Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 03.03.2008 (Az. I-1 W 6/08) bestätigt, dass der Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten in 130 %-Fällen erst nach Ablauf der sog. 6-Monats-Frist fällig sein soll, auch wenn eine Reparaturkostenrechnung vorgelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass mit einer lang erwarteten Entscheidung des BGH zu dieser Problematik zu rechnen ist.
Zu dieser Problematik hatte ich bereits hier Stellung bezogen.
Update 26.03.2008: Ebenso hat nunmehr das OLG Karlsruhe (19.01.2007, 10 U 149/06) entschieden.
Update 27.03.2008: In einem lesenswerten Artikel in NJW 2008, S. 898 ff. schliesst sich RiAG Wittschier der Auffassung an, dass die vom BGH angenommene 6-Monats-Frist jedenfalls dann nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug repariert, behält und weiternutzt. Zumindestens eine (widerlegbare) Vermutung für das Integritätsinteresse liege dann vor. Für den Fall des zufälligen Verlusts/Untergangs des beschädigten KFZ (zB noch ein Unfall, Brand, Diebstahl) nimmt er die vom BGH angesprochenen besonderen Umstände an, die ein Abweichen von der 6-Monats-Frist zulassen, also eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
Im gleichen Heft (Heft 13/2008, S. 928) ist die Entscheidung des OLG Celle vom 22.01.2008, Az. 5 W 102/07, veröffentlicht. Das OLG Celle vertritt die gegenteilige Auffassung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf. Der Entscheidung des OLG Celle hat sich das AG Leverkusen in seinem Urteil vom 29.04.2008 – Az: 21 C 15/08 -angeschlossen.
Ebenso (keine 6-Monatsfrist bei nachgewiesener Reparatur): AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.09.2007, 30 C 1342/07; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.08.2007, 2 W 1109/07 (DV 1/2008, S. 23)
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