Die Instanzgerichte sind derzeit dabei, die Vorgaben des BGH in den “Porsche”-, “VW”- und “BMW”-Urteilen aufzuarbeiten. Das LG Lübeck (Urteil vom 07.05.2010, Az. 1 S 117/09) hat nach einer Mitteilung in der NJW-aktuell Heft 34/2010, S. 6 entschieden, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer des Fahrzeugs eine Wartung/Reparatur in der Markenwerkstatt nachweisen muss. Die Stundensätze einer Markenwerkstatt gäbe es nur, wenn auch der/die vorherige(n) Eigentümer das Fahrzeug entsprechend in einer Markenwerkstatt haben warten/reparieren lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Meines Ermessens kann im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur auf den derzeitigen Eigentümer abgestellt werden. Auf die Vergangenheit hat der Geschädigte keinen Einfluß.
Die jetzt schon als kasuistisch einzustufende Rechtsprechung des BGH zum vorgenannten Thema wird noch eine ganze Reihe von Folgeentscheidungen nach sich ziehen. Ob es der BGH hier erneut auf 40 Folgeentscheidungen wie z.B. in der Mietwagenproblematik schafft ?
Update 27.08.2010:
Der hier vertretenen Auffassung sind auch das AG Trier vom 29.12.2009, Az. 8 C 217/09 und das AG Bonn vom 11.02.2010, Az. 116 C 27/09 (zitiert nach Verkehrsrecht aktuell, Heft 9/2010, S. 146.
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