BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 07.03.2007 (Aktenzeichen  VIII ZR 86/06) die von vielen praktizierte Methode der hälftigen Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf die nachfolgende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG verworfen. Nach Auffassung des BGH muß genau anders verfahren werden; die außergerichtliche Gebühr bleibt in voller Höhe bestehen und die Verfahrensgebühr reduziert sich.

Dies bedeutet, daß als Nebenforderung nicht mehr die verringerte Geschäftsgebühr, sondern diese in voller Höhe anzusetzen ist. Die Anrechnung erfolgt dann im Kostenfestsetzungsverfahren. Wie sich das der BGH praktisch vorstellt (soll der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren die Angemessenheit der 1,3-fachen Gebühr überprüfen ?), bleibt unklar.

Zumindestens bleibt uns damit das Hantieren mancher Kollegen erspart, die sich an der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr versuchen.

Jetzt warte ich noch auf eine wegweisende Entscheidung, ob die im Rahmen der Verkehrsunfallabwicklung anfallende Geschäftsgebühr im Rahmen einer Klage als Nebenforderung und damit nicht streitwerterhöhend anzusehen ist oder ob es sich um eine materielle Schadensersatzposition handelt (zu letzterem neige ich;  viele Gerichte verweisen allerdings pauschal und ohne Argumentation darauf, daß es sich um eine Nebenforderung handelt).

17 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frese,

    vielen Dank, dass Sie dieses Thema online aufgreifen. Beim Zentralen Mahngericht für Bayern sind bereits mehrere schriftliche Anfragen von Rechtsanwälten eingegangen, ungefähr mit dem Tenor, wie wir die o.a. Entscheidung umsetzen könnten. Ich bin Richter und Leiter des Zentralen Mahngerichts. Ich hätte über Erinnerungen zu entscheiden und auch über Dienstaufsichtsbeschwerden. Wenn die Programmierung des Mahnverfahrens in Frage steht, könnten wir nur einen Änderungsantrag einbringen, d.h. den Wunsch an die übrigen Bundesländer mit automatisierten Mahngerichten richten, entsprechend BGH umprogrammieren zu lassen. Natürlich möchte ich auch sonst die Rechtslage oder die Problemlage kennen oder verstehen. Leider hat mir noch niemand im Haus ein konkret wegen der BGH-Entscheidung anstehendes Problem darstellen können. Deshalb meine Anfrage / Bitte an Sie, ob Sie bereits Beispielfälle kennen oder wissen, wo sich das Problem zeigen wird? Nach meinen eigenen theoretischen Überlegungen, wäre es denkbar, dass der Rechtsanwalt nunmehr die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, die wohl bisher meist im nicht anrechenbaren Teil (als vorgerichtlicher Verzugsschaden?) in den Mahnantrag eingetragen worden ist, nunmehr zu 100% fordert und dann durch die Plausibilitätsprüfung der EDV eine Monierung “wegen Überhöhung” erhält? Oder liegt das Problem darin, dass trotz BGH von den Mahngerichten noch automatisch eine Kürzung bei der Geschäftsgebühr 2300, als “Anrechnung”, vorgenommen wird?
    Falls Sie hierauf eingehen können, wäre ich für E-Mail an bsommer@bsommer.de und gleichzeitig an bernd.sommer@ag-co.bayern.de dankbar. Telefonisch wäre ich unter 09561 878 6500 direkt erreichbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bernd Sommer
    RiAG als ständiger Vertreter des DirAG

  2. Guten Tag Herr Sommer,

    vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Beitrag. Die Problematik, wie bei Mahnbescheidsanträgen verfahren werden muß, ist unter uns Kollegen auch nicht geklärt – die Entscheidung des BGH ist meines Wissens bislang nur online veröffentlicht. Es fällt mir schon schwer, den Entscheidungsinhalt als solchen zu vermitteln. Im (örtlichen) Kollegenkreis wird der Hinweis nur sehr zögerlich aufgenommen; offensichtlich wird die Tragweite nicht erkannt.

    Wir haben uns auf dem DAV-Anwaltsforum und einer Mailingliste auch schon über das Thema unterhalten; auch über die Problematik im Mahnverfahren (ich gehe davon aus, daß die Software bei Anmeldung der 1,3-fachen Gebühr moniert und/oder bei Erlaß des MB/VB die 1,0-fache Gebühr Nr. 3305 VV RVG voll berechnet). Nach Auskunft eines Kollegen soll es bereits eine Krisensitzung bei einem anderen zentralen Mahngericht gegeben haben, Ergebnis unklar.

    Ich habe auch derzeit keinen aktuellen Fall, wo ich die außergerichtliche Geschäftsgebühr in voller Höhe im Mahnverfahren geltend mache; ich gehe auch davon aus, daß bis zu einer Umstellung eine Monierung erfolgt. M.E. erzeugt dies zwar u.U. unnötigen Schriftverkehr, wird sich aber bis zur Softwareumstellung nicht vermeiden lassen.

    Meines Ermessens sollte man sich also bei den Mahngerichten softwaremäßig vorbereiten. Und die Entscheidung des BGH sollte mal schnell die Runde machen….

    Ich bin mir noch unschlüssig, wie verfahren werden kann, wenn ein Antragsteller/Kläger in Unkenntnis nur die 0,65-fache Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG geltend macht; erhält der Kl./Ast. Im Kostenfestsetzungsverfahren „nur“ die 0,65-fache 3100 VV RVG ? Auf diese Frage habe ich auch noch keine zufriedenstellende Antwort bekommen. Wenn es sich bei der Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr um eine Nebenforderung handelt, ist die Hinweispflicht des Gerichts eingeschränkt bzw. nach Auffassung hiesiger Richter überhaupt nicht gegeben. Es wäre m.E. ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, mehr als die geltend gemachte Nebenforderung zuzusprechen. Und im Kostenfestsetzungsverfahren ist es bekanntlich zu spät, Fehler im Erkenntnisverfahren beseitigen zu wollen.

    Die Entscheidung löst also eine Vielzahl von Problemen in der praktischen Umsetzbarkeit aus. Ich hoffe, daß diese konstruktiv gelöst werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    RECHTSANWALT JÜRGEN FRESE

  3. Sehr geehrter Herr Kollege Freese,
    sehr geehrter Herr Sommer,

    auch wir haben als Kanzlei aus München aufgrund des Urteils des BGH bereits uns unsere Gedanken gemacht. Leider sind wir gerade in Bezug auf das Mahnverfahren der Auffassung, dass sich das Urteil (derzeit) praktisch nicht umsetzen lässt.

    – Die Plausibilitätsprüfung wird die Angabe einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht akzeptieren – dies ist jedenfalls unsere Erfahrung.

    – Erhebliche Problemen dürften entstehen, wenn Geschäftsgebühren in abweichender Höhe geltend gemacht werden (z.B. 0,8 oder 1,5). Das Programm kann dies unseres Erachtens nicht erkennen.

    – Der vorgenannte Problempunkt lässt sich “verfeinern”, wenn man überlegt, was passiert, wenn sich die Forderungshöhe nach Beauftragung des RA und Entstehen der Geschäftsgebühr verringert (z.B. Verwertung von Sicherheiten). Dies führte bereits in der Vergangenheit unweigerlich zu Monierungen, da beim Mahngericht eine aus der Mahn-Forderung geringere 0,65 Geschäftsgebühr “berechnet” wurde.

    – Addiert man beide vorgenannten Punkte ist für uns derzeit nicht nachvollziehbar, wie beim jeweiligen Mahngericht die hälftige vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Mahngebühr (=Verfahrensgebühr) angerechnet werden sollte. Die Berechnungsgrundlagen des Antragssteller bzw. seines Prozessbevollmächtigten ergeben sich dann nicht aus dem Mahnantrag.

    Eigentlich kann / darf die Lösung nicht dergestalt sein, dass die Mahnanträge gem. des BGH-Urteils gestellt werden – volle Geschäftsgebühr – und dann die Monierungen bearbeitet werden müssen. Dies ist weder im Interesse der Antragssteller, noch der Rechtspfleger beim Mahngericht.

    Wir haben bereits in Erwägung gezogen, wie bisher zu Verfahren und im Falle eines Widerspruchs gegn den Mahnbescheid die Klage (Mahnbescheidsbegründung) sodann um die hälftige, mit Mahnantrag nicht geltend gemachte Geschäftsgebühr zu erweitern. Das funtkioniert allerdings nur so lange, wie die Mahngerichte Ihre Bearbeitung nicht dem BGH-Urteil anpassen.

    Wir werden vermutlich schon kurzfristig über die ersten Ergebnisse berichten können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt Michael Siebke

  4. Sehr geehrte Diskutierende,

    die Problematik zeigt sich insbesondere, aber nicht nur, im Mahnverfahren.
    In laufenden Kostenfestsetzungsverfahren wird sich diese Rechtsprechung vermutlich ebenso auswirken, denn der Text in Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung Nr. 4 erster Satz ist eigentlich eindeutig:

    “Soweit .. entstanden ist… wird diese Gebühr … auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.” Bisher wurde es genau andersherum interpretiert.

    Ich möchte aber nicht verschweigen, dass der zehnte Senat des BGH noch kurz vorher wohl anders entschieden hatte wenn ich das Urteil richtig lese:

    Urteil des BGH vom 30.1.2007, Az X ZB 7/06

    Zitat:

    “Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20. 10. 2005 – I ZB 21/ 05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27. 4. 2006 – VII ZB 116/ 05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.”

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt Andreas Reichhardt

  5. Sehr geehrte Kollegen,

    unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BGH wurden wir von der Rechtspflegerin (Landgericht Frankfurt am Main) aufgefordert, anwaltlich zu versichern, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

    Zitat

    “…wird auf die Entscheidung des BGH in Karlsruhe vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06) hingewiesen. Danach kann, wenn eine Geschäfstgebühr angefallen ist, die Verfahrensgebühr nur noch anteilig festgesetzt werden. Vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses muss daher von Ihnen angegeben werden, ob und in welcher Höhe eine Geschäfstgebühr angefallen ist. Die Angabe ist anwaltlich zu versichern.”

    Wir hatten eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht. Eine Geschäfstgebühr ist in unserem Verfahren glücklicherweise nicht angefallen.

    Beim Landgericht Frankfurt empfiehlt es sich daher, bei jedem KFA einen anwaltliche Versicherung über die Entstehung einer Geschäftsgebühr abzugeben, damit das Kostenfestesetzungsverfahren nicht unnötig verzögert wird.

    Weiß jemand, ob andere Gerichte diese Praxis ebenfalls übernommen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Britta Franik, Rechtsanwältin

  6. Verehrte Kollegen,

    wenn ich es richtig sehe (konkrete Erfahrung kann ich dazu noch nicht vorweisen), ist doch eigentlich der Schuldner am besten dran, der vorgerichtlich gemahnt wird, bevor er in Verzug ist. Dann kann die Geschäftsgebühr nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden (auch wenn er nach Verzugseintritt nochmals anwaltlich angeschrieben wird, denn die Geschäftsgebühr ist ja schon zuvor angefallen und damit keine kausale Folge des Verzugseintritts) und wird gleichwohl auf die spätere Verfahrensgebühr anteilig angerechnet (vgl. vorangehenden Beitrag der Kollegin Franik zur Praxis des LG Frankfurt im Festsetzungsverfahren! Es geht hierbei ja nicht um den Anfall einer erstattungsfähigen Geschäftsgebühr, sondern um den Anfall der Gebühr als solchen!). Er zahlt also weniger, als wenn er – seitens des Anwalts – “nur” verklagt würde. Ob das wirklich im Sinne der Vorstellungen des Gesetzgebers (oder des BGH) ist, wage ich zu bezweifeln.

    Und – dies als Ergänzung zu den Hinweisen im Link des Kollegen Meier zu LawFirm – wer als Anwalt zu früh mahnt, riskiert aus Regreßgesichtpunkten auch noch die Erstattung der Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr! Noch ist mir ein solcher Fall nicht bekannt geworden, aber ich warte mit Spannung auf die weitere Entwicklung.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Peter Luger, Rechtsanwalt

  7. Ich denke nicht, daß das so richtig ist. Kritisch kann es m. E. nur werden, wenn die 0,65-fache Gebühr statt der 1,3-fachen eingeklagt wird oder die Gebühr ohne materiell-rechtliche Erstattungsgrundlage. Diesen Fall bzw. den von Ihnen geschilderten hat der BGH nicht entschieden.

    Zu dieser Problematik ist in der Zeitschrift RVG professionell, Heft August 2007, ein Aufsatz erschienen. Dort wird – ohne größere Argumentation- auch diese Auffassung vertreten (Tenor “Wenn die Geschäftsgebühr nicht eingeklagt wird, kann nichts angerechnet werden.”). Autor des Aufsatzes ist Herr Volpert, der meines Wissens Bezirksrevisor beim Landgericht Düsseldorf ist. Und wenn er schon diese Auffassung vertritt… 🙂

  8. Sehr geehrte Kollegen,

    um noch einen weiteren Fall beizutragen, dessen Lösung mir nicht klar ist:

    Mein Mandant mit Sitz in England hatte nach Eintritt des Verzugs zunächst eine englische Kanzlei mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt (-> mangels Anwendbarkeit des RVG entsteht die Geschäftsgebühr nicht).

    Sodann wurde ich mit der gerichtlichen Geltendmachungt der Forderung beauftragt. Ich sollte auch als Verzugsschaden außergerichtliche Mahnkosten der englischen Kollegen geltend machen, die jedoch nach der Rechtsprechung des BGH auf die RVG-Gebühren gedeckelt sind. Sollte ich einen Betrag einklagen, der der vollen oder hälftigen (fiktiven) Geschäftsgebühr entspricht???

    Ich Ihnen der in der neusten NJW auf Seite XVI zitierte Beschluss des OLG München vom 07.08.2007 (11 W 1999/07) bekannt?

    Beste Grüße,
    M. Gieseking

  9. Es gibt hierzu meines Wissens eine Entscheidung des EuGH, zeitlich so Ende 2006. Diese beschäftigt sich mit der Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung von EU-Anwälten. Es wurde in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht. Bitte dort mal nachschauen, ich habe auf die Schnelle die Entscheidung nicht gefunden.

  10. Nach der Rspr. des BGH ist m. E. die Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2300 auch auf Beklagtenseite vorzunehmen. Dies heißt, dass ich als Beklagtenvertreter z. B. bei einem klageabweisenden Urteil die Verfahrensgebühr auf 0,65 gekürzt bekomme, und zwar deswegen, weil ich außergerichtlich tätig gewesen bin. Es soll sogar unbeachtlich sein, ob der Kl. die Gebühr nach 2300 materiell-rechtlich erstatten muss oder ob sie sogar unstreitig ist.
    Um ein interessengerechtes Ergebnis zu erhalten, schlagen einige Rechtspfleger vor, die Gebühr nach 2300 auf Beklagtenseite im Wege der Widerklage prozessual anzumelden. Dies dürfte schwierig sein, wenn ich keine materiell-rechtliche Grundlage habe. Was halten die Kollegen davon?
    RA Michael Riehl

  11. Sehr geehrte Kollegen und Vorredner,

    ich bin fast ausschließlich im Familienrecht tätig und habe zu meinem großen Entsetzen feststellen müssen, dass die vorgenannte BGH-Entscheidung im OLG-Bezirk Stuttgart seit März 2008 auch auf die Festsetzung von PKH-Gebühren angewendet wird. Im klassischen familienrechtlichen Fall, dem Unterhaltsmandat, liegt es ja so, dass 90 Prozent der Fälle im Mangelfall enden, da der Unterhaltsverpflichtete weder Frau und Kinder noch sich selbst ausreichend versorgen kann. Im Ergebnis habe ich als Vertreterin der Unterhaltsempfänger die typische Situation, dass der Schuldner überhaupt nicht finanziell in der Lage ist, meine außergerichtlichen Geschäftsgebühren aufzubringen (Stichwort Pfändungsfreigrenzen). Selbst wenn ich einen Titel über die Geschäftsgebühr hätte, kann ich mir im Regelfall die Zwangsvollstreckung hierwegen schenken. Und dann kommt noch die Landesoberkasse BW daher und kürzt mir die Verfahrensgebühr, die in PKH-Mandaten sowieso schon lächerlich ist. Im Ergegnis dieser Entwicklung muß ich mir zukünftig gut überlegen, ob ich mir diese “Armenmandate” noch leisten kann. Eine sehr weitsichtige Entscheidung des BGH, der damit die Schwächsten unserer Gesellschaft, nämlich die Kinder, rechtlos stellt, weil Mama die Gebühren der Rechtsverfolgung trotz PKH nicht zahlen kann.

  12. Ich bin heute auf ein Problem gestoßen, das mit all dem bisher gesagten zu tun haben könnte.

    Ich habe von Anfang an Prozessauftrag gehabt auf der Schuldner-/ Beklagtenseite. Nach dem Mahnverfahren/ der Abgabe der Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Allerdings war die Rücknahme auch vor Anspruchsbegründung.

    Danach habe ich eine Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300) verdient und eine 0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3307). Eine Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100) oder eine gekürzte Verfahrensgebühr 0,8 (Nr. 3101) allerdings nicht (so OLG Düsseldorf I-10 W 30/05). Höchstens eine 1,3 Gebühr aus dem KOSTENWERT.

    So gut, so weit. Aber wie kann ich jetzt eine 0,65 Gebühr – bei gleichem Streitwert – auf eine 0,5 Gebühr anrechnen?

    Und eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr (für den Antrag nach § 269 IV ZPO) kommt doch wohl nicht in Frage, oder? Ich meine hier handelt es sich nicht um denselben Gegenstand!?

    Kann mir jemand weiter helfen? Vielen Dank im Voraus.

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