ADAC: “Knöllchen ohne Grenzen”

In seinem aktuellen Heft für Mitglieder faßt der ADAC zusammen, was ab dem 01.10.2010 “droht”, sofern ausländische Bußgelder vollstreckt werden können. Bislang bestand eine solche Möglichkeit nicht, mit Ausnahme von Österreich (aber auch da nur mit Einschränkungen), mit dem schon länger ein Vollstreckungsabkommen besteht.

Zunächst weist der ADAC darauf hin, dass auch Bußgelder von Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden können, die vor dem Inkrafttreten am 01.10.2010 begangen wurden; ausschlaggebend sei allein das Datum des Bußgeldbescheids. Während in Deutschland in der Regel die Verkehrs-Owis innerhalb von 3 Monaten verjähren, sieht dies in anderen Ländern ganz anders aus.

Vollstreckt werden  Bußgelder ab 70 €, wobei die Gebühren mitgezählt werden (wer einmal in den Niederlanden falsch geparkt hat, ist also schon fast mit dabei…). Das wird mit Sicherheit auch einer der Gründe für die Anhebung der Bußgelder im Jahre 2008 gewesen sein. Zu beklagen ist allerdings ein erheblich anderes Niveau der Bußgelder in anderen europäischen Ländern und die in einigen Ländern praktizierte Methode, nach einer bestimmten Zeit ohne Zahlung die Geldbuße zu verdoppeln oder verdreifachen. Aus diesem Grund rät der ADAC in klaren Fällen zur Zahlung.

Es gibt keine Punkte im Verkehrszentralregister für Auslandsverstöße (ein Blick von mir in die Kristallkugel: der nächste Schritt wird ein europaweites Register vergleichbarer Art sein, wie es die Bundesrepublik schon hat).

Übrigens: das eingetriebene Geld wird nicht an den ausländischen Staat ausgekehrt, sondern bleibt in der Bundesrepublik (und ich mache jede Wette darauf, dass die Niederländer erst einmal was anderes schreiben werden…). Ob das die Begehrlichkeit im Keim erstickt, bleibt abzuwarten.

Zuständig für eine zwangsweise Betreibung ist das Bundesministerium für Justiz (Bewerbungschance für arbeitslose Juristen ?), welches allerdings auch prüft, ob die Vollstreckung zulässig ist; hierzu zählt insbesondere, dass der Betroffene den Vorwurf auch verstehen kann, der Bußgeldbescheid muss also in der Heimatsprache abgefaßt sein.

In Fällen der Halterhaftung  -die es ja bekanntlich in Deutschland nicht gibt – wird das Bundesministerium die Vollstreckung ablehnen, wenn der Betroffene im Ausland Einspruch gegen die Maßnahme eingelegt hat.

Der ADAC weist auch darauf hin, dass man ausländische Bußgeldbescheide auch dann nicht ignorieren sollte, wenn man sich noch einmal in absehbarer Zeit in dem Land aufhält. Manche Länder speichern sehr lange die Verstöße. Es geht das Schauermärchen um, dass bei der nächsten Auffälligkeit/Verkehrskontrolle/Grenzüberschreitung mit Kontrolle das Bußgeld notfalls mit Stilllegung des Fahrzeugs gesichert wird. Wer also so mutig ist, den Bußgeldbescheid zu ignorieren, sollte sich vor seiner nächsten Einreise die ausländischen Vorschriften zur Vollstreckungsverjährung genauestens anschauen (soweit ich weiß z.B. in den Niederlanden 2 Jahre 8 Monate).

Update 24.08.2010:

Der Schadenfixblog/Kollege Dominik Weiser gibt eine kurze Übersicht über den Verfahrensablauf hier.

Update 28.10.2010:

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft

Das “Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 28.10.2010 in Kraft.

 

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