In den von den Rechtsanwälten E. aus B. betreuten Mietwagenstreitigkeiten wird mit einem Schriftsatz unter Verweis auf die BGH-Entscheidung vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08) versucht, den Richtern eine Beweisaufnahme vorzuschreiben. Angeblich seien die Hinweise auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch Vorlage von Screenshots ernstzunehmen und der Richter müsse einem entsprechenden Beweisangebot nachgehen. Die Screenshots sehen dabei so aus, dass zum einen nicht der im Rechtsstreit geltend gemachte Anmietzeitpunkt gewählt wird, sondern der der Klageerwiderung. Die Screenshots sind teilweise nicht vollständig und lassen insbesondere die Anmietbedingungen nicht erkennen. Vortrag erfolgt bestenfalls dahingehend, dass die Vorlage einer Kreditkarte erforderlich sein, was dem Geschädigten aber zumutbar sei. Die Screenshots sollen als Beleg dafür dienen, dass die Marktpreise (eher) der Fraunhofer-Untersuchung entsprechen.
Das OLG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 44/10) hat hierzu nun die treffenden Worte gefunden:
“Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten von Vermietstationen der Firmen Sixt, Europcar und Avis in Aachen (BI. 171 ff. GA) ergeben sich ebenfalls keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage. Dabei kommt es entgegen den Ausführungen des Landgerichts zwar nicht darauf an, ob diese Angebote “annahmefähig” sind. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass dies nur den Gesichtspunkt berührt, ob den Geschädigten günstigere Angebote zugänglich waren. Entscheidend ist indes, dass den von der Beklagten vorgelegte “screenshots” der jeweiligen (Internet-) Angebote nicht zu entnehmen ist, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Aus den “screenshots” ergeben sich jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie das Erfordernis der Vorfinanzierung bzw. des Einsatzes einer Kreditkarte. Schon Letzteres ist den Geschädigten nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht ohne weiteres zumutbar. Den Angeboten ist auch nicht zu entnehmen, ob für sie etwa eine Vorbuchungsfrist erforderlich ist oder ob bzw. in welchem Umfang die Kaskoversicherung enthalten ist. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls nicht. Ob abgesehen davon die Mietbedingungen im Übrigen vergleichbar sind, ist den Angeboten ebenfalls nicht zu entnehmen. Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen des SchwackeAutomietpreisspiegels, veranlasst den Senat nicht zu einer weiteren Sachaufklarung.
Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde.”
Die Entscheidung kann auf der Internetseite des BAV heruntergeladen werden.
Und, liebe Kollegen aus B., das OLG Köln besteht nicht nur aus dem 6. Senat. Kann man ernsthaft die Meinung vertreten, die Richter dieses Senats seien “die einzigen, die es kapiert haben” ?!