Klage nach 2 Monaten nicht mutwillig

Nach einer Mitteilung des ADAC-Newsletters vom 13.01.2009  hat das LG Osnabrück (Beschluss vom 29.08.2008, Az. 7 T 546/08) entschieden, dass die Klage eines Unfallgeschädigten nicht “mutwillig” ist, wenn seit dem Zeitpunkt, die volle Eintrittspflicht zu erklären, mehr als 2 Monate vergangen sind. Die Versicherung war mit dem Argument, ihr liege die polizeiliche Unfallakte nicht vor, nicht zeitnah in eine Sachbearbeitung eingetreten.

Das stellt ein beinah alltägliches Geschehen im Rahmen der Unfallregulierung dar und hatte mich bereits in diesem Fall beschäftigt. In aller Regel stellt die nicht vorhandene Ermittlungsakte einen willkommenen, aber nicht zulässigen Verzögerungsgrund dar.

Update 30.10.2009:

Die Entscheidung über die Eintrittspflicht kann auch ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte getroffen werden, zumal der Versicherer seinen VN als Informationsquelle habe (OLG Dresden, 29.06.2009, Az. 7 U 499/09, VA 2009, S. 187; OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312).

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