Ich hatte bereits hier über die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der 3. “Führerscheinrichtlinie” berichtet. Nach einer Mitteilung in der aktuellen NJW (“NJW aktuell”, Heft 21/2007, S. XII) traut sich nunmehr das erste Verwaltungsgericht “aus der Deckung” und vertritt die Auffassung, daß die Richtlinie gerade der Verhinderung des sog. Führerscheintourismus dienen soll. Die Fahrerlaubnisbehörden seien daher nicht gehindert, jemanden eine in einem anderen EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis zu entziehen, der seinen Wohnsitz in deren Hoheitsgebiet begründet habe. Es wäre zu begrüßen, wenn der Rechtsstreit kurzfristig seinen Weg zum EuGH finden würde, um diese für die Praxis wichtige Frage zu klären (VGH Kassel, Beschluß vom 19.02.2007, Az. 2 TG 13/07).
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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[…] Erlaß der sog. 3. Führerscheinrichtlinie entstanden sind. Der BayVGH weicht damit von der hier zitierten Auffassung erheblich […]