Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Entscheidung vom 16.6.2023, Az. 18 C 4/23, die verklagte Versicherung zum vollständigen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung verurteilt. Die Versicherung hatte sich auf die veralteten Preise einer Verweiswerkstatt berufen, obwohl ihr bereits außergerichtlich mitgeteilt worden war, was deren Preise nun sind. Trotzdem wurde stumpf auf der Grundlage dieser unsäglichen Prüfberichte das alte Preisniveau vorgetragen. Das Amtsgericht hat sich hierbei noch vornehm zurückgehalten und die verklagte Versicherung nur als beweisfällig angesehen. Tatsächlich dürfte der Vortrag der beklagten Versicherung in den Bereich des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB hineinreichen.
Das Gericht hat auch die üblichen Kürzungen
- Beilackierung – bei einem Perleffektlack ! – wie kann man nur so dämlich sein und die Erforderlichkeit bestreiten?
- Reinigungskosten
- Probefahrt
- Desinfektion Corona
zurückgewiesen.
Auf den Schadensersatzbetrag in Höhe von rund 1000 € sind jetzt noch 2300 € Gerichtskosten und weitere Anwaltskosten dazugekommen. Ich stelle mir die Frage, warum Versicherungsnehmer der verklagten Versicherung dem Vorstand nicht die Frage stellen, warum er die Gelder so sinnlos verschwendet? Das wäre dann die nächste Hausnummer (§266) im StGB….
Das Urteil gibt es wie üblich hier im Download.