Anerkenntnis durch Höflichkeit

Das AG Heinsberg (Az. 18 C 216/08) ist der Auffassung, dass die Weiterleitung eines Anspruchsschreibens an die eigene Versicherung und die Mitteilung hierüber an den Geschädigten ein Anerkenntnis darstellt. Der Beklagte soll Sachen des Klägers beschädigt haben. Das Schreiben des Anspruchsstellers leitete er an seine Versicherung weiter. Dies teilte er dem Anspruchssteller mit und bat darum, “dies zu berücksichtigen und uns die entsprechende zeitliche Frist einzuräumen”. Die Versicherung zahlte nicht. Das AG Heinsberg hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Argument zugesprochen, durch das Antwortschreiben an den Anspruchsteller erkenne der objektive Erklärungsempfänger, dass die geltend gemachte Forderung als berechtigt angesehen werde, zumal auch keinerlei Einwendungen in diesem Schreiben gegen die Forderung geltend gemacht würden.

Aha. Ein Versicherungsnehmer, der seiner Anzeige- und Informationsobliegenheit nachkommt und dann auch noch die (heutzutage) seltene Höflichkeit besitzt, den Anspruchsteller darüber zu informieren, gibt also ein Anerkenntnis ab (und verstößt ggf. damit auch noch mal gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten, Stichwort Anerkenntnisverbot).

Ärgerlich, aber nicht weiter verwunderlich: Der Streitwert, um den es ging, war nicht berufungsfähig.

Da das Gericht es nicht auch einmal für nötig befunden hatte, auf diesen Aspekt vor Urteilsverkündung hinzuweisen, wurde Rüge gem. § 321a ZPO erhoben. Und, oh Wunder, diese Rüge wurde zurückgewiesen. Zitat:

“Es stellt sich als völlig ungewöhnlich dar, einen Schaden ohne entsprechenden Hinweis an eine Versicherung zu melden und die Gegenseite ohne weiteren Zusatz auf diese Meldung hinzuweisen, wenn man der Auffassung ist, gar nicht schadensersatzpflichtig zu sein aufgrund fehlender Verletzungshandlung.”

Was raunte noch letztens der Kollege A dem Kollegen B im Sitzungssaal hinter vorgehaltener Hand zu: “Dieser Richter, Herr Kollege, ist der lebende Beweis dafür, dass das Justizprüfungsamt laufend seine Amtspflichten verletzt.”

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