AG Heinsberg zu Steinschlagschäden: Umkehr der Beweislast möglich

Beitrag vom 23.07.2014:

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 02.07.2014 (Az. 35 C 41/13) eine Haftpflichtversicherung gegen erbitterten Widerstand der beteiligten Anwaltskanzlei BLD zu Schadensersatz wegen eines Steinschlagschadens verurteilt. Dem Mandanten war ein Betonmischer entgegengekommen, der aufgrund der Erschütterung durch eine Bodenwelle einen Stein verlor. Der Stein flog dann auf das Dach des KFZ. Solche Fälle werden von den Versicherungen schon mal gerne mit dem Argument “unabwendbar-da-hochgeschleudert”-Textbaustein weggewischt. Die überzeugende Darstellung des Mandanten im Rahmen seiner Anhörung sowie der glücklicherweise vorhandenen Zeugen hat das Gericht sogar dazu bewogen, eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Erst auf mehrfaches Nachfassen der Beklagtenvertreter wurde der Richter mehr oder weniger zu einem Sachverständigengutachten genötigt. Dieses Gutachten sollte aber nur die Frage aufklären, ob es ausgeschlossen ist, dass der Stein vom Betonmischer kam. Das Gutachten war entsprechend eindeutig und ging sogar über die einfache Beantwortung der Beweisfrage hinaus und hat eine Schlüssigkeit der klägerischen Darstellung bestätigt.

Das Urteil wird für die Durchsetzung vergleichbarer Ansprüche beim AG Heinsberg in Zukunft eine Rolle spielen. Das erklärt vielleicht den erbitterten Widerstand der beklagten Versicherung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Leider hat das Amtsgericht den Umstand einer außergerichtlichen Teilnahme an einer von der verklagten Versicherung gewünschten Ortstermin nicht zum Anlaß genommen, die Vergütung auf den 1,5-fachen Satz zu heben.

Update: Gegen das Urteil wurde Berufung von der Gegenseite eingelegt. Die 2. Kammer des LG Aachen wird entscheiden…

Hier das Urteil im Volltext (es kann hier heruntergeladen werden):

 

35 C 41/13

Verkündet am 02.07.2014

Sonnenschein, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayer,
Theodor-Heuss-Ring 13-15, 50668 Köln,

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2014
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.830,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.2.2013 zu zahlen;
den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen
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in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.2.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger behauptet, am 30.1.2013 sei sein Fahrzeug zwischen den Ortschaften Unterbruch und Wassenberg durch einen Stein, der sich von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Betonmischer mit dem Kennzeichen gelöst habe und auf das Dach des klägerischen Fahrzeugs geprallt sei, beschädigt worden.

Der Kläger holte darauf ein Gutachten des Sachverständigen ein, der die Reparaturkosten auf 1.202,71 € bezifferte und von einer Wertminderung von 200 € ausging. Neben diesen Positionen begehrt der Kläger den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 402,77 €, eine Unkostenpauschale von 30 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gern. Bl. 20 d. GA.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.830,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.2.2013 zu zahlen;
den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 261,21€ nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.2.2013 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet insbesondere eine Unfallbeteiligung des bei ihr versicherten Mischers sowie eine Wertminderung.
Darüber hinaus behauptet sie, der Kläger habe seine Ansprüche wegen der Gutachterkosten an den Gutachter abgetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugir sowie einer
Anhörung des Klägers und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.10.2013 sowie auf das Gutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.6.2014 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe gern. §§ 7, 18 StVG, 115 WG zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen für das Gericht keine relevanten Zweifel an dem behaupteten Schadensereignis. Im Rahmen ihrer Anhörung bzw. Vernehmung haben der Kläger und seine Ehefrau unabhängig voneinander den Unfallhergang anschaulich und nachvollziehbar – jeweils aus ihrer eigenen Perspektive heraus – geschildert. Die sich nach den Darlegungen in der Klageschrift möglicherweise aufdrängende Frage nach „Superkräften“ oder „Adleraugen“ stellte sich jedenfalls nach der Beweisaufnahme nicht mehr. Die bekundeten Wahrnehmungen gingen nicht über das hinaus, was nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation erwartet werden kann. Es wurde insbesondere sehr deutlich, dass alles sehr schnell und plötzlich vor sich ging. Die von der Beklagtenseite aus der Klage herausgelesene Situation, dass sich alle Fahrzeuginsassen regelrecht in Zeitlupe einen zentimetergroßen Stein anschauen und gegenseitig warnen und der Kläger sich dabei das Kennzeichen des entgegenkommenden Mischers merkt, ist weder von dem Kläger noch von der Zeugin ansatzweise in dieser Form wiedergegeben worden. So haben beide übereinstimmend bekundet, der Kläger habe laut ausgerufen, seinen Arm vor die
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Zeugin gehalten und sodann habe es laut geknallt. Danach habe der Kläger gewendet und das Kennzeichen wahrgenommen. Diesen Aussagekern haben beide übereinstimmend bekundet. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen sprach aus Sicht des Gerichts neben der objektiven Nachvollziehbarkeit insbesondere, dass die Aussagen abseits dieses Kerns Unterschiede in der Darstellung und Wahrnehmung aber eben keine Widersprüche aufwiesen. Dies belegt nach der Überzeugung des Gerichts, dass beide eigene Wahrnehmungen wiedergegeben haben. So konnte sich die Zeugin an eine Bodenwelle nicht erinnern, weil sie nicht ständig auf den
Verkehr geachtet habe. Auch gab sie an, nicht mehr genau zu wissen, ob ihr Mann „Vorsicht“ oder „Achtung“ gerufen habe. Die Größe des Steins beschrieb sie – anders als ihr Mann, der technisch von 2 – 3 cm sprach – mit der einer Murmel. Auch räumten beide Erinnerungslücken ein – der Kläger hinsichtlich der Farbe des LKW -die Zeugin etwa hinsichtlich einer Bodenwelle. Auch war es so, dass die Zeugin auf die Frage, des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob der Stein zuvor auf dem Boden aufgeprallt und sodann wieder hochgesprungen sei, dies nicht sofort kategorisch ausschloss, sondern nachdachte und das Geschehen noch einmal passieren ließ.
Hiernach stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Sachverständigen begutachteten Schäden am Fahrzeug des Klägers von einem Steinschlag stammten, der in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit dem Betonmischer standen. Dieser Stein kam entsprechend den Bekundungen des Klägers und seiner Ehefrau aus großer Höhe. Es sprach hiernach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Stein von diesem LKW herabgefallen ist. Eine andere Quelle ist nicht ansatzweise ersichtlich. Ein Aufschleudern vom Boden ist angesichts der geschilderten Fallhöhe ausgeschlossen. Für einen Wurf durch Dritte bestanden keinerlei Anhaltspunkte.
Demgegenüber erschien es greifbar naheliegend, dass sich an einem Betonmischer Steine o.ä. verfangen, sich ablösen und herabfallen. Die Ursachen hierfür können vielfältigster Natur sein, bspw. Reste aus Baustoffen, sie können auf Baustellen an das Fahrzeug gelangt sein, von Arbeitern dorthin gebracht worden sein und sich an verschiedensten Stelle, Trittrosten, Halterungen, Leitungen u.ä. verfangen oder liegenbleiben.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass dieser Steinschlag vom Betonmischer herrührte, oblag es der Beklagten, die oben dargelegte tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dementsprechend ist auch die Beweisfrage formuliert worden. Dieses
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und die entsprechenden Beweisschwierigkeiteh sind auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erläutert worden. Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens konnte die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt werden. Der Sachverständige hat wenig überraschend nicht auszuschließen vermocht, dass der Stein von dem Betonmischer aus dem Begegnungsverkehr stammte. Dabei hat er insbesondere die auch schon vom Gericht genannten Quellen wie die Bodenwelle oder auch Verwechselungen als maßgeblich für die mögliche Flugkurve des Steins herausgestellt.
Auch die durchgeführte Anhörung des Sachverständigen hat daran nichts geändert. Im Gegenteil: Sie hat die Grundeinschätzung, dass der klägerseits geschilderte Hergang ohne Zweifel plausibel erschien.
Selbst wenn man hier nicht von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen wäre, hätte sich kein anderes Ergebnis ergeben. Insoweit wäre der im Ansatz von dem Kläger zu erbringende Beweis, einer Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen vom Beklagtenfahrzeug herabfallenden Stein bereits durch die Vernehmung der Zeugin und des Klägers persönlich erbracht worden. Das Sachverständigengutachten wäre in diesem Fall gegenbeweislich auf Antrag und zwar auf alleinigen Antrag der Beklagten einzuholen gewesen. Angesichts des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens wäre es in diesem Fall ebenso zu einer Verurteilung der Beklagten gekommen. Wie oben dargelegt haben weder Gutachten noch Anhörung nennenswerte Zweifel an dem Klägervortrag, der durch die bisherige Beweisaufnahme überzeugend bestätigt wurde, hervorgerufen.
Hinsichtlich der Schadenshöhe war noch folgendes zu berücksichtigen: Soweit die Beklagte eine im Privatgutachten des Sachverständige

 

Update 18.01.2015:

Hier nun die landgerichtliche Entscheidung (Download hier):

 

2 S 232/14
35 C 41/13
Amtsgericht Heinsberg

Verkündet am 05.02.2015
Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bach – Langheid – Dallmayr,
Theodor-Heuss-Ring 13 -15, 50668 Köln,

gegen
Kläger und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener
Straße 38, 52525 Heinsberg,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bretschneider, den Richter am Landgericht Dr. Ruzik und den Richter am Landgericht Fey

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg (35 C 41/13) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat der auf Ersatz eines Steinschlagschadens gerichteten Klage zu Recht völlig überwiegend stattgegeben. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

Nach der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Kammer als Berufungsgericht grundsätzlich an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrölle der erstinstanzlichen Entscheidung.

Konkrete Anhaltspunkte für Fehler oder lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bestehen nur dann, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, dem Gericht oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren oder materiell-rechtliche Fehler entscheidende Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben, wie beispielsweise die Verkennung der Beweislast.

Ob das Amtsgericht die Beweislast verkannt hat, wofür die von ihm gewählte Formulierung „tatsächliche Vermutung“ – offenbar im Sinne eines Anscheinsbeweises – sprechen könnte, kann dahinstehen.
Denn das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung ausdrücklich (ohne eine solche tatsächliche Vermutung) auch auf die Angaben des Klägers persönlich und der Zeugin gestützt (UA S.5, vorletzter Absatz), was gemäß § 286 ZPO nicht zu beanstanden und deshalb – wie dargelegt – von der Kammer hinzunehmen ist.

Die (geringfügigen) „Widersprüche“ zwischen dem schriftsätzlichen klägerischen Vortrag und den Darstellungen der Zeugin (BI.66R d A.) und des Klägers (Bl.66 d.A.) mag es geben, darauf kommt es jedoch nicht an. Das Amtsgericht hat diese unterschiedlichen Sachdarstellungen auch gesehen und (exemplarisch) abgehandelt, aber in der gebotenen Kürze nachvollziehbar begründet, warum es den mündlichen Angaben der Eheleute gleichwohl glaubt. Es ist insbesondere nicht denkfehlerhaft, nach den Angaben der Zeugin, des Klägers und insbesondere des Sachverständigen (61.1-39, 158 d.A.) davon auszugehen, dass bei zwei Fahrzeugen im Begegnungsverkehr auf einer Landstraße ein von einem Fahrzeug herabfallender murmelgroßer Stein erkannt werden und alsdann einen Dachschaden am anderen Fahrzeug verursachen kann.
Selbstverständlich kann der Dachschaden am klägerischen Fahrzeug auch bei anderer Gelegenheit entstanden sein. Das Amtsgericht hat aber ohne Fehler mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass hier zwischen Steinfall und durch Lichtbild dokumentiertem Dachschaden an dem 2 Monate alten Fahrzeug ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Nicht übersehen werden darf auch die unstreitige Tatsache, dass der bei der Beklagten versicherte Betonmischer zu der behaupteten Zeit am Unfallort war. Der Kläger und die Zeugin hätten sich also diesen Wagen im Gegenverkehr ausgesucht und alles andere hinzugedichtet; das widerspricht krass den Feststellungen des Amtsgerichts zu den Eheleuten.

Hinsichtlich der Wertminderung hat der Kläger ein (vorgerichtliches) Sachverständigengutachten vorgelegt (Bl. 18 d.A.). Da die sachkundige Beklagte hiergegen keine konkreten Einwendungen erhoben hat, durfte das Amtsgericht die vom Privatgutachter ermittelte Wertminderung zugrunde legen.

Die Frage der Schadensfreiheit vor dem Unfall hat das Amtsgericht ersichtlich aus den Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgert (UA S.4, vorletzter Absatz). Auch das ist nach § 286 ZPO nicht zu beanstanden.

Die – in erster Instanz noch bestrittene – Aktiviegitimation des Klägers hinsichtlich der zugesprochenen vorgerichtlichen Sachverständigen-Kosten greift die Berufungsbegründung nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf ,§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Berufunqsstreitwert: 1.830,48 €

Bretschneider
Dr. Ruzik
Fey