Neues BGH-Urteil zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Markenwerkstatt

Es gibt ein neues Urteil des BGH zur Möglichkeit der Verweisung auf eine alternative Werkstatt. Im Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09 – wiederholt der BGH zunächst seine grundsätzliche Auffassung, dass die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten seien. Bei älteren Fahrzeug könne eine Ausnahme gemacht werden. Hier könne der Geschädigte auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, solange die Preise nicht auf besonderen Vereinbarungen zwischen Werkstatt und Schädiger-Versicherung  beruhen.

Im konkret zu entscheidenden Fall war ein 7 Jahre alter Mercedes-Benz beschädigt worden, ohne dass es spezieller Kenntnisse zur Reparatur bedurfte. Für diese Fallgestaltung hat der BGH die Verweisung auf einen “Eurogarant”-Fachbetrieb, der regelmäßig von TÜV/DEKRA kontrolliert werde, gebilligt. Es handele sich um einen Meisterbetrieb, der außerdem Originalteile verwende. Interessant sind die rechtlichen Ausführungen des BGH, dass im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB der Tatrichter von § 278 ZPO Gebrauch machen kann.

Die “spannende” Frage, wie die Formulierung des Senats “mühelos und ohne weiteres zugängliche” Werkstatt in räumlicher Hinsicht zu verstehen ist, wurde mehr oder weniger offengelassen. Der BGH hat es hier genügen lassen, dass sich alle benannten Werkstätten “im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main” befinden. Der BGH scheint also eine kilometermäßige Begrenzung nicht vornehmen zu wollen (zB Umkreis von 10 km). Hierüber wird viel Streit entstehen.

Update 26.09.2010:

Das AG Solingen ist in seinem Urteil vom 17.02.2010 (Az. 12 C 287/09, DV 2010 S. 102) bereits der Auffassung, dass sich der Geschädigte nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die sich “nicht einmal in seinem Wohnort befinden”.

 

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