Diese Auffassung sollte sich in vielen Köpfen wiederfinden. Das AG Magdeburg hat mit Urteil vom 21.01.2009, Az. 140 C 24569/08 (140), zfS 2009, S. 199, entschieden, dass einem Geschädigten bis zur Reparatur Nutzungsausfall zusteht, weil er nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Voraussetzung ist, dass er die mangelnde Fähigkeit zur Vorfinanzierung der Versicherung frühzeitig angezeigt hat. Im entschiedenen Fall erhielt der Geschädigte für einen Zeitraum vom 11.12.2006-09.03.2007 Nutzungsausfall, weil die Versicherung nicht zeitnah Schadensersatz leistete.
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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