AG München zur Erstattung von Sachverständigenkosten

Nachfolgend gebe ich einige Entscheidungen/Hinweise des AG München (Abt. 322, 332, 334) bekannt, mit denen die Sachverständigenkosten in fast voller Höhe zugesprochen wurde. Die Entscheidungen wurden mir freundlicherweise vom Kollegen Martin Dirscherl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Hauptstraße 26, 82140 Olching, zur Verfügung gestellt.


 

Download der Entscheidung

Amtsgericht München

Az.: 322 C 16646/12

In dem Rechtsstreit

1)

2)

– Kläger u. Widerbeklagter –

– Drittwiderbeklagte –

3)
– Drittwiderbeklagter –

Prozessbevollmächtigterzu 1 – 3:

gegen

– Beklagte –

2) MMMnHHHnHK

– Beklagter u. Widerkläger -Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Prozessbevollmächtigter zu 2:

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Kinsky am 30.01.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 242,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 97%, davon 56 % als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten und der Beklagte zu 2) (=Wider-kläger) 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) (=Widerkläger) 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) (=Widerkläger) trägt der Kläger 97%, davon 56% als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 100 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2) (=Widerkläger) 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.146,07 € bis 30.7.2012, auf 1.073,03 am 31.07.2012, auf 4.171,72 € vom 01.08.2012 bis 10.12.2012, auf 3.098,69 € vom 11.12.2012 bis 17.12.2012 und auf 380,44 € ab 18.12.2012.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, war nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die zulässige Widerklage ist – sofern sie aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch anhängig war-zum Teil begründet.

Der Widerkläger hat gegen die (Dritt-)Widerbeklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 242,15 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG.

Haftungsverteilung

Die Klageseite haftet für Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100%.

Der Drittwiderbeklagte Yako ist bereits nach eigenen Angaben mit dem klägerischen Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts in eine Grundstückseinfahrt eingefahren ist, so dass gegen ihn der doppelte Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO spricht.

Der Drittwiderbeklagte musste in dieser Situation eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen, so dass ihn die Alleinhaftung trifft, falls der Unfall im Übrigen ungeklärt bleibt.

Auf Grund des persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung der Parteien im Termin konnte das Gericht keine Entscheidung treffen, welche Sachverhaltsschilderung zutrifft, so dass es beim Anscheinsbeweis verbleibt.
Auch ein Sachverständigengutachten verspricht keinen Erfolg, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da hier nur geklärt werden könnte, ob das Fahrzeug das von dem Drittwiderbeklagten gefahren wurde, zum Zeitpunkt der Kollision stand. Das Annäherungsverhalten des Drittwiderbeklagten könnte nicht aufgeklärt werden. Es wäre dann auch genauso gut möglich, dass das Fahrzeug lediglich in der 10Ostel Sekunde des Zeitpunkts der Kollision abgebremst wurde, sich aber zuvor in ständiger Vorwärtsfahrt unter Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn bewegte und so quasi in das Fahrzeug des Widerklägers hineinbremste.

Die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs tritt somit nach dem Anscheinsbeweis unter Berücksichtigung aller Umstände bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung im Hinblick auf den von dem Klägerfahrzeug ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag vollständig zurück.

Schaden

Die Aktivlegitimation der Widerklagepartei steht fest durch die glaubhaften Angaben des Widerklägers.

Bezüglich der bis zuletzt streitigen Schadenspositionen gilt folgendes:

Reparaturkosten:

Mit Schriftsätzen vom 04.01.2013 und 07.01.2013 haben sich die Parteien auf erstattungsfähige Reparaturkosten in Höhe von 2.245,46 € (netto) geeinigt. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 2.157,75 € ergibt sich somit noch eine berechtigte Forderung von 87,71 €.

Sachverständigenkosten

Streitig war diesbezüglich, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 205,01 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 740,51 € ersetzt werden müssen (535,50 € wurden vorgerichtlich bezahlt).

Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011,19 S 7874/11). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011,19 S 7874/11). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eineAuseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11, ausgeführt, „dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die (Wider-)Beklagtenseite in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.” Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).

Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten. Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.
Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2010/2011. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. (Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt: „Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten -geltend als üblich.)

Im vorliegenden Fall überschreitet die Sachverständigenrechnung bzgl. des Grundhonorars nicht erheblich den Rahmen dessen, was nach der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2010/2011 als normal angesehen werden kann. Bei der vom Sachverständigen ermittelten Schadenshöhe (hier: Reparaturkosten 2.776,48 € brutto) berechnen zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ein Grundhonorar zwischen 353 € und 390 € netto. Der Betrag von 473,77 € (netto), den der Sachverständige angesetzt hat, ist also jedenfalls nicht so deutlich überhöht, dass es dem Geschädigten, der grundsätzlich nicht zur Markterforschung verpflichtet ist, hätte auffallen müssen.

Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung ebenfalls zulässig. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass dies gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt. Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.

Nach der o.g. BVSK-Honorarbefragung berechnen 50-60% der BVSK-Mitglieder für die Nebenkosten:
– Lichtbilder pro Bild 2,06 € bis 2,57 € (hier: 3,10 €)
– Porto/Telefon pauschal: 13,59 € bis 18,88 € (hier: 17,21 €)
– Schreibkosten je Seite: 2,47 € bis 3,75 €

Die vom Sachverständigen angesetzten Nebenkosten überschreiten damit der Höhe nach nicht wesentlich die Summe, welche nach der BVSK-Liste von 50-60% der Mitglieder höchstens verlangt werden.

Jedoch sind teilweise Abzüge bei den Nebenkosten zu machen, da diese in Teilen nicht plausibel, sind, was auch dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte auffallen müssen:

Die Kosten für Datenbank-Programmkosten und Restwertermittlung sind in Höhe von insgesamt 42,50 € in Abzug zu bringen, da diese Leistung zu den Kernpflichten des Sachverständigen gehören und damit bereits mit dem Grundhonorar, jedenfalls aber mit der Bürokostenpauschale abgegolten sind.

Insgesamt sind daher 50,57 € (42,50 € plus MwSt.) € von der Sachverständigenrechnung in Abzug zu bringen.
Der Widerkläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 154,44 €.

Insgesamt ist die Widerklage daher noch in Höhe von 242,15 € begründet.

Zinsen

Verzug bestand, von Widerbeklagtenseite nicht bestritten, seit 18.12.2012. Von diesem Zeitpunkt
an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Kosten der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt die Kosten ebenfalls der Kläger, da dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit insoweit voraussichtlich unterlegen wäre (s.o.). Aus demselben Grund trägt die Widerbeklagtenseite die Kosten der Widerklage, soweit sie übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Die Kostenquoten ergeben sich aus der Baumbachschen Kostenformel unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegens im jeweiligen Verhältnis.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus den jeweiligen Klage- und Widerklagesummen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Erledigterklärungen und der Klagerücknahme. In den Streitwert wurden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mit einbezogen.
gez.
Kinsky
Richter am Amtsgericht

Streitwert
Verkündet am 30.01.2013


Download der Entscheidung

Amtsgericht München

Az.: 332 C 28461/13

IM NAMEN DES VOLKES

ln dem Rechtsstreit
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Bießle am 09.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
332 C 28461/13

Der Streitwert wird auf 51,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 51,00 €.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 14.01.2013.

Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 51,00 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 548,00 € ersetzt werden müssen (497 € wurden vorgerichtlich bezahlt).
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472; so auch Landgericht München l, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11, ausgeführt, „dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.” Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).

Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten. Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.

Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des §254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und erscheint für den Laien nicht unangemessen überhöht.

Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung ebenfalls zulässig. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass dies gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt. Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der BVSK-Flonorarbefragung 2010/2011 auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Auch in Bezug auf die Nebenkosten gilt, dass die vorliegende Rechnung hier nicht willkürlich und auch für den Laien nicht unangemessen überhöht erscheint.

Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 51,00 €.

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 06.03.2012. Der Klägerseite stehen ab Eintritt des Verzuges Zinsen zu, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

gez.
Bießle
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 09.12.2013


 

Download der Entscheidung

Amtsgericht München

Az.: 332 C 13874/14

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Schaible Franz, Grillparzerstr. 38, 81675 München, Gz.: 60/14 F01

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, Gz.:

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Bießle am 06.08.2014 auf Grund des Sachstands vom 06.08.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 81,16 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 81,16 €.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 27.02.2014.

Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 81,16 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 681,16 € ersetzt werden müssen (600,00 € wurden vorgerichtlich bezahlt).
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011,19 S 7874/11). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011,19 S 7874/11). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007,1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011,19 S 7874/11). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398).
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzusteiien, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfiussmögiichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VIZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Se-natsurteii vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor
eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalies einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismög-lichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996-VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und erscheint für den Laien nicht unangemessen überhöht.
Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung ebenfalls zulässig. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass dies gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt. Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet (BGH Urteil vom 11.02.2014, V! ZR 225/13).

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle aber noch die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Denn auch in Bezug auf die Nebenkosten gilt, dass die vorliegende Rechnung hier nicht willkürlich und auch für den Laien nicht unangemessen überhöht erscheint. Die Klägerin konnte nicht erkennen, wie viele Fotos tatsächlich erfoderlich sind und ob diese Kosten im Grundhonorar enthalten sind oder nicht, in welcher Höhe Schreib- und Kopierkosten bei einem Sachverständigen anfallen und ob Schreibkosten gesondert anfallen.

Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 81,16 €.

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 14.05.2014. Der Klägerseite stehen ab Eintritt des Verzuges Zinsen zu, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

gez.
Bießle
Richterin am Amtsgericht

 


Download der Verfügung

München, 01.10.2014

334 C 22127/14

Verfügung

1.[…]
7. Das Gericht weist daraufhin, dass nach Ansicht des Gerichtes der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Dies erscheint auf den ersten Blick in allen vier Fällen nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014,
VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten).
Fall 1: Reparaturkosten über 9320 € – SV-Kosten: 944,25 €
Fall 2: Reparaturkosten über 1718 € – SV-Kosten: 492,72 €
Fall 3: Reparaturkosten über 7169 € – SV-Kosten: 909,64 €
Fall 4: Reparaturkosten über 782 € – SV-Kosten: 197,06 €

Willrodt
Richterin am Amtsgericht

 

 

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