Die sog. “Winterreifenpflicht” hält das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 09.07.2010, Az. 2 SsRs 220/09, VRR 2010, 316, für verfassungswidrig. Der Betroffene befuhr im November 2008 über eine Eisfläche, kam ins Rutschen und stieß gegen ein Schaufenster. Sein Fahrzeug hatte keine Winterreifen. Das OLG hat den Betroffenen nur wegen nicht angepaßter Geschwindigkeit verurteilt. Das OLG hielt aber die Vorschrift der StVO für verfassungswidrig, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Für den Bürger sei nicht klar erkennbar, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen” anzusehen sind.
Dieses Urteil kann man auch in Mietwagenfällen heranziehen. Dort wird ja immer gerne behauptet, den Vermieter treffe aufgrund der StVO-Vorschrift die Pflicht, ein winterfähiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ein Zuschlag für Winterreifen sei daher nicht erforderlich. Dieses Argument dürfte jetzt nicht mehr ziehen. Verlangt der Kunde ausdrücklich ein wintertaugliches Auto, dann muss er auch den Mehrpreis für Sommerreifen bezahlen. Denn die (Neu-)Fahrzeuge, die an die Autovermieter ausgeliefert werden, verfügen nur über Sommerreifen. Den entsprechenden Mehraufwand kann der Vermieter selbstverständlich in Form eines Aufschlags in seine Preise einkalkulieren.