Der IWW-Verlag weist auf ein Urteil des AG Mannheim vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08, hin. In diesem Verfahren hatte wohl die Rechtsschutzversicherung versucht, einen gezahlten Vorschuß auf Basis einer 2,5-fachen Vergütung teilweise zurückzufordern. Bei einem Personengroßschaden ging die Versicherung davon aus, dass gleichwohl nur eine 2,0-fache Vergütung angemessen sei. Die Klage der Versicherung wurde abgewiesen. Offensichtlich haben die Beklagten zur Angemessenheit der Vergütung im Sinne des § 14 RVG ausreichend vorgetragen (was häufig nicht der Fall ist). Zu Recht weist der IWW-Verlag auch auf das zum Thema “durchschnittliche Vergütung” ergangene Urteil des BGH hin und welche Auswirkungen das Urteil auf die Darlegungs- und Beweislast hat.
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