autorechtaktuell.de informiert:
“Geht der Kampf gegen Rechtsanwälte in eine neue Runde?
Fragebogen der R+V Versicherung zur Anwaltsbeauftragung
Das Schadenmanagement einiger Versicherer treibt immer wildere Blüten.
Zum wiederholten Mal zeichnet sich die R+V Versicherung durch ein Verhalten in der
Unfallschadenregulierung aus, das man bei freundlicher Diktion als äußerst bemerkenswert
bezeichnen kann.
Ist der Geschädigte tatsächlich so unverschämt und schaltet einen Rechtsanwalt mit der
Durchsetzung seiner Interessen ein, unterstellt die R+V Versicherung, dass der Geschädigte
offensichtlich zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes genötigt wurde und versendet den
anliegenden Fragebogen.
Natürlich wird der Geschädigte in vielen Fällen glücklicherweise durch einen
Reparaturbetrieb, der womöglich auch mit dem Regulierungsverhalten der R+V Versicherung
Erfahrungen gemacht hat, zulässigerweise aufgeklärt, dass das Recht besteht, einen
Rechtsanwalt hinzuziehen. Er wird ihm die Vorteile erläutern und ihn auch darauf hinweisen,
dass er mit den Kosten der anwaltlichen Beauftragung insoweit nicht belastet wird, als bei
einem unverschuldeten Unfall die Anwaltskosten durch den gegnerischen Versicherer
getragen werden. Unter Umständen wird er des Weiteren darauf hinweisen, dass er nur bei
Einschaltung eines Rechtsanwaltes das Fahrzeug an den Kunden herausgeben kann, falls
noch keine Reparaturkostenübernahmeerklärung des Versicherers vorliegt.
All dies sind rechtlich zulässige und wohl erwogene Gründe, die dazu führen, dass der
Kunde einen Rechtsanwalt hinzuzieht, die Vollmacht unterschreibt und erst im Anschluss
persönlichen Kontakt mit dem Rechtsanwalt hat.
Die R+V Versicherung geht nun in ihrem Fragebogen die für sie verdächtigen Punkte
offensichtlich konsequent durch und befragt den Anspruchsteller, ob er persönlich in der
Anwaltskanzlei vorstellig geworden ist, ob er den Anwalt persönlich kennt, ob er die
Anwaltsvollmacht vom Anwalt unmittelbar erhalten hat, im Internet heruntergeladen hat oder
sie ihm von einem anderen übergeben wurde.
Man will wissen, wo die Vollmacht unterschrieben wurde und gar ob der Anwalt auch aus
eigenem Entschluss aufgesucht wurde oder ob nur gesagt wurde, dass ein Anwalt
eingeschaltet werden sollte.
Anzukreuzen hat der Geschädigte dann entweder „Ich habe den Anwalt aus eigenem
Entschluss genommen.“ oder alternativ „Jemand hat mir gesagt, ich sollte einen Anwalt
nehmen. Das habe ich gemacht.“.
Schließlich muss er noch die Frage beantworten, ob Druck auf ihn ausgeübt wurde und wer
diesen Druck ausgeübt hat.
Der Schlusssatz lautet: „Diese Fragen habe ich vollständig und wahrheitsgemäß
beantwortet.“
Wer bislang ernsthaft geglaubt hat, dass wir das System der Staatssicherheit tatsächlich
überwunden haben, wird durch das Verhalten der R+V Versicherung eines besseren belehrt.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird offensichtlich kriminalisiert und dabei ist sichdie R+V Versicherung noch nicht einmal zu schade, gegenüber dem Anspruchsteller den
Anschein zu erwecken, als würde sie quasi in hoheitlicher Mission oder gar als
staatsanwaltliche Ermittlungsbehörde handeln.
Viele Schreiben aus der Unfallschadenabwicklung regulierungspflichtiger Versicherer sind im
Kabinett zu belächelnder Kuriositäten abzulegen. Was hier jedoch passiert, ist eine neue
Dimension, die nur noch als Kriegserklärung bezeichnet werden kann.
Den Kfz-Sachverständigen sei nur als Warnung mit auf den Weg gegeben, dass es sicher
nur eine Frage der Zeit ist, bis der Geschädigte in gleicher Weise ausgefragt wird, wie er
denn auf die Idee kommen konnte, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen
einzuschalten.
autorechtaktuell.de hat sich mit dem hier ebenfalls aufgeführten Schreiben unmittelbar an
den Vorstand der R+V Versicherung schon im Interesse der Vertragsanwälte, die in den
autorechtaktuell.de-Vertragsanwaltsnetzwerken gebunden sind, gewandt.
Es handelt sich hier um einen derart unglaublich ungehörigen Vorgang, dass zu hoffen ist,
dass auch die klassischen anwaltlichen Standesvertreter diesem Sachverhalt nachgehen
werden.
Sollten Kollegen ähnliche Schreiben erhalten oder erhalten haben, bitten wir um
kurzfristige Information.”
Das ist ja der Hammer! Oder soll da überprüft werden, ob die außerhalb von Geschäftsräumen akquirierenden Kollegen ordnungsgemäß belehrt haben ?