§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag für die Beschädigung einer Sache verlangen. Die Erforderlichkeit des
hierfür notwendigen Geldbetrags richtet sich danach, was ein verständiger wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten getan hätte. De.r Geschädigte bewegt sich für gewöhnlich
im Rahmen der Erforderlichkeit, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH NJW
2010, 606).
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist dann zu überprüfen, ob es dem Geschädigten
zumutbar ist, eine Abrechnung auf der Basis billigerer Stundensätze einer freien Werkstatt zugrunde
zu legen
Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Der Verweis auf eine billigere freie Werkstatt erfolgte na.ch Ansicht des Gerichts verspätet. Der Geschädigte hatte. seine Dispositionsentscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen, indem er bereits im September 2012 die Schäden am Fahrzeug in Eigenregie beseitigt
hatte.
2.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter, der Eigentümer eines Fahrzeugs ist, welches älter als ·3
Jahre ist, auf eine günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos
und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen werden (vgl. AG Hechingen, Urteil
vom 28.06.2012, AZ.: 2 C 416/11 ). Ein solcher Verweis kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte
nachweisen kann, dass sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets in einer Vertragswerkstatt
gewartet und repariert wurde. Im vorliegenden Fall war eine Verweisung auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit grundsätzlich zunächst möglich. Das Fahrzeug des Klägers war zum
Unfallzeitpunkt bereits mehr als 11 Jahre alt. Dass es sich um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug
handelte, wurde von der Klägerseite weder vorgetragen noch nachgewiesen.
3.
Vorliegend erfolgte der Verweis auf die billigere Werkstatt jedoch verspätet.
In ·Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, bis wann ein -solcher -Hinweis· auf eine billigere
Werkstatt erfolgen kann. Teilweise wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass ein fiktiv ab..
rechnender Geschädigter in zeitlicher Hinsicht nicht schutzwürdig ist und daher ein Verweis auf
eine günstigere Reparaturmöglichkeit jederzeit erfolgen kann (vgl. Figgener NJW 2008, 1349).
Beispielsweise das Landgericht Stuttgart geht davon aus, dass ein Verweis auch noch während
des laufenden Prozesses nachgeholt werden kann (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil v.
19.07.2010, Az.: 4 S 48/10)
Das Landgericht Berlin geht dem gegenüber jedoch davon aus, dass ein Verweis nur dann noch
erfolgen kann, wenn die Dispositionsentscheidung des Geschädigten noch nicht getroffen worden·
war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könne nur dann angenommen werden,
wenn der Geschädigte vorwerfbar “zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden
· Grundlagen, hier insbesondere zu Höhe der Reparaturkosten ausgegangen sei” (LG Berlin
43 S 41 /11 ). Als Anhaltspunkt, bis wann ein Verweis erfolgen könne, könne auf § 3 a Abs. 1
PflichtversG zurückgegriffen werden.
Auch andere Gerichte gehen davon aus, dass der Verweis vor der Dispositionseritscheidung des
Geschädigten erfolgen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1-1 U 246/07; LG
Krefeld, Urteil vom 18.03.2010, Az.: 3 S 30/09; LG Hechingen, Urteil vom 19.09.2008, Az.: 3 S
11/08; LG Kiel, Urteil vom 25.11.2011, Az.: 1 S 37/.11 ).
Die jüngste Entscheidung des BGH geht dahin, dass ein Verweis bei einem fiktiv abrechnenden
noch während des Prozesses erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az.: VI ZR 320/12).
Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Verweis verspätet erfolgte. Die Entscheidung
des BGH ·betrifft einen Fall, bei dem keine Reparatur des Fahrzeugs vorgenommen wurde. Hier ·
hatte sich der Kläger zur Eigenreparatur entschieden, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts
eine anderweitige Entscheidung gerechtfertigt ist.
Vorliegend wurde auf fiktiver Basis eine Abrechnung der Reparaturkosten vorgenommen. Es
müssen jedoch grundsätzlich die gleichen Grundsätze für die Abrechnung nach tatsächlicher Reparatur
wie bei fiktiver Abrechnung gelten (vgl. BGH NJW-RR 09, 10.31′).. Das Gericht schließt
sich den Feststellungen der zitierten Landgerichte an, die nur einen Verweis bis zum Treffen der
Dispositionsentscheidung für möglich halten.
Vom Geschädigten kann nur so lange verlangt werden, den Schaden zu mindern, so lange dieser
eine Möglichkeit zur Schadensminderung hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Zeitpunkt
der Dispositionsentscheidung des Geschädigten. Wenn ein Reparaturauftrag erteilt ist, kann der
Geschädigte in der Regel keinen Einfluss mehr auf die Kosten, die entstehen werden nehmen,
·sodass damit auch die Verpflichtung .zur Schadensminderung enden muss (vgl. AG Hechingen,
Urteil vom 28.06.2012, Az.: 2 C 416/11 ). Bei einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur, kann
ein Verweis also nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis der Auftrag an die Werkstatt erteilt wurde.
In Anbetracht dieser Grundsätze könnte zunächst angenommen werden, bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung anders vorzugehen, da eine Reparaturentscheidung vorliegend nicht getroffen wird. Dem schließt sich das Gericht jedoch nicht an. Andernfalls würde der fiktiv Abrechnende
schlechter gestellt, als derjenige, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, die Dispositionsentscheidung des Geschädigten wäre hierdurch beeinträchtigt (vgl. AG Hechingen, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 2 C 416/11). Auch der fiktiv Abrechnende trifft eine Dispositionsentscheidung .
. Vorliegend wurde die Dispositionsentscheidung nicht erst mit Einreichung der Klage, sondern bereits
mit der Durchführung der Eigenreparatur getroffen.
Der Kläger hat seiner Entscheidung, das Fahrzeug selbst zu reparieren, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zugrunde gelegt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass
auch bei einer Eigenreparatur Ersatzteile beschafft werden müssen. Auch bei einer Eigenreparatur
fallen Kosten an, sodass die Dispositionsentscheidung im Hinblick auf den Abrechnungsbetrag
erfolgt. Im Übrigen ist der Geschädigte nicht zu einer Eigenreparatur verpflichtet. Repariert er
das Fahrzeug selbst, wird er über obligatorisch tätig. Nimmt nun der Geschädigte aufgrund der
vom Sachverständigen ermitteltenden Kosten eine Kalkulat.ion vor, welche Kosten ihm für die Eigenreparatur anfallen, so kann nicht nachträglich eingewendet werden, dass eine Reparatur günstiger
möglich gewesen wäre. Bei einer Abrechnung nach günstigeren Stundensätzen wäre die
Eigenreparatur für den Geschädigten möglicherweise nicht rentabel gewesen. Dieser hat sich für
die Eigenreparatur auf der Grundlage der vom Sachverständigen er.mittelten Kosten entschieden.
Würde man nun den Verweis auf eine günst.igere Werkstatt zulassen, so wäre die Grundlage der
Dispositionsentscheidung des Geschädigten beseitigt. Möglicherweise hätte der Geschädigte
dann eine andere Entscheidung getroffen.
Ein nachträgliches Ändern der Grundlage für die Dispositionsentscheidung hält das Gericht demnach
im vorliegenden Fall für nicht gerechtfertigt. Aufgrund dessen war der Verweis auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit, da dieser erst nach der Eigenreparatur erfolgte, verspätet.
Aufgrund dessen sind auch die restlichen geltend gemachten Reparaturkosten von der Beklagtenseite zu erstatten.
II.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf§§ 280 Abs. 2, 286, ·288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf§§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Föll
Richterin
Update 28.08.2013:
Auch das AG Hattingen (Urteil vom 21.03.2013, Az. 11 C 9/13, VRR 2013, S. 309) ist der Auffassung, dass bei einer entsprechend dem Gutachten durchgeführten Reparatur der Versicherer nicht mehr nachträglich auf eine andere Werkstatt/Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann.