Das AG Heinsberg hat mit seinem Urteil vom 27.06.2017, Az. 18 C 125/17, die Dispositionsfreiheit eines Unfallgeschädigten geschützt. Der Geschädigte hatte ein Sachverständigengutachten einholen lassen, nach dessen Zahlenbild eine Abrechnung auf Totalschadensbasis möglich war; durch den Restwert unterschritt der Wiederbeschaffungsaufwand die Reparaturkosten. Das sah die eintrittspflichtige Versicherung anders; durch den Abzug der UPE und Verbringungskosten gelangte sie zu einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
Das hat das Amtsgericht nicht mitgemacht. Das Sachverständigengutachten sei die Entscheidungsbasis. Der Geschädigte könne nicht warten, bis die Haftpflichtversicherung Einwände erhebe bzw. (Selbstkritik?) der Geschädigte wisse, wie ein Gericht über die Abzüge entscheide.
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Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter:
hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäߧ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.06.2017
durch die Richterin am Amtsgericht Lürkens
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 486,66 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäߧ 313a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 486,66 € aus §§
7 Abs.1, 17 StVG in Verbindung mit§ 115 VVG.
Es ist unstreitig, dass der klägerische Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen H
bei einem allein schuldhaft durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten
verursachten Verkehrsunfall vom 09.03.2017 in Heinsberg beschädigt worden ist.
Der Höhe nach besteht eine weitere Schadensersatzforderung des Klägers von
486,66 €. Der Kläger ist vorliegend zur Abrechnung seines Schadens auf
Totalschadenbasis berechtigt. Der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl.
Wertminderung) beträgt vorliegend 4.565,90 € brutto (4.415,90 € + 150,00 €).
Maßgebend sind insoweit die Angaben des Sachverständigen S in seinem
Gutachten vom 13.03.2017. Es sind von den seinerseits mit einem Betrag von
4.415,90 € brutto bezifferten Reparaturkosten insbesondere keine Abzüge
vorzunehmen hinsichtlich des von ihm einkalkulierten UPE-Aufschlags von 10% und
der von ihm in die Berechnung einbezogenen Verbringungskosten. Nur bei einer
Zugrundelegung -der Angaben aus dem seitens des Geschädigten eingeholten
Sachverständigengutachten ist dem Geschädigten eine verlässliche Beurteilung
möglich, auf welcher Basis er seinen Fahrzeugschaden abrechnen kann. Es ist dem
Geschädigten eines Verkehrsunfalls unzumutbar, nicht auf der Basis des von ihm .
eingeholten Sachverständigengutachtens disponieren zu können, sondern abwarten
zu müssen, welche Einwände die gegnerische Haftpflichtversicherung ggfls. gegen
die Berechnung des Sachverständigen erhebt und ob diese Einwände bei
Beschreitung des Klagewegs seitens· des erkennenden Gerichts geteilt werden.
Insbesondere bzgl. der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten ist es so, dass
diese unter Umständen erstattungsfähig sind, nämlich wenn sie tatsächlich anfallen
bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten
anfallen würden (LG Aachen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 S 60/12). Die
Erstattungsfähigkeit ist damit von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig
und durch den Geschädigten selbst nicht verlässlich zu beurteilen.
Der Wiederbeschaffungswert beträgt vorliegend nach dem Gutachten des
Sachverständigen Schellartz 7.500,00 € brutto und der Restwert 3.230,00 € brutto,
so dass sich· ein Wiederbeschaffungsaufwand von 4.270,00 € ergibt. Der
Reparaturaufwand übersteigt damit den Wiederbeschaffungsaufwand, liegt aber
unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Bei dieser Konstellation kann der
Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparatur seines Pkw
tatsächlich durchgeführt wird; er ist jedoch auch zur Abrechnung auf
Totalschadenbasis berechtigt (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 249 BGB, Rn 24).
Die Abrechnung des Klägers auf Totalschadenbasis ist daher nicht zu be.anstanden.
Ihm ist daher beklagtenseits die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert netto
und Restwert zu erstatten, d.h. ein Betrag von 4.094,22 € (7.324,22 € – 3.230,00 €).
Abzüglich des beklagtenseits bereits gezahlten Betrags von 3.603,34 € ergibt sich
eine Restforderung von 490,88 €, so dass die klägerseits mit der Klage geltend
gemachte Forderung von 486,66 € in vollem Umfang begründet ist.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit
anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2017 unter Fristsetzung bis zum 28.03.2017
erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Streitwert: 486,66 €.
Rechtsbehelfsbelehrung
Lürkens
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