Nach Ansicht des OLG Köln (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 2 Ws 601/14, RVG professionell 2015, S. 46) entsteht bei der Aktenübersendungspauschale per Gerichtsfach keine Pauschale (ebenso OLG Koblenz, JurBüro 2014,379).
Hintergrund ist die Änderung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRMoG.
Nur gesonderte Kosten für Transport und Verpackung sollen berechnet werden können.