Bußgeld- und Vergütungsrecht: Vergütung richtet sich nach angedrohtem Bußgeld

Leitsatz:

Wird eine Geldbuße in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nicht festgesetzt oder nur eine Verwarnung ausgesprochen, ist der Abrechnung der Verteidigervergütung die Gebührenstufe des in der Bußgeldvorschrift angedrohten Bußgeldes zugrundezulegen.

AG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2008, Az. 1 C 3415/08

(veröffentlicht in: VRR 10/2008, S. 400 mit Anmerkung Burhoff, NJW-spezial 2008, S. 731, Besprechung Schneider; DV 4/2008, S. 172; online hier: http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/571.htm)

Besprechung der Entscheidung:

Der spätere Kläger beauftragte mich mit der Verteidigung in einer verkehrsrechtlichen Bußgeldsache. Er war beim Abbiegen in sein Grundstück unaufmerksam gewesen und hatte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht (Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO). Gegen ihn wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Rahmen der sich dann anschließenden Verteidigung habe ich die üblichen Tätigkeiten entfaltet (Erstberatung, Akteneinsicht, weitere Besprechung, Fertigung einer Einlassung) und konnte eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Gegenüber der WGV Rechtsschutz-Schadensservice GmbH aus Stuttgart wurde aus dem Rahmen einer Geldbuße von 40,00-5.000,00 €‚ eine Grundgebühr gem Nr. 5100 VV RVG , eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 und eine Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühren zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer abgerechnet. Der Abrechnung wurde also die zweite Gebührenstufe zugrundegelegt.

Die beklagte Rechtsschutzversicherung ist demgegenüber der Auffassung, es sei bei der Abrechnung die erste Gebührenstufe (bis 40,00 € Geldbuße) zugrundezulegen. Die Verwaltungsbehörde habe den Verstoß nur mit 35,00 € Verwarnungsgeld belegen wollen.

Dieser Auffassung erteilte nunmehr das Amtsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 14.08.2008, Az. 1 C 3415/08, eine deutliche Abfuhr und verurteilte die beklagte Rechtsschutzversicherung zur Restzahlung. Das Amtsgericht ist dabei zutreffend der hiesigen Auffassung gefolgt, wonach sich die Einstufung nach dem angedrohten Bußgeld richtet, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt wurde. In Vorbemerkung 5.1, Abs. 2 S. 2 und 3 VV RVG heißt es hierzu:

Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.

Der Bußgeldkatalog sieht als Androhung für den Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von 50,00 € (lfd. Nr. 44 BKatV) vor. Die Abrechnung erfolgte daher zu Recht auf der zweiten Gebührenstufe.

Es handelt sich bei dieser Rechtsauffassung der Versicherung um einen häufigen Irrglauben. Eigentlich sollte schon das Lesen der Vergütungsvorschrift erhellende Klarheit bringen. So aber hat das Abenteuer die Versichertengemeinschaft, die ja so gerne von der Versicherungswirtschaft zitiert wird, noch zusätzlich unnötiges Geld gekostet.

Das Urteil ist im Volltext nachfolgend einsehbar.

1 C 3415/08

Amtsgericht Stuttgart

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg Gz.: 617/08F01

gegen

W Rechtsschutz GmbH, T Str. , S

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S, Stuttgart

wegen Freistellung aus Versicherungsvertrag

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht Dr. P im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO – Schriftsatzfristende 16.7.2008 -am 14.8.2008

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus den Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe eines restlichen Betrags von € 190,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:  190.40 €

Entscheidunpsgründe:
(gem. § 313a ZPO ohne Tatbestand)

I.
Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüchen seiner Anwälte aus Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

Die Abrechnung der klägerischen Anwälte ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach den Vergütungstatbeständen des RVG ist die Höhe der anwaltlichen Gebühren in Bußgeldsachen grundsätzlich an die Höhe des zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr, zuletzt verhängten Bußgeldes angebunden (vgl. die Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 1 W RVG). Die Gebühr entsteht, wenn der Anwalt aufgrund des Auftrages zur Verteidigung jeweils mit der durch die betreffende Gebühr abzugeltenden Tätigkeit beginnt (Riedel/Süßbauer, RVBG, 9. Aufl. Rz. 10 zu § 1; Rz. 24 zu W Teil 5). Aus dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 2 Satz 2 W RVG folgt weiter, dass die in der konkreten Bußgeldvorschrift (nur) angedrohte Geldbuße zugrunde zulegen ist, sofern eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Dies muss nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch für den Fall gelten, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt und stattdessen nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Denn Absatz 2 stellt auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr ab, so dass Änderungen der Höhe der Geldbuße ab diesem Zeitpunkt unbeachtlich sind (vgl. hierzu auch Har-tung/Römermann/Schons RVG, 2. Aufl. Rz. 5 ff. zu Vorbem. 5.1 W; Gerold/Schmidt, RVG, Rz. 7 ff.).

Im konkreten Fall wurden die klägerischen Anwälte bereits zu einem Zeitpunkt beauftragt, als noch keine Geldbuße festgesetzt worden ist. Dem Kläger wurde ein Verstoß beim Abbiegen in ein Grundstück vorgeworfen, was gem. lfd. Nr. 44 des Bußgeldkatalogs grundsätzlich mit einem Bußgeld in Höhe von 50 € geahndet wird. Gegen die Einordnung in die zweite Gebührenstufe bestehen daher keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Ansatz der Mittelgebühr vor dem Hintergrund der Bemessungskriterien des § 14 RVG unbillig ist, sind weder dargelegt, noch ersichtlich.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe beruht auf §§ 280 Abs.1, 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, 249, 288 Abs. 1 BGB: Mit Ablauf der anwaltlich gesetzten Frist trat Verzug ab 20.10.2008 ein.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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