Aus einem Beschluss eines nahegelegenen Landgerichts:
….wird der Antrag des Beklagtenvertreters, an der mündlichen Verhandlung per Video (§ 128a ZPO) teilnehmen zu können, zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Videoverhandlung kann vorerst in dem Sitzungssaal des Einzelrichters nicht mehr angeboten werden, da sie dort nicht rechtssicher und problemlos durchgeführt werden kann. Nicht nur ist die technische Ausstattung (seit Jahren) so unzureichend, dass nicht sämtliche Beteiligte (gleichzeitig) gesehen/gehört werden können, sondern es treten auch wöchentlich massive Verbindungsprobleme (insbesondere Ton- und Bildqualitätsprobleme) – vor allem bei der zugeschalteten Anwaltschaft – sowie Probleme mit den im Saal installierten Bildschirmen auf, die den Sitzungsablauf erheblich stören, vor allem, wenn spontan kein Zuständiger in der Verwaltung des Gerichts erreicht werden kann. Es ist dem Gericht nicht zumutbar, dass sich der Einzelrichter nahezu jede Woche zunächst umfangreich um die Lösung der technischen Probleme kümmern muss, statt seiner Kernaufgabe, der materiellen Rechtsgewährung, nachkommen zu können. Erst wenn die technischen Grundvoraussetzungen für eine rechtlich einwandfreie Videoverhandlung geschaffen worden sind und diese Verhandlungen durch die zuständigen Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung angemessen betreut werden können, wird der Einzelrichter von der Möglichkeit der Videoverhandlung wieder Gebrauch machen können.
Schon jetzt weist das Gericht auf § 227 ZPO hin, der eine Terminsverlegung grds. nur bei Glaubhaftmachung erheblicher Gründe (§ 227 Abs. 2 ZPO) zulässt.