Die Heinsberger Rechtsanwälte Krings & Kollegen haben eine Entscheidung der 10. Kammer des LG Aachen (Urteil vom 18.12.2014, Az. 10 O 308/14) erstritten. Zutreffend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einem Totalschaden bei der Streitwertberechnung der Restwert des verunfallten Fahrzeugs nicht in Abzug zu bringen ist. Außergerichtlich kämpft man noch immer gegen den Irrglauben an, dass sich der Streitwert nach dem “gezahlten Betrag” berechnet. An dieser Stelle darf ich auch auf den hervorragenden Aufsatz des Kollegen Dötsch zu diesem Thema in der zfs 2013, 490 hinweisen.
Hier das Urteil im Volltext (Download hier):
Verkündet am 18.12.2014
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Krings, Krebs & Kollegen,
Markt 32, 52525 Heinsberg,
gegen
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 durch den Richter Bönnen als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs und Kollegen aus Heinsberg in Höhe von 78,90 € freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Beklagten jedoch überlassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
In dem Verfahren ging es ursprünglich um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 18,05.2014 in Heinsberg ereignete. Unfatlbeteiligte waren die Ehefrau des Klägers mit dessen VW Polo sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Sharan. An dem Fahrzeug des Klägers entstand infolge des Unfalles ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert: beläuft sich auf 7.075,00 € und der Restwert auf 800 €.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € auszugehen, da sich der Restwert nicht mindernd auf den Gegenstandswert auswirke.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.738,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs und Kollegen aus Heinsberg in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Nachdem die Beklagte zu 2) auf den Klageantrag zu Ziff. 1 8,738,91 € und auf den Klageantrag zu Ziff. 2 808,13 € gezahlt hat, haben die Parteien die Klage übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs und Kollegen aus Heinsberg in Hähe von 78,90 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.738,91 € auszugehen. Der Restwert stelle keine Schadensposition dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs und Kollegen in Höhe von 78,90 € gern. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten bestand ursprünglich in Höhe von 887 € und ist in Höhe von 808,13 € durch Erfüllung erloschen. Die vorgerichtliche Gebührenförderung setzte sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gern. Nr. 2300 W, einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gern. Nr. 7002 W sowie 19% Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 W zusammen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier der Bestwert des Pkw dem Gegenstandswert hinzuzurechnen, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € vorlag.
Der Gegenstandswert anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadensregulierung richtet sich nach der Hohe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen ist (vgl. AG Wesel, Urteil v. 25.03,2011, Az.: 27 C 230/10). Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist es jedoch ohne Relevanz, wer den Wtederbschaffungswert zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az.: N/i’ZR 73/04). In der Entscheidung ging es um den Abzug „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um. die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Beklagten den Anspruch erfüllt haben, sind 1hnen,idie Kosten aufzuerlegen, da dies ohne anderweitige Erklärung oder, Vorbehalt geschehen ist und somit als Teilanerkenntnis der Kfageforderung zu werten ist; -Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlaß, von dieser Kostenfolge abzusehen, Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw, erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.
Die Berufung wird nicht zugelassen, InsbeSondere liegt hier kein Fall des § 511 Abs, 4 Nr. 1 ZPO vor. Die Zulassung ist nicht zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt keine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor.
Streitwert:
bis zum 29.10.2014: 8.738,91 € ab dem 29.10.2014:78,90 €