Eine der immer wiederkehrenden Phrasen/Einwendungen bei der Abwicklung von Unfallschäden von werkstatteigenen Fahrzeugen ist, dass die Werkstatt sich den “Unternehmergewinn” mit 15 % oder einer sonstigen Pauschale abziehen lassen muss. Das ist falsch, wie das AG Geilenkirchen in seiner Entscheidung vom 10.11.2020, Az. 10 C 51/19, festhält:
“Der seitens der Beklagten in Bezug auf die Reparaturkosten geltend gemachte Abzug i. H. v. I 5 % ist nicht haltbar. Ein solcher Abzug wäre allenfalls im Falle einer mangelnden Auslastung des klägerischen Kfz-Betriebs vorzunehmen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 392, zitiert nach beck-online). Mit der Vorlage des Terminplans (Anl. K5) ist die Klägerin insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und’ konnte eine nach Anschauung des Gerichts ausreichende Auslastung darlegen. “