Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 27.02.2009, Az. 14 C 216/08, entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs keinen Nutzungsausfall verlangen kann, wenn die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist und dann doch nach längerer Zeit gefunden wurde. Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug mehrfach liegengeblieben. Es wurde mehrfach von einer Markenwerkstatt des Herstellers versucht, den Fehler zu finden, was aber zunächst nicht gelang. Nur eine Werkstatt schaffte es durch die Einschaltung eines Spezialisten der Ford-Werke, den Fehler nach längerer Dauer zu lokalisieren. Es war wohl eine Steckverbindung einer Sicherung fehlerhaft gewesen, welche die Wegfahrsperre betraf. Durch den Fehler ging das Fahrzeug davon aus, die Wegfahrsperre aktivieren zu müssen, was das Liegenbleiben verursachte.
Der Kläger verlangte von der beklagten Verkäuferin für den letzten Werkstattaufenthalt – währenddessen er sogar den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte ! – Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 26 Tagen á 59,00 €. Er hatte damit keinen Erfolg. So konnte er zum einen nicht darlegen oder beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das AG bemängelte unsubstantiierten Sachvortrag, da der Mangel später als ein halbes Jahr nach Auslieferung aufgetreten war. Es sei auch weder eine Beweislastumkehr wegen der Herstellergarantie gegeben noch wegen des Umstands, dass das Fahrzeug zuvor kostenlos repariert worden ist. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 433, 280 BGB, weil die letzte Werkstatt nach Auffassung des Klägers zu lange gebraucht habe, den Fehler zu finden. Das AG konnte die spannende Frage, ob sich denn die Verkäuferin als Reimporteur und nicht markengebundener Händler ein evtl. Verschulden der Werkstatt überhaupt zurechnen lassen muss, offenlassen. Das AG bewertete den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert, worin das Fehlverhalten und damit Verschulden der Werkstatt genau gelegen haben soll.
Das Urteil kann hier als pdf heruntergeladen werden.
[…] Der Sachverhalt erinnert mich stark an den Fall des AG Heinsberg, den ich in diesem Beitrag vorgestellt habe. […]
[…] Der Sachverhalt erinnert mich stark an den Fall des AG Heinsberg, den ich in diesem Beitrag vorgestellt habe. […]