Das Amtsgericht Erkelenz hat mit Urteil vom 4.8.2020, Aktenzeichen 15 C 176/19, den gegnerischen Fahrzeugführer und seine Versicherung zum vollständigem Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall verurteilt.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war an links abgestellten Fahrzeugen in Richtung Ausfahrt des Parkplatzes gefahren; zwischen den abgestellten Fahrzeugen fuhr die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs derart unachtsam auf die Fahrbahn auf, dass der Fahrer des klägerischen Pkw einen Zusammenstoß nicht vermeiden konnte. Die Ausführungen des Gerichts zur Haftung sind meines Ermessens ein wenig widersprüchlich; zwar soll er sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten haben und ihn die Betriebsgefahr belasten. Die spätere Ausführungen lassen aber eher den Schluss zu, dass der klägerische Fahrer sein Fahrzeug (rechtzeitig) angehalten hat und gar nicht anders reagieren konnte. Die beklagte Versicherung hatte sich wie üblich schematisch auf das Vorliegen eines Parkplatzunfalls mit einer Haftungsquote nicht jenseits der 50 % berufen.
Auch die Höhe des entstandenen Schadens war streitig. Das Gericht hat die Kosten für eine Beilackierung der hinteren Tür sowie einer zusätzlichen Überprüfung eines Aluminiumsrads nicht zugesprochen. Zugesprochen wurden hingegen die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge bei fiktiver Schadenabrechnung. Das Fahrzeug der Klägerin war jünger als drei Jahre. Schulbuchmäßig führt das Gericht auch unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu UPE-Aufschlägen aus, dass diese Rechtsprechung auch auf Verbringungskosten übertragen werden muss.
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