AG Heinsberg zum Restwert und fiktivem Nutzungsausfall

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 07.12.2016, Az. 19 C 429/15 (noch nicht rechtskräftig), seine Rechtsprechung zum Restwert geändert. Zitat:

“Die Klägerin muss sich nicht auf das Restwertangebot der Beklagten zu 2) verweisen lassen. Durch Ansatz des durch den Sachverständigen ermittelten Restwertes verstößt die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Regionalmarkt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, NJW 2007,1674 ff.). Nichts anderes kann für eine fiktive Schadensberechnung gelten. Der Geschädigte kann grundsätzlich unter besonderen Umständen zwar gehalten sein, von einer zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Derartige Ausnahmen stehen jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers und müssen in engen Grenzen gehalten werden. Sie dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dereinen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitrahmen auf einem Sondermarkt zu erzielen ist (BGH a.a.O.). Will der Geschädigte gleichwohl das Risiko verhindern, dass der nicht hinreichend abgesicherte erzielte Restwert in einem späteren Prozess als zu niedrig bewertet wird, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen (LG Aachen a.a.O.).

Eine solche Wertermittlung durch einen Sachverständigen setzt im Regelfall die Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes voraus (BGH, NJW 2010, 605 ff.). Die vorgenannten Voraussetzungen wurden klägerseits erfüllt. Die Klägerin hat vorprozessual ein Gutachten eingeholt, welches hinsichtlich der Restwertermittlung nicht zu beanstanden ist. Insbesondere stellt das höhere Restwertangebot der Beklagten zu 2) auch kein Angebot des regionalen Marktes dar. Es stammt vielmehr aus einer Restwertbörse aus dem Internet. “

Das Urteil bestätigt auch die ständige Rechtsprechung, dass Nutzungsausfall fiktiv geltend gemacht werden kann.


Das Urteil kann hier heruntergeladen werden. Hier noch der Volltext:

Beglaubigte Abschrift
19 C 429/15
Verkündet am 07 .12.2016

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

1.
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 02.11 .2016

durch die Richterin Haas

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
853,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 171,12 €freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem
Verkehrsunfallereignis geltend. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW am 01 .10.2015
aus Richtung Kreisverkehr Schafhausenerstraße kommend die Siemensstraße in
Fahrtrichtung Industriestraße. Der Beklagte zu 1) befuhr die Siemensstraße in
entgegengesetzter Fahrtrichtung. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherin des
Beklagten zu 1 ). Auf der Fahrbahnseite der Klägerin waren rechtseitig auf einer
Breite von ca. 2, 10 m Fahrzeuge geparkt. Das Fahrzeug der Klägerin weist eine
Breite von 1,89 m auf. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle 7,50 m breit. Der PKW des
Beklagten zu 1) ist ca. 2,04 m breit. Die Klägerin passierte die am rechten
Fahrbahnrand abgeparkten PKW. Hierbei befuhr sie mit einem Teil ihres PKW auch
die Fahrbahnseite des Beklagten zu 1 ). Während des Überholvorgangs der
abgeparkten PKW kam es zur Kollision zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu
1 ).
Die Klägerin beauftragte nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis . den
Sachverständigen Dipl.-Ing. mit der Erstellung eines Gutachtens
betreffend die unfallbedingten Schäden ihres PKW. Der Sachverständige H
ermittelte in seinem Gutachten vom 10.10.2015 einen Wiederbeschaffungswert i.H.v.
3.500,00 € bei einem Restwert i.H.v. 1.000,00 €. Der Sachverständige stellte
Gutachterkosten i.H.v. 571 ,20 € in Rechnung. Für eine zukünftige – noch nicht
erfolgte – beabsichtigte Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und eine
Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeuges macht die Klägerin Kosten i.H.v. 80,00 €
geltend. Der Sachverständige s stellte· im Rahmen seines Gutachtens fest,
dass sich die Wiederbeschaffungsdauer voraussichtlich auf 14 Tage belaufen werde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2015 wurden die Beklagten unter Fristsetzung
bis zum 26.10.2015 zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen, ebenso zum
Ausgleich der anwaltlichen Kostennote aufgefordert. Eine Zahlung seitens der
Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei, als sie sich auf Höhe der geparkten
Fahrzeuge befunden habe, nach links herübergefahren. Hierdurch sei es zum
Zusammenstoß gekommen. An der streitgegenständlichen Unfallstelle sei genügend
Platz vorhanden gewesen, dass drei Fahrzeuge nebeneinander hätten passieren
können. Sie gehe auch davon aus, dass er mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.690,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27 .10.2015 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg i.H.v. 334,75 €
freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin hätte den Beklagten zu 1) zunächst
passieren lassen müssen und erst dann mit dem umfahren der abgeparkten PKW
beginnen dürfen. Insoweit treffe den Beklagten zu 1) kein Mitverschulden. Der
Wiederbeschaffungsaufwand belaufe sich lediglich auf 2.390,00 €, da die Beklagte
zu 2) der Klägerin ein höheres Restwertangebot unterbreitet habe. Dieses
Restwertangebot hätte die Klägerin annehmen müssen, um ihrer 4
Schadensminderungspflicht gerecht zu werden. ferner sei von dem
Wiederbeschaffungswert ein Abzug aus dem Gesichtspunkt der
Differenzbesteuerung i.H.v. 2,5 % vorzunehmen. Ummeldekosten seien nicht fiktiv zu
ersetzen, ferner sei der Nutzungswille der Klägerin nicht ausreichend dargetan. Die
allgemeine Unkostenpauschale belaufe sich anstatt der geltend gemachten 30,00 €
lediglich auf 25,00 €.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin…

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 02.11 .2016 (BI. 94 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im titulierten Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf
Zahlung eines Betrages i.H.v. 853,68 €gemäߧ§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung
mit §115 VVG.

Der Beklagte zu 1) ist Halter des an dem streitgegenständlichen Unfall beteiligten
PKW. Der PKW der Klägerin wurde beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1)
beschädigt.

Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs.
1, 2 StVG ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den Beklagten zu 1)
lediglich ein Mitverschulden in Höhe von 25% trifft. Das überwiegende Verschulden
an dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe von 75% trifft die Klägerin. Der
Klägerin ist ein Verkehrsverstoß insoweit vorzuwerfen, als dass sie unstreitig die
mittlere Fahrbahnabgrenzung überfahren hat und sich zum Zeitpunkt des
streitgegenständlichen Unfallereignisses mit ihrem PKW teilweise auf der
Fahrbahnseite des Beklagten zu 1) befunden hat. Da sich das Verkehrshindernis in
Form der abgeparkten PKW auf der Fahrbahn der Klägerin befunden hat, hätte es5
grundsätzlich ihr oblegen, den Überholvorgang der abgeparkten Fahrzeuge zu einem
Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw.
di_e Gefahr einer Kollision ausgeschlossen ist. Dennoch trifft den Beklagten zu 1) ein
Mitverschulden in vorgenannter Höhe. Die Zeugin r hat bekundet, dass sie
sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits neben dem letzten geparkten PKW befunden
hätten. Der Überholvorgang der Klägerin war damit bereits im Gange, als es zu der
Kollision gekommen ist. Aufgrund der gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten
und der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Unfallereignisses ist das
Gericht davon überzeugt, dass der· Beklagte zu 1) den Überholvorgang der Klägerin
zumindest hätte zuvor bemerken und die Klägerin passieren lassen können. Das
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO verlangt dem
Beklagten zu 1) eine entsprechende Fahrweise ab. Dem stehen auch die eigenen
Ausführungen des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht
entgegen. Vielmehr führte der Beklagte zu 1) aus, dass seine Aufmerksamkeit der
rechten Seite der Fahrbahn und der Straßenführung gegolten habe. Da sich der
Unfall auch nicht in einem Kurvenbereich ereignet hat, hätte der Beklagte zu 1) die
Klägerin frühzeitig wahrnehmen können und den Unfall vermeiden können, so dass
eine Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr jedenfalls gerechtfertigt
erscheint. Hingegen wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der
Beklagte zu 1) einen „Linksschwenker” gemacht hat und es hierdurch zu der Kolllision
gekommen ist. Die Zeugin hat insoweit bekundet, eine Änderung der
Fahrweise des Beklagten nicht festgestellt zu haben. Auch kann nicht festgestellt
werden, ob der Beklagte zu 1) das Rechtsfahrgebot verletzt hat. Insoweit kommt es
maßgeblich darauf an, in welchem Abstand der Beklagte zu 1) von der rechtseitigen
Bordsteinkante entfernt gefahren ist, ferner in welchem Abstand die Klägerin die
geparkten Fahrzeuge passiert hat und damit einhergehend mit der Frage, inwieweit
sie die Mittellinie überfahren hat. Die Bekundungen der Zeugin sind
dahingehend nicht geeignet, konkrete Feststellungen zu treffen. Die Zeugin hat
bekundet, dass Gefühl gehabt zu haben, der Beklagte sei sehr weit links gefahren.
Ferner schilderte sie, die Klägerin sei recht nah an den abgeparkten PKW
vorbeigefahren. Zudem hat die Zeugin angegeben, nicht mehr zu wissen, ob es
einen Mittelstreifen auf der Fahrbahn gegeben und auch hierauf nicht genau
geachtet zu haben. Demnach fehlen entsprechende Tatsachengrundlagen, die einen
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sicher begründen könnten. Aufgrund der
fehlenden Anknüpfungstatsachen war auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens entbehrlich. Betreffend die Behauptung der Klägerin,6
der Beklagte zu 1) habe mit einem Handy telefoniert, ist der klägerseitige Vortrag
schon unsubstantiiert und erstreckt sich in eine bloße Vermutung.
Die Beklagten haften demnach in Höhe einer Haftungsquote von 25 % aus einem
Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.500,00 € abzüglich der
Differenzbesteuerung i.H.v. 2,5 % des Wiederbeschaffungswertes, was zu einem
Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. insgesamt 2.412,50 € führt, ferner einer
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 406,00 €, einer Kostenpauschale in
Höhe von 25,00 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 571,20 €.
Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall den Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwertes seines verunfallten PKW gemäß § 249 BGB ersetzt
verlangen. Unstreitig beläuft sich der Wiederbeschaffungswert des klägerischen
PKW auf einen Betrag in Höhe von 3.500,00 €. Die Klägerin muss sich nicht auf das
Restwertangebot der Beklagten zu 2) verweisen lassen. Durch Ansatz des durch den
Sachverständigen ermittelten Restwertes verstößt die Klägerin nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Veräußerungsfall leistet
der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und
bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als
Wert auf dem allgemeinen Regionalmarkt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu
nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös
verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, NJW 2007,1674 ff.). Nichts
anderes kann für eine fiktive Schadensberechnung gelten. Der Geschädigte kann
grundsätzlich unter besonderen Umständen zwar gehalten sein, von einer zulässigen
Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des
zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Derartige Ausnahmen stehen jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast
des Schädigers und müssen in engen Grenzen gehalten werden. Sie dürfen nicht
dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der
Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (LG
Aachen, Urt. v. 26.04.2016, 3 S 150/15). Dem Geschädigten würden jedoch die vom
Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen, müsste er sich7
einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitrahmen auf
einem Sondermarkt zu erzielen ist (BGH a.a.O.). Will der Geschädigte gleichwohl
das Risiko verhindern, dass der nicht hinreichend abgesicherte erzielte Restwert in
einem späteren Prozess als zu niedrig bewertet wird, muss er sich vor Verkauf des
beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein
eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen (LG Aachen a.a.O.).
Eine solche Wertermittlung durch einen Sachverständigen setzt im Regelfall die
Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes voraus (BGH, NJW
2010, 605 ff.). Die vorgenannten Voraussetzungen wurden klägerseits erfüllt. Die
Klägerin hat vorprozessual ein Gutachten eingeholt, welches hinsichtlich der
Restwertermittlung nicht zu beanstanden ist. Insbesondere stellt das höhere
Restwertangebot der Beklagten zu 2) auch kein Angebot des regionalen Marktes dar.
Es stammt vielmehr aus einer Restwertbörse aus dem Internet.
Typischerweise sind in dem vom Sachverständigen festgestellten
Wiederbeschaffungswert 2-3 % Umsatzsteuer enthalten. Demnach war vorliegend
aufgrund der fiktiven Schadenberechnung ein entsprechender Abzug i.H.v. 2,5 %
des Wiederbeschaffungswertes, der sich unstreitig auf 3.500,00 € beläuft und damit
ein Betrag i.H.v. 78,50 € in Abzug zu bringen. Unter Ansatz der Haftungsquote der
Beklagten ergibt sich daraus ein Erstattungsanspruch i.H.v. 603, 13 €.
Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung i.H.v. 101,50 € (25 % von 406,00 €.). Die Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der
Nutzungswille ergibt sich bereits daraus„ dass die Klägerin das Fahrzeug notdürftig
reparieren hat lassen, um es weiter nutzen zu können. Insoweit ist es ohne rechtliche
Bedeutung, ob tatsächlich ein Ersatzfahrzeug für das unfallbeschädigte Fahrzeug
angeschafft wurde. Der Geschädigte hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung, wenn er sich kein neues Fahrzeug angeschafft hat.
Der Anspruch besteht sodann für die voraussichtliche Dauer der Wiederbeschaffung.
Diese beträgt nach Angabe des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing.
vorliegend 14 Tage. Pro Tag besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von
29,00 €.8
Die Klägerin hat überdies einen Anspruch in Höhe der vorgenannten Haftungsquote
aus einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und damit in Höhe eines Betrages
von 6,25 €.
Ferner steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der für das vorgerichtlich
eingeholte Sachverständigengutachten angefallenen Kosten i.H.v. 142,80 €zu. Die
Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadensersatzes.
Die Höhe der Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die
Klägern hat damit einen Anspruch i.H.v. 25 % aus 571,20 €. Da die Beklagten den
Ausgleich des eingeforderten Schadensersatzes und damit konkludent auch die
Freistellung von Sachverständigenkosten verweigert haben, hat sich der ursprünglich
bestehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Durch
die Verweigerung haben die Beklagten ihre Pflicht zur Freistellung der Klägerin in
entsprechender Höhe verletzt, was die Klägerin dazu berechtigt gemäߧ§ 249 Abs.
1, 250 Satz 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen (vgl.
OLG Hamm Urt. v. 03.09.2013, 4 U 58/13).
Ein Anspruch auf fiktive An-und Abmeldekosten besteht hingegen nicht. Derartige
Kosten sind lediglich erstattungsfähig, sofern sie konkret angefallen sind.

2.
Die Zinsforderung resultiert aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach entsprechender
Fristsetzung befanden sich die Beklagten seit dem 27.10.2015 mit ihrer
Zahlungsverpflichtung in Verzug.

3.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich ebenfalls auf die
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese waren anhand eines
Gegenstandswertes bis 1.000,00 € zu berechnen, da nach der ausgeurteilten
Haftungsquote ein Zahlungsanspruch i.H.v. 853,68 € besteht. Die 1,3 Gebühr
errechnet sich anhand des vorgenannten Gegenstandswertes i.H.v. 104,00 €. Dies
ergibt zuzüglich Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 €sowie Mehrwertsteuer i.H.v. 23,56
€einen Betrag i.H.v.171,12€.

Die Nebenentscheidungen folgen aus§§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.690,40 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Haas


Vorschaubild (C) RainerSturm/pixelio.de

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