Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 21.09.2009, Az. 16 C 472/08 (nicht rechtskräftig), interessante Ausführungen zur Haftung bei einem sog. Kettenauffahrunfall gemacht. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung Zahlung seines totalbeschädigten Kraftfahrzeugs. Nach seiner Schilderung war der Fahrer seines Fahrzeugs hinter einem anderen Fahrzeug zum Stehen gekommen, welches wiederum hinter einem anderen Fahrzeug unstreitig zum Stillstand gekommen war. Das wurde vom hinter dem Kläger fahrenden Fahrzeugführer übersehen, der auf das klägerische Fahrzeug auffuhr und dieses anschließend auf das vor ihm stehende Fahrzeug der Zeugin heftig aufschob. Zwischen den Parteien war streitig, ob und wie der Kläger auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufgefahren war. Ferner war zwischen den Parteien nach einer zwischenzeitlichen Teilzahlung der beklagten Versicherung streitig, wie die Kosten zu tragen seien. Die beklagte Versicherung war der Auffassung, dass sie unverzüglich nach Zusendung des erbetenen Aktenauszugs gezahlt habe, weswegen der Kläger die Kosten insoweit tragen müsse.
Das AG Heinsberg hat die beklagte Versicherung zum beinahe vollen Schadensersatz und zur Kostentragung verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kläger “allenfalls” leicht vorher aufgefahren; der maßgebliche Totalschaden sei aber durch das nachfolgende Auffahren des hinterherfahrenden Fahrzeugs verursacht worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das klägerische Fahrzeug vorher beschädigt worden sei, da der Kläger nicht die Reparaturkosten ersetzt verlange. Das Gericht hat sich damit gegen die von der beklagten Versicherung zitierte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1971, Az. 10 U 180/70; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997, Az. 1 U 64/97; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1994, Az. 27 U 174/94) gestellt.
Die gleiche Abteilungsrichterin hatte in einem anderen Urteil bereits festgestellt, dass die vorherige Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nicht Voraussetzung für die Regulierung des Unfallschadens ist. Hier lag der Sachverhalt leicht anders. Der Unfall ereignete sich am 17.10.2008; Ansprüche gegen die Beklagte waren am 23.10.2008 geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 20.11.2008 machte die Beklagte die Regulierung von der vorherigen Einsichtnahme in die Ermittlungsakte abhängig. Da im übrigen die zur Zahlung gesetzten Fristen abgelaufen waren, wurde am 28.11.2008 Klage eingereicht. Am 03.12.2008 erfolgte die Übersendung der Ermittlungsakte. Die Beklagte meinte dann, mittels Scheck zahlen zu müssen. Das stellte keine Zahlung/Erfüllung dar (was dem AG Heinsberg – verständlicherweise – nicht einen Satz der Diskussion wert war…). Leicht trotzig wurde dann erst am 19.01.2009 durch Überweisung teilweise bezahlt (obwohl der Kläger berechtigt gewesen wäre, diese Teilzahlung zurückzuweisen). Deswegen ist das Amtsgericht Heinsberg der Auffassung, dass die Beklagte kein “sofortiges Anerkenntnis” mehr abgeben konnte.
Das Urteil kann nachfolgend im Volltext gelesen oder hier heruntergeladen werden.
Anlage zum Verkündungsprotokoll
 vom 21. September 2009
Sonnenschein, Justizsekretärin
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
AMTSGERICHT HEINSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
-Klägers-
– Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
 Schafhausen€r Straße 38,
 52525 Heinsberg –
1.) den Herrn ,
2.) die
 dieser vertreten durch den
 Vorsitzenden ,
 – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kamphoff und Kollegen,
 Breite Straße 99,
 41460 Neuss –
hat das Amtsgericht Heinsberg
 auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2009
 durch die Richterin am Amtsgericht Mundorf
 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
 an den Kläger 3.485,82 € nebst Zinsen in
 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
 Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 abzüglich am
 19.01.2009 gezahlter 2.356,01 € sowie 54,53 €
 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner
 verurteilt, den Kläger von der Geschäftsgebühr
 seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von
 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
 über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
 dem 14.11.2008 abzüglich am 19.01.2009 gezahlter
 272,87 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten
 als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung
 aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit
 in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren
 Betrages abwenden, falls nicht der
 Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
 von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
 leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles,
 der sich am 17.10.2008 auf der Roermonder Straße in Höhe
 der Hausnummer 46 in Heinsberg-Karken ereignet hat. Der Kläger
 war Halter und Eigentümer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges
 mi t dem amtlichen Kennzeichen welches zum Unfallzei
 tpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen
 gefahren wurde. Der Beklagte zu 2.) fuhr hingegen das Fahrzeug
 mit dem amtlichen Kennzeichen welches bei der Beklagten
 zu 2.) haftpflichtversichert ist.
 Der Kläger behauptet, der Zeuge habe sein Fahrzeug
 angehalten, um nach links abbiegen zu können. Die Zeugin
 habe ihr Fahrzeug hinter dem des Zeugen
 ch angehalten und der Zeuge B habe ebenfalls
 das Fahrzeug des Klägers rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der
 Zeugin anhalten können. Sodann sei der Beklagte zu
 1.) mit seinem Fahrzeug nahezu ungebremst auf das Fahrzeug des
 Klägers aufgefahren und habe dieses nach vorne auf das Fahrzeug
 der Zeugin K geschoben.
 Durch den Verkehrsunfall hat das Fahrzeug des Klägers einen
 wirtschaftlichen Totals~haden erlitten. Die voraussichtlichen
 Reparaturkosten des Fahrzeuges betrugen 24.000,00 €. Das Fahrzeug
 hatte jedoch lediglich eine Wiederbeschaffungswert von
 2.950,00 € abzüglich Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges
 in Höhe von 220,00 € ergibt einen Betrag von 2.730,00 €.
 Der Kläger hat vorprozessual zur Schadenshöhe ein Gutachten
 eingehol t, wofür er 335,02 € aufwenden mußte. Die
 Umzulassungskosten betrugen 71,80 €. Der Kläger begehrt darüber
 hinaus für die Dauer der Ersatzbeschaffung von 12 Tagen
eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 27,00 € täglich,
 mithin insgesamt 324,00 €, sowie eine allgemeine Kostenpauschale
 von 30,00 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daher zunächst
 einen Betrag von 3.490,82 € von den Beklagten begehrt.
 Am 02.12.2008 sind dem Kläger ferner für den Feuerwehreinsatz
 mit Kostenbescheid der Stadt Heinsberg 163,60 € in Rechnung
 gestellt worden. Am 19.01.2009 hat die Beklagte insgesamt
 2.793,88 € gezahlt, hiervon eine Teilbetrag in Höhe von
 55,93 € auf die nicht rechtshängige Vergütung für einen Aktenauszug
 sowie einen Teilbetrag von 109,07 € auf den nicht
 rechtshängigen Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über
 163,60 €, weitere 272,87 € wurden auf die außergerichtlichen
 Rechtsanwal tskosten des Klägers gezahlt und den Rest in Höhe
 von 2.356, 01 € auf die geltend gemachte Hauptforderung . Der
 Kläger hingegen will die Teilzahlung in voller Höhe von
 164, 60 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg für den
 Feuerwehreinsatz verrechnet wissen, stützt seine Klage hilfsweise
 auf den Differenzbetrag der Feuerwehreinsatzkosten in
 Höhe von 54,53 € (= € 163,60 – € 109,07) und beantragt daher
 nunmehr,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
 1. an ihn 3.490,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
 seit dem 14.11.2008 abzüglich am
 19.01.2009 gezahlter 2.301,48 € zu zahlen
 sowie
 2. ihn von der Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen
 seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe
 von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
 über dem jeweiligen Basiszins
satz seit dem 14.11.2008 abzüglich am
 19.01.2009 gezahlter 272,87 € freizustellen.
 Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen
 und beantragen,
 Sie behaupten, der Zeuge sei zu schnell gefahren und
 habe deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit
 dem Fahrzeug des Klägers auf das Fahrzeug der Zeugin K
 aufgefahren, bevor der Beklagte zu 1.) auf das vom Zeugen
 gefahrene Fahrzeug des Klägers seinerseits aufgefahren
 sei.
 Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die zwischen
 den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
 vom 28.08.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist ganz überwiegend begründet, §§ 7 StVG, 3
 Pflichtversicherungsgesetz.
 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
 Gerichtes fest, daß der Zeuge das Fahrzeug der Zeugi
 f allenfalls leicht touchiert hatte, bevor der Beklagte
 zu 1.) gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist und
dieses auf das Fahrzeug der Zeugin geschoben hat. Der
 Zeuge hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug der Zeugin
 nicht berührt, bevor der Beklagte auf ihn aufgefahren
 sei. Auch der Zeuge hat, als der Zeuge Bu
 sein Fahrzeug abgebremst hat, lediglich ein Quietschen, jedoch
 keinen Crash gehört. Er wollte zwar nicht ausschließen, daß
 der Zeuge leicht auf das Fahrzeug der Zeugin K
 aufgefahren sein könne, er habe jedoch keinen Zusammenstoß
 dieser beiden Fahrzeuge gehört. Dann habe er das Fahrzeug des
 Beklagten im Rückspiegel gesehen und habe gedacht, dieses werde
 nicht mehr rechtzeitig abbremsen. Dann sei es auch zu dem
 Zusammenstoß gekommen. Die Zeugin hat ebenfalls angegeben,
 daß der Zeuge mit seinem Fahrzeug zum Stillstand
 gekommen sei, ohne daß es zu einem Zusammenstoß mit dem
 Fahrzeug der Zeugin K gekommen sei. Dann sei der Van
 gekommen, der vor ihr gefahren sei, und sie habe sich gefragt,
 warum dieser nicht bremse. Dann sei es zum Knall gekommen, als
 das Fahrzeug des Beklagten auf das des Zeugen Buschmann aufgefahren
 sei. Zwar wollte auch diese Zeugin nicht ausschließen,
 daß zuvor der Zeuge mit seinem Fahrzeug leicht auf
 das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren sei, allerdings
 habe es für sie so ausgesehen, als sei das Fahrzeug des Zeugen
 noch rechtzeitig zum Stillstand gekommen. Auch sei
 der Zusammenstoß des Fahrzeuges des Beklagten auf das des Zeugen
 derart stark gewesen, daß dessen Fahrzeug durch
 das des Beklagten zu 1.) nach vorne geschoben worden sei.
 Schließlich hat die Zeugin bekundet, daß der Zeuge
 n es mit seinem Fahrzeug noch gerade geschafft hatte
 zu halten, sie allerdings leicht angeti tscht habe. Danach sei
 ein weiteres Fahrzeug gekommen, das so stark aufgefahren sei,
 daß es das Fahrzeug des Zeugen und ihres ein paar
 Meter nach vorne geschoben habe.
 Mithin steht nach den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen fest,
 daß der Zeuge mit dem Fahrzeug des Klägers das Fahr
zeug der Zeugin allenfalls leicht angetitscht hatte,
 und daß danach der große Zusammenstoß kam, bei dem der Beklagte
 zu 1.) nicht nur gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren
 ist, sondern sodann dieses und das Fahrzeug der Zeugin Ki
 einige Meter nach vorne geschoben hat. Ob durch das möglicherweise
 leichte HAntitschen” das Fahrzeug des Klägers überhaupt
 beschädigt worden ist, steht aufgrund der Beweisaufnahme
 nicht fest. Jedenfalls kann es nach den Aussagen der Zeugen
 allenfalls ganz leicht beschädigt worden sein. Die erheblichen
 Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers sowohl vorne als auch
 hinten können daher ganz überwiegend nur durch das Fahrzeug
 des Beklagten zu 1.) verursacht worden sein. Das von der Zeugin
 geschilderte leichte Anti tschen ihres Fahrzeugs
 durch das des Klägers kann nach der Schilderung dieser Zeugin
 nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des klägerischen
 Fahrzeuges geführt haben, sondern allenfalls leichte Schäden
 an diesem verursacht haben. Der wirtschaftliche Totalschaden
 muß daher durch den von den Zeugen geschilderten erheblichen
 Auffahrunfall des Beklagten auf das klägerische Fahrzeug verursacht
 worden sein, wodurch dieses und das Fahrzeug der Zeugin
 mehrere Meter nach vorne geschoben worden sind.
 Da der Kläger nicht die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe
 von 24.000,00 € für die Beseitigung sämtlicher Unfallschäden
 von den Beklagten erstattet verlangt, kommt es auf die Frage,
 welcher Anteil hiervon durch einen etwaigen geringfügigen ersten
 leichten Anstoß bereits verursacht worden sein kann, nicht
 an. Denn der wirtschaftliche Totalschaden ist jedenfalls erst
 durch den zweiten Anstoß des Beklagten auf das klägerische
 Fahrzeug entstanden, so daß der Kläger von den Beklagten den
 Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges’ abzüglich Restwert in
 unstreitiger Höhe von 2.730,00 € erstattet verlangen kann.
 Entsprechendes gilt für die übrigen geltend gemachten Schadensposi
 tionen, deren Höhe nicht bestritten worden sind, denn
 auch die Sachverständigenkosten, die Umzulassungskosten und
 der Nutzungsausfall für 12 Tage sind nicht durch einen etwai
gen leichten ersten Anstoß, sondern durch den erheblichen, vom
 Beklagten zu 1.) verursachten, Auffahrunfall entstanden. Der
 Kläger kann daher seine mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen
 in voller Höhe von 3.485,82 € erstattet verlangen,
 wobei eine allgemeine Kostenpauschale lediglich in Höhe
 von 25,00 € und nicht 30,’00 € anzusetzen ist. Unstreitig hat
 die Beklagte zu 2.) an den Kläger am 19.01.2009 insgesamt
 2.793,88 € gezahlt. Bei der Verrechnung dieser Zahlbeträge
 kommt es auf die Zahlungsbestimmung der Beklagten an, wonach
 diese einen Teilbetrag von 55,93 € auf nicht rechtshängige
 Kosten für einen Aktenauszug , einen weiteren Teilbetrag von
 109,07 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über
 163,60 € und weitere 272,87 € auf außergerichtliche Rechtsanwal
 tskosten des Klägers getätigt hat, so daß auf die geltend
 gemachte Hauptforderung 2.356,01 € entfallen. Darüber hinaus
 kann der Kläger von den Beklagten den bislang nicht ausgeglichene
 Restbetrag aus dem Kostenbescheid der Stadt Heinsberg
 wegen des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 54,53 € erstattet
 verlangen, auf den er seine Klageforderung auch hilfsweise gestützt
 hat.
 Zwar bemißt sich die außergerichtliche Geschäftsgebühr der
 Prozeßbevollmächtigten des Klägers anhand eines Streitwertes
 von 3.534,02 €, da diese mit Schreiben vom 30.10.2008 einen
 derartigen Betrag von der Beklagten zu 2.) begehrt haben (GA
 5). In diesem Schreiben werden die Umzulassungskosten allerdings
 mit 115,00 € angegeben, tatsächlich betrugen diese jedoch
 lediglich 71,80 €, so daß der Kläger mit seiner Klage
 auch lediglich einen Betrag von 3.490,82 € begehrt hat. Seine
 außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger daher
 von den Beklagten nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes
 von bis zu 3.500,00 € erstattet verlangen, mithin in Höhe von
 359,50 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2.) hierauf am
 19.01.2009 gezahlter 272,87 €.
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt
 des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.
 Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.
 2, 91 a ZPO. Insoweit die Parteien den Rechts$trei t übereinstimmend
 für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des
 Rechtsstrei tes den Beklagten aufzuerlegen, § 91 a ZPo. Zwar
 hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine
 amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die
 Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig
 wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht,
 wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht
 erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende
 Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt (s. OLG Hamm r+s
 1988, 31). Die Beklagten geben jedoch selbst an, daß der Klägervertreter
 ihnen mit Schreiben vom 03.12.2008 den erbetenen
 Aktenauszug zur Verfügung gestellt hat. Selbst unter Zugrundelegung
 einer zwei- bis dreiwöchigen Prüfungszei t hätten die
 Beklagten daher noch im Dezember 2008 eine Zahlung in der von
 ihnen anerkannten Haftungsquote veranlassen können. Dies haben
 sie jedoch erst über 1 1/2 Monate später gemacht und nachdem
 ihnen die Klage am 07.01. 2009 zugestellt worden war. Insofern
 können sich die Beklagten daher nicht mehr auf ein sofortiges
 Anerkenntnis berufen, sondern befanden sich zum Zeitpunkt der
 Klageerhebung in Zahlungsverzug und haben daher gern. § 91a ZPO
 die hierdurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
 Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig
 war und keine höheren Kosten veranlaßt hat, waren die Kosten
 des Rechtsstreites im übrigen gemäß § 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls
 den Beklagten aufzuerlegen.
 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkei t ergibt
 sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPo.
Streitwert:
bis ab
 zum 29.01.2009:
 dem 30.01.2009:
 3.490,82 €,
 bis zu 1.250,00 €.
Mundorf
 Sonnenschein
 Justizsekretärin
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
