AG Geilenkirchen zur Beilackierung

Mit Urteil vom 18.10.2016, Az. 2 C 28/16, hat das AG Geilenkirchen die Kosten einer notwendigen Beilackierung zugesprochen. Außerdem wurde die Verweisung auf eine andere Werkstatt als falsch nachgewiesen. Schließlich wurde auch die übliche Kürzung der Sachverständigenkosten zugesprochen.

 

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Hier ist der Volltext des Urteils:

2 C 28/16

Amtsgericht Geilenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Geilenkirchen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.10.2016
aufgrund der bis zum 15.09.2016 eingegangenen Schriftsätze (=Schluss der
mündlichen Verhandlung)
durch den Richter am Amtsgericht Grahn
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,52 €nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 363 €

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Halterin des PKW Skoda Otavia, amtl.
Kennzeichen J, aus dem Unfallereignis vom 07.12.2015 einen weiteren –
mit der Klage geltend gemachten- Schadensersatzanspruch in Höhe von 363,52 €
(rechnerisch sogar 363,75 €). Dieser Anspruch beruht auf§ 7 StVG, 249 BGB.
Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der
zwischen den Parteien streitigen Höhe des Schadensersatzanspruchs, insbesondere
der Höhe der Positionen fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und
allgemeine Unkostenpauschale gilt folgendes:

1. Die Klägerin hat wegen des durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens
einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.968,70 € erlangt, der durch die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten durch Zahlung in . Höhe von
2.621,73 € (teilweise) erfüllt ist, so dass noch eine Restforderung von 346,97 €
besteht.

Der Einwand der Beklagten, dass die der Schadensberechnung durch das
außergerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-lng · vom
10.12.2015 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze (Karosserie 97 EUR/h,
Mechanik 95,75 €/ h und Elektrik 97,00 €/h, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) überhöht
seien und die Klägerin im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf angebliche
Stundenverrechnungssätze der Firma , in Heinsberg zu verweisen
sei, greift nicht durch. Nach der vom Gericht eingeholten schriftlichen Stellungnahme
des Serviceleiters der Firma ), Herrn 1, vom 29.06.2016 (BI.
77 d.A.) liegen die tatsächlichen Stundenverrechnungssätze der Firma , mit
112,50 €/h zzgl. Mehrwertsteuer sogar noch über den im Gutachten des Dipl.-Ing.
· zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätzen. Demzufolge kommt es auf
die Frage, ob sich die Klägerin (im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung) auf
eine Reparaturmöglichkeit bei der Firma . veryveisen lassen müsste, vorliegend
überhaupt nicht an. Denn die von der Beklagtenseiten behauptete günstigere
Reparaturmöglichkeit existiert so nicht.

Auch der Einwand der Beklagten, dass die Schadensberechnung durch die Klägerin
auf der Grundlage des außergerichtlich eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 10.12.2015 von überhöhten Kosten für eine
Hohlraumversiegelung und von nicht erforderlichen Beilackierungskosten ausgeht,
greift nicht. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines vom
Gericht beauftragten Sachverständigen sind sowohl die vom Sachverständigen Dipl.Ing.
V · kalkulierten Kosten der Hohlraumversiegelung als auch die Kosten einer
Beilackierung sowohl hinsichtlich der technischen Erforderlichkeit dieser Maßnahmen
als auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Es wird insoweit vollumfänglich
auf das durch das erkennende Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen
vom 22.07.2016 (BI. 78 d.A.) verwiesen, dessen Inhalt sich Gericht
vollumfänglich zu eigen macht und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird.

2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der
angefallenen Sachverständigenkosten ·in Höhe von 592,62 €, unter Anrechnung der
von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten geleisteten Zahlung also
der aufgrund der von der. Haftlichtversicherung vorgenommenen Kürzung
offenstehende Betrag von 11,78 €zu.

Zu dem erstattungsfähigen Schaden (§§ 249 ff. BGB) gehören grundsätzlich auch
die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vergl. Palandt-Grüneberg,
BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 58). Dass hier aus Sicht der Geschädigten die
Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schaden an ihrem PKW
geboten war, steht nicht im Streit. Vorgerichtlich haben die Parteien lediglich über die Höhe der Sachverständigenkosten gestritten.
Im Hinblick auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die
Forderung aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. \/ ·vom 10.12.2015
gilt Folgendes:

Grundsätzlich sind Kosten eines Sachverständigengutachtens insoweit
erstattungsfähig, als sie gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als
erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten mach~n würde (vergl. BGH, Urteil vom
11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Dabei darf sich der Geschädigte damit
begnügen, einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu
beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten
Sachverständigen betreiben zu müssen (vergleiche BGH, a.a.O.). Der Geschädigte
genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer
Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des
zur Herstellung „erforderlichen” Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
(vergleiche BGH, a.a.O.). Bedenken gegen die Höhe der im Einzelnen aufgeführten
Rechnungspositionen sind nicht veranlasst. Dies gilt sowohl für das berechnete
Grundhonorar i.H.v. 445 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) als auch für die
abgerechneten Nebenkosten (6 Fotos a 2,50 €, Schreibkosten pp. i.H.v. 18 €,
Kalkulationskosten 12,50 € sowie Auslagen für Telefon und Porto i.H.v. 7,50 €,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Berechnung derartiger Nebenkosten ist weder
dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vergleiche LG Aachen, Urteil vom
11.03.2016, 6 S 144/15, zitiert nach beck-online). Das vorgenannte Indiz für die
Erforderlichkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten ist mithin nicht als
widerlegt anzusehen.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte allgemeine Unkostenpauschale von 25 €
ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Amtsgerichts Geilenkirchen, dass die allgemeinen Unkosten, die für den
Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung (Portokosten, Telefonkosten,
zusätzliche Wegekosten etc.) entstehen, gern. § 287 ZPO mit 25 €zu beziffern sind,
so dass der Klägerin unter Anrechnung der von der Kraftfahrzeug5
Haftpflichtversicherung der Beklagten geleisteten Zahlung von 20 € noch ein
Restanspruch von 5 € verbleibt.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.
11,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Grahn
Richter am Amtsgericht


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