Auch das LG Aachen hat sich in einem aktuellen Beschluss (12.08.2020, Az. 5 S 46/20) wie folgt zur Thematik “fiktiver Nutzungsausfall ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung” geäußert:
“Der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges ist für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2005, Az.: 1 U 210/04 – zitiert nach beck-online), so dass die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung hat.”