VHV holt sich die beiden nächsten Ohrfeigen ab…

Das AG Heinsberg hat die VHV Versicherung wegen gekürzter Sachverständigenkosten erneut im vollen Umfang verurteil (Urteile vom 29.06.2016, Az. 19 C 110/16 und 19 C 113/16).

Das erkennende Gericht hatte im Vorlauf der Entscheidung des LG Aachen vom 11.03.2016 (siehe hier) die Berufung zugelassen, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung herbeizuführen.

Nach der Entscheidung des LG Aachen sollte man meinen, dass eine vernünftige, objektiv denkende Versicherung in Zukunft die Sachverständigenkosten auch vollständig zahlt.

Weit gefehlt, in diversen Rechtsstreitigkeiten wird sich munter weiter verteidigt. Als Verteidigungsmittel werden dabei kreative Ausreden gesucht. So wurde einer Entscheidung der 5. Kammer des LG Aachen eine Bedeutung beigemessen, die diese gar nicht hat. Denn in Übereinstimmung mit der 6. Kammer wird das Grundhonorar an der BVSK-Untersuchung gemessen und die Höhe der Nebenkosten (unter Anlehnung an das JVEG) gem. § 287 ZPO geschätzt.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung hatten die Aachener Kollegen doch tatsächlich behauptet, diese wären nicht erstattungsfähig, da nicht notwendig. Es wäre doch klar, dass die VHV außergerichtlich nicht zahlt. Dafür hat die VHV jetzt die richtige Quittung bekommen (“…war geradezu geboten…”).

 

Ich bin mal gespannt, ob jetzt endlich Ruhe einkehrt.


Hier die beiden Entscheidungen (Download hier und hier):

19 C 110/16

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Thomas Vogt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sina – Maassen, Aachener und Münchener Allee 1, 5207 4 Aachen Fach 50 AC,
hat das Amtsgericht Heinsberg

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2016

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21 .3.2016 zu
zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht die erhobenen Restschadenersatzansprüche zu.

Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch.

Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Grundhonorars von 295 € bewegte sich dies im Korridor der BVSK-Untersuchung von 2015. Dies stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Daneben dürfte auf Grundlage der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen lediglich ein marginales Überschreiten vorgelegen haben. Ob dies zu einer Kürzung aufgrund einer willkürlich übersetzten Rechnungsstellung hätte führen müssen erschien (höchst) fraglich.

Hinsichtlich der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Nebenkosten über das Grundhonorar hinaus erstattungsfähig sind, ging auch die vorgelegte Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts davon aus, dass solche Kosten zu ersetzen sind – auch im Falle der Vorausabtretung. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2016 insoweit Schreibkosten mit 1,80 €je Seite, Fotokosten mit 2,– €/Bild und Fahrtkosten mit 0,70 €/km sowie Telefonkosten mit 15,– €angesetzt. Insoweit unterschied sich die Begründung der 5. Zivilkammer nicht (dem Grunde nach) von
der der 6. Zivilkammer. Marginale Abweichungen ließen sich hier allenfalls bei der Höhe der einzelnen Position, nicht jedoch bei der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach erkennen. Vor diesem Hintergrund bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Landgerichts (wieder) abzuweichen.

Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Landgerichts lag nicht vor. Beide Entscheidungen decken sich auch insoweit, als dass die Höhe der einzelnen Posten gern. § 287 ZPO zu schätzen ist. Für eine erneute Zulassung der Berufung bestand hiernach kein Raum.

Die Höhe der hier streitgegenständlichen Nebenkosten bewegte sich insgesamt im Rahmen der vom Landgericht bestätigten Ansätze. Insoweit wird auch ausdrücklich auf die vom Landgericht hervorgehobenen Vorhaltekosten- Bezug genommen. Dass die Umstände hier wesentlich anders lagen als in den entschiedenen Verfahren war weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Wahl eines Sachverständigen in einer Entfernung von 20 km stellte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Es wurde beklagtenseits nicht konkret dargelegt, welcher geeignete Sachverständige für den Geschädigten in unmittelbarer Ortsnähe in Frage gekommen wäre. Darüber hinaus ist dem Geschädigten grundsätzlich zuzugestehen, unter mehreren geeigneten Sachverständigen eine Auswahl treffen zu können. In einem ländlich geprägten Raum ist dies ·weitaus schwieriger als in städtischen
Regionen.

Die Nebenforderungen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.

Soweit die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Zweifel gezogen wurde, teilt das
erkennende Gericht diese Bedenken nicht. Angesichts der Entscheidung des Landgerichts Aachen hatte das erkennende Gericht nicht mit einer streitigen Verfahrensführung gerechnet und in Erwartung einer Erledigung durch Versäumnisurteil trotz des Streitwerts das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Entscheidung des Landgerichts erschien die vorgerichtliche Tätigkeit geradezu geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 87, 72 Euro.

Dr. Heinemann


19 C 113/16

Amtsgericht Heinsberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Thomas Vogt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sina – Maassen, Aachener und Münchener Allee 1, 52074 Aachen Fach 50 AC,

hat das Amtsgericht Heinsberg

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2016

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.3.2016 zu zahlen
sowie den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € netto freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht die erhobenen Restschadenersatzansprüche zu.

Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch. Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Grundhonorars von 400 € bewegte sich dies im Korridor der BVSK-Untersuchung von 2015. Dies stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Daneben dürfte auf Grundlage der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen lediglich ein marginales Überschreiten vorgelegen haben. Ob dies zu einer Kürzung hätte führen müssen erschien fraglich.

Hinsichtlich der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Nebenkosten über das Grundhonorar hinaus erstattungsfähig sind, ging auch die vorgelegte Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts davon aus, dass solche Kosten zu ersetzen sind – auch im Falle der Vorausabtretung. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2016 insoweit Schreibkosten mit 1,80 € je Seite, Fotokosten mit 2,– €/Bild und Fahrtkosten mit 0,70 €/km sowie Telefonkosten mit 15,– € angesetzt. Insoweit unterschied sich die Begründung der 5. Zivilkammer nicht (dem Grunde nach) von
der der 6. Zivilkammer. Marginale Abweichungen ließen sich hier allenfalls bei der Höhe der einzelnen Position, nicht jedoch bei der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach erkennen. Vor diesem Hintergrund bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Landgerichts (wieder) abzuweichen.

Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Landgerichts lag nicht vor. Beide decken sich auch insoweit, als dass die Höhe der einzelnen Posten gern. § 287 ZPO zu schätzen ist. Für eine erneute Zulassung der Berufung bestand hiernach kein Raum. Die Höhe der hier streitgegenständlichen Nebenkosten bewegte sich insgesamt im Rahmen der vom Landgericht bestätigten Ansätze. Insoweit wird auch ausdrücklich auf die vom Landgericht hervorgehobenen Vorhaltekosten Bezug genommen. Dass die Umstände hier wesentlich anders lagen als in den entschiedenen Verfahren war weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Die Nebenforderungen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 49,20 Euro.

Dr. Heinemann


(C) Vorschaubild pixelio: M. Gapfel  / pixelio.de 

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