VHV kürzt vorsätzlich und rechtswidrig die Sachverständigenkosten

Das derzeitige Vorgehen der VHV-Versicherung aus Hannover, die Sachverständigenkosten um ein paar Euro zu kürzen, Zitat

“Die uns übersandte Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand übersteigt (Paragraph 249 Abs. 2 BGB).

Es können nur die Kosten erstattet werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
angemessen erscheinen CBGH vom 23.01.2007; Az. VI ZR 67/06).

Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet. Allerdings verbleibt damit das Risiko, dass ohne nähere Erkundigungen
ein Sachverständiger beauftragt wird, dessen Kosten die Grenzen des zur Wiederherstellung Erforderlichen überschreiten. Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte oder, nach Abtretung, dessen Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, so dass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem aus Paragraph 249 BGB folgendem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde.
Ohne entsprechende Informationen hierzu muss es bei der Abrechnung bleiben.”

ist schlicht und ergreifend rechtswidrig. Wenn schon BGH, dann bitte richtig und die Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, lesen und verstehen. Warum auch ausgerechnet das Urteil aus dem Jahre 2006 zitiert wird, ist nicht recht ersichtlich. Denn in diesem Urteil hat sich die Versicherungswirtschaft eine der ersten “Klatschen” im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Kürzen der Sachverständigenkosten eingefangen. Wer die Rechtsprechung derart ignoriert, handelt nicht mehr einfach nur dumm, sondern vorsätzlich.

Noch viel besser die Begründung zur Kürzung der Auslagenpauschale auf 25,00 €:

“Die allgemeine Kostenpauschale beträgt im Hinblick auf sinkende Kommunikationskosten 20,00 EUR Cso z. B. das OLG Schleswig mit Urteil vom 15.04.2010 / Az. 7 U 17/09). Höhere Kosten müssten konkret nachgewiesen
werden.”

Im hiesigen Gerichtsbezirk werden 5 € mehr problemlos zugesprochen. Nach meiner Meinung muss wegen der enorm gestiegenen Kosten bei der Unterhaltung eines Fahrzeugs dazu führen, dass die Pauschale angehoben wird. Und was interessiert mich das OLG Schleswig?

Der Versicherungsnehmer der VHV wird sich jetzt über ein “nettes” Anschreiben freuen, was ich in Kürze gegen ihn führen werde.

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