Eine in der täglichen Abrechnungspraxis nicht außer Acht zu lassende Frage hat nunmehr das AG Wesel, Urteil vom 25.03.2011, 27 C 230/10, entschieden. Bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert bei der Bemessung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht abzuziehen. Als Gegenstandswert kann also der ungeschmälerte Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Das Amtsgericht hat damit einige ältere Entscheidungen bestätigt.
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 13.04.1982 – 6 S 415/81, entschieden:
“Der Restwert des geschädigten Fahrzeugs bleibt aber bei der Bestimmung des Gegenstandswerts außer Ansatz.Bemessungsgrundsatz ist nur das im Antrag oder Begehren formulierte Interesse; wenn also der Geschädigte den vollen Neupreis eines Pkw als Schadensersatz verlangt, dann steht durch dieses Verlangen der Gegenstandswert beziffert fest (Schneider, Streitwert, 5. Aufl., Stichwort Vergleich – Schadensersatz -). Der Restwert des Unfallwagens verringert nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers. Dem entspricht die Auffassung der herrschenden Meinung, dass der Geschädigte, statt sich den Wert des Unfallfahrzeugs anrechnen zu lassen, dieses zur Verwertung dem Schädiger überlassen kann (BGH NJW 1965, 1756; LG Mainz, Versicherungsrecht 1977, 67;LG Freiburg Anwbl. 1971, 361).”