Videomessung mit VKS 3.0 verfassungswidrig

Das BVerfG hat in einem OWi-Verfahren beanstandet, dass für eine Videomessung mit VKS 3.0 eine gesetzliche Grundlage fehle und sogar ein Beweisverwertungsverbot angedeutet. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, auf einer Autobahn die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Im Rahmen seiner Verfassungbeschwerde rügte er, dass die Messung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei und weder Gefahrenabwehr- noch Ordnungswidrigkeitenrecht eine Befugnis für allgemeine oder automatisierte Verkehrsüberwachung enthielten. Dem ist im Ergebnis das BVerfG gefolgt, weil ihm die Anordnung auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums nicht ausreicht.

Es muss überprüft werden, auf welche anderen Fälle das Urteil übertragen werden kann.

Das Urteil des BVerfG findet sich hier.

Update 22.10.2009:

Die Frage, wie mit dem Urteil des BVerfG auch im Hinblick auf andere Messverfahren umzugehen ist, ist im vollen Gange. Die Nordrhein-Westfalen (VKS) stellen reihenweise ein. Angeblich soll es in Brandenburg reihenweise Verfahrenseinstellungen hageln. Wen wundert’s, die Bayern wollen nicht so recht (siehe Entscheidung AG Schweinfurt).

Soweit ersichtlich, gibt es folgende Entscheidungen, die bekannt geworden sind:

Das Amtsgericht Lünen hat durch Beschluss vom 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js – entschieden, dass ein Tatfoto, das am 29.01.2009 aufgrund einer Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf. Das Amtsgericht Lünen hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 festgestellt, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, da in Nordrhein-Westfalen keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen folgt aus dem Beweiserhebungsverbot im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei der zur Last gelegten Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, so dass das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss. (Quelle: ARGE Verkehrsrecht, http://verkehrsanwaelte.de/news/news13_2009_punkt2.pdf)

AG Bitterfeld-Wolfen (Beschluss vom 30.09.2009, 2 Owi 295/09):

“Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen, weil ein dauerndes Verfahrenshindernis gegeben ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (..) kommt ein Verfahrenshindernis in Betracht, wenn eine Videoaufnahme mit dem Messsystem VKS gefertigt wird, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO.”

Das AG Meissen, Beschl. v. 5.10.2009 – 13 OWi 705 Js 54110/08, hat im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mangels seiner Ansicht nach fehlender Ermächtigungsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot im Falle einer Abstandsmessung mit VKS 3.01 des Herstellers VIDIT angenommen.  Weder § 163b Abs. 1 S. 2 StPO noch § 100h StPO seien einschlägig, so das AG Meissen.

Vom AG Kulmbach ist für  eine Videomessung die Einstellung angekündigt worden. Andere Richter haben sich durch Aussetzung der Verfahren zur Beratung zurückgezogen. Ein ausgesetztes Verfahren am AG Dresden zu einem Rotlichtverstoß mit einer Videodokumentation (Beamter mit Kamera) ist inzwischen ohne Begründung eingestellt worden. Vielfach wird aus anderen Gründen eingestellt, wobei solche Gründe früher für eine Einstellung nicht genügt hätten. Viele Richter hoffen auf schnelle obergerichtliche Entscheidungen und argumentieren selbst nur vorsichtig.

Mit beachtlicher Begründung hat das AG Schweinfurt sich gegen eine Verfassungswidrigkeit und für eine Verwertbarkeit der Messung entschieden. Das (nicht rechtskräftige) Urteil des Gerichts ist beim Kollegen Burhoff veröffentlicht.

Das AG Gifhorn stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Dies gilt auch, wenn der Abstandsverstoß vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde. Den Bußgeldbescheid, den Einstellungsbeschluss sowie die in Niedersachsen verwendete Richtlinie kann über die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV heruntergeladen werden.

AG GRIMMA vom 31.08.2009,Az. 3 OWI 166 JS 35228/09:

“Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: …Über den vom BVerfG entschiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsverbot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen – stationär und mobil ausser Lasermessungen – und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden…)”

Quelle: ADAJUR-Archiv, Doknr. 84845; DAR 2009, 659

Der Kollege Hennig Hamann weist auf die Entscheidung des AG Wurzen, Urteil vom 22.10.2009, 3 Owi 151 Js 33023/09 hin (betrifft ESO 1.0):

“(…)
Über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus gelten die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze nach Auflassung des erkennenden Gerichts auch für jede Art von Verkehrsverstößen, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Auch diese Aufzeichnungen werden technisch fixiert als Beweismittel und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Auch in diesen Fällen sind, wie im vom BVerfG entschiedenen Fall, Kennzeichen, Fahrzeug und Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Hier kann nichts anderes gelten als bei den vom BVerfG angegriffen Videoaufzeichnungen.

Dass, wie von der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft angeführt, die Ausführungen des Verfassungsgerichts nur für Daueraufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen u.a. Unschuldiger gelten, ist aus den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichts nicht erkennbar.

Das BVerfG hat sich ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass (nur) die Aufzeichnung von Verkehrsteilnehmern unzulässig sei, welche keine Verkehrsverstöße begangen haben oder, dass die Messungen ohne konkreten Anfangsverdacht durchgeführt worden seien. Beide Argumente sind zwar in der Beschwerdeschrift aufgeführt, werden aber vom BVerfG ausdrücklich nicht aufgegriffen. Das BVerfG beruft sich ausschließlich auf die Rechte des Betroffenen, der unstreitig einen Verstoß begangen hat. Die Tatsache, dass bei den gefertigten Einzellichtbildern einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage nur derjenige aufgezeichnet wird, welcher auch tatsächlich einen Verstoß begangen hat, ist daher nicht relevant.

Darüber hinaus hat sich das BVerfG eben auch nicht nur auf die Daueraufzeichnung in Form eines Videos bezogen. In den Entscheidungsgründen ist ausdrücklich von „Bildern“ zur Identifikation die Rede und nicht von einem Video.

Eine vom Verfassungsgericht geforderte formelle Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Lichtbilder mittels eso 1.0 ist nicht vorhanden. (…)

Quelle: Strafrecht-Online

Update 10.11.2009:

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht hat auch das AG Ludwigslust ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes eingestellt, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Abstandsverstoß vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde.

Quelle: ARGE Verkehrsrecht

Update 19.11.2009:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt erneut mit, dass die folgenden Gerichte Verfahren eingestellt haben:

1. VKS-Einstellung durch das AG Bad Kreuznach

Auch in Rheinland-Pfalz werden Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2009, der sich auf einen Abstandsverstoß bezieht, der vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde.

2. VKS-Einstellung durch das AG Arnstadt

Auch das Amtsgericht Arnstadt stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein.

3. VKS-Einstellung durch das AG Oberhausen

Auch das Amtsgericht Oberhausen hat mit Beschluss vom 22.10.2009 ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Der Abstandsverstoß wurde bereits am 25.11.2008 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – begangen.

Update 25.11.2009:

Das AG Grimma meint, die vom BVerfG entwickelten Grundsätze seien auch auf Messungen mittels der Lichtschranke ESO 1.0 zu übertragen (Entscheidung vom 22.10.2009, Az. 3 Owi 151 Js 33023/09). Interessant an der Argumentation des Gerichts ist, dass die derzeit in Bayern zitierte Ermächtigungsgrundlage (§ 100h StPO) “vom BVerfG sicherlich nicht übersehen worden wäre”.

In einer weitern Entscheidung soll das AG Grimma (AZ: 3 OWi 153 Js 30059/09) und das AG Eilenburg (AZ: 5 OWi 253 Js 53556/08) die Fotos von Radargeräten nicht mehr als Beweismittel anerkannt haben. Sicherlich ein interessanter Ansatzpunkt für die Verteidigung; aber ob diese Messungen entsprechend der Argumentation des BVerfG (beanstandet wurde eine fehlende Ermächtigungsgrundlage für das verdachtsunabhängige Filmen auch nicht betroffener Verkehrsteilnehmer als unzulässiger Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung) zu beanstanden sind, bedarf noch der Überprüfung.

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht sollen auch schon Behörden – bspw. der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Stadt Bielefeld – Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes einstellen, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde.

Update 30.11.2009:

Auch das AG Delmenhorst hat mit Entscheidung vom 22.10.2009 ein VKS-Verfahren eingestellt (Quelle: Newsletter ARGE Verkehrsrecht Nr. 18 vom 30.11.2009).

Update 07.12.2009

Das OLG Oldenberg hat mit Beschluss vom 27.11.2009 eine Entscheidung des AG Bersenbrück gehalten und das dort angenomme Beweisverwertungsverbot nach einer Messung mit VKS 3.0 bestätigt. Das OLG führt hierzu zutreffend aus:

Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, da es zutreffender weise von Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgegangen ist. Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegend anzutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom

11.08.2009 ausgeführt hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug beabsichtigt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.

Die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wurden mithin unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Ein solches zieht nach allgemeiner Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird lediglich anerkannt, wenn dahingehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dis gebieten. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgüter einzustellen.

Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie war bereits konzeptionell so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging.

Die Schwere des Eingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad (vgl. hierzu Niehaus DAR 2009, 632, 635). Dass den einzelnen Polizeibeamten als Anwender kein persönlicher Verschuldensvorwurf treffen mag ist insoweit ebenso wenig von durchgreifender Bedeutung wie der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ministerieller Ebene zum Anlass genommen wurde, die rechtswidrige Verfahrensweise einzustellen.

Die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird

– auch der im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß – sind in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Abstandsunterschreitungen, insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten, gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit, welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen wären. Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen wird.

5 Kommentare

  1. Das Verfahren in Bad Kreuznach hat nichts mit VKS zu tun.
    Es lohnt sich die neusten OLG Urteile zu beobachten.

    Man wird dann endlich wieder eine eindeutige Linie in den Urteilen finden.
    Den Auftakt macht das OLG Rostock

    # OLG Rostock, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss Owi 257/09

    Ein generelles Beweisverwertungsverbot beim Einsatz vom VKS Verfahren wurde abgewiesen.

    MFG
    KL

  2. In einem von mir geführten Verfahren hat das AG Gifhorn, Az. NZS 21 Owi 39 Js 4824/09, mit Beschluß vom 17.12.2009 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt.

  3. Sehr geehrter Herr RA Frese,

    wäre es nicht an der Zeit mal wieder ein repräsentatives Update zu machen. Soweit ich den Sachverhalt überblicke spiegelt die von Ihnen im letzten Jahr dargestellten Rechtsbeurteilungen
    nicht den tatsächlichen heutigen Status wieder. Interessant wäre Ihre Stellungnahme zu den widersprechenden OLG Urteilen aus Düsseldorf. Ich hoffe Sie sind auf ” Ballhöhe”.
    MfG
    KPL

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