Mit Urteil vom 17.09.2019, Az. VI ZR 396/18, hat der BGH der langjährigen Rechtsprechung der Aachener Gerichte, bei einer fiktiven Schadenabrechnung die Kosten der Beilackierung nicht zuzusprechen, eine klare Absage erteilt.
Im Kern wurden diese Kosten mit dem Argument abgelehnt, die Notwendigkeit einer Beilackierung stelle sich erst bei der konkreten Durchführung heraus. Das ist natürlich völliger Unsinn, weil dem Geschädigten schon immer die Möglichkeit der fiktiven Schadenabrechnung offenstand. Zu ersetzen ist das, was aus Sicht des Gutachters notwendig ist; und zwar egal, ob tatsächlich repariert wird oder nicht. Die Widersprüchlichkeit dieser Argumentation hat der BGH erkannt.Man könnte die Entscheidung schon als eine Art „Klatsche“ verstehen.
Endlich kann der Geschädigte in der hiesigen Gegend der immer wieder falsch zitierten Entscheidung der 6. Berufungskammer des LG Aachen aus dem Jahr 2012 etwas entgegensetzen.