Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen/mit hoher Laufleistung

Man kann es ja nicht oft genug betonen: Eine schematische Grenze, daß bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km oder bei einem Alter von mehr als 5 Jahren eine merkantile Wertminderung nicht anzusetzen ist, gibt es nicht. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004, DAR 2005, S. 78 f. deutlich festgestellt. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 war eine Obergrenze von 100.000 km angedacht worden. In seiner jüngeren Entscheidung hat der BGH als ausschlaggebendes Kriterium aber die Beeinflussung des Werts auf dem Gebrauchtwagenmarkt angenommen; die Schätzungen von Organisationen wie Schwacke oder DAT gingen inzwischen bis zu einem Fahrzeugalter bis 12 Jahre zurück und beinhalteten unfallfreie Fahrzeuge. Der BGH trägt damit auch dem Umstand Rechnung, daß heutige Fahrzeug eine durchschnittliche Laufleistung jenseits der 250.000 km erreichen.

Bei manchem ist das bis heute nicht angekommen. Die beiden Schätzmethoden Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs/Berger sind meines Ermessens deswegen heute nicht brauchbar. Ich bin dazu übergegangen, bei jedem unfallbeschädigten Fahrzeug, welches sich nicht außerhalb vernünftiger Grenzen (also zB wie im entschiedenen BGH-Urteil: 16 Jahre alt, Wiederbeschaffungswert 2.100,00 €) bewegt, eine Wertminderung anzusetzen. Mit ca. 10 % der Reparaturkosten liegt man da gar nicht so falsch.

Die Instanzgerichte müssen nun klären, innerhalb welcher Grenzen eine Wertminderung zuerkannt werden kann. Das OLG Oldenburg ist in einem Urteil vom 01.03.2007, Az. 8 U 246/06 – zitiert nach NJW-aktuell, Heft 36/2007, S. VIII – der Auffassung, daß auch bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung jenseits der 195.000 km ein ersatzfähiger Minderwert zu bejahen sei. Da wird die Latte aber sehr hoch gehängt….

Update 20.11.2007:

Der merkantile Minderwert ist – unabhängig von der Durchführung der Reparatur – erstattungsfähig (vgl. LG Oldenburg, Zfs 1999, S. 335 f.; OLG Frankfurt, Urteil v. 16.07.1998, zitiert nach Juris; LG Hanau, zitiert nach http://www.captain-huk.de/).
Denn ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.

Update 25.04.2008: Nach Ansicht des LG Hannover (Urteil vom 14.12.2007, Az. 9 S 60/07, VRR 2008, S. 147) ist nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abzustellen, sondern vielmehr auf die Bedeutung, die die Laufleistung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe. Das LG sprach dem Geschädigten eine  Wertminderung zu, der mit seinem mehr als 5 Jahre alten und mehr als 100.000 km gelaufenen VW Polo einen Unfall erlitten hatte, der zu einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden in Höhe von rund 3.000,00 € geführt hatte.

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