Wer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn überschreitet, muß sich u.U. eine prozentuale Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr anrechnen lassen, auch wenn der Verkehrsunfall ansonsten ohne sein Verschulden stattfand. Zwar stellen die Vorschriften der entsprechenden Rechtsverordnung über die Richtgeschwindigkeit keine geltende Rechtsnorm wie beispielsweise die StVO dar. Wer aber die Richtgeschwindigkeit überschreitet, der erhöht seine Betriebsgefahr. Auf Unvermeidbarkeit kann sich nur berufen, wer auch als “Idealfahrer” – also bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit – nicht in die kritische Unfallsituation geraten wäre. Einzelne Gerichte haben eine Haftungsquote von 50 % angenommen bei einem Unfall mit Tempo 200 auf der Autobahn (Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007, Az. 12 U 1181/05, DAR 2997, S. 463). Andere Gerichte verlangen eine “deutliche” Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und nehmen bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h keine Mithaftung an (Urteil des OLG München vom 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06).
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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Richtgeschwindigkeit 120km/h? Sind das nicht 130 km/h!?
Aber ansonsten egal, interessanter Blog, der hier betrieben wird…
RIchtig, habe es korrigiert….