Garantieanspruch bei EU-Reimport

Nach einer Mitteilung des aktuellen ADAC-Newsletters ist das OLG Stuttgart ( Urteil vom 26.03.2008, Az.  3 U 93/07, hier einsehbar) der Auffassung, dass der Käufer eines EU-Reimportfahrzeugs keinen direkten Anspruch darauf hat, dass eine (beliebige) Vertragswerkstatt einen gerügten Mangel beseitigt. Vielmehr müsse der Käufer  den Anspruch aus der Garantie unmittelbar gegen den Garantiegeber (in aller Regel der Hersteller des Fahrzeugs) richten, der dafür zu sorgen hat, dass die Nachbesserung durch eine hierzu bereite Vertragswerkstatt durchgeführt wird.

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