AG Wetzlar: Verteidiger hat Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte

Das AG Wetzlar hat mit Beschluss vom 14.03.2017, Az. 49 Owi 5/17, dem Regierungspräsidium Kassel aufgegeben, die Lebensakte des Messgeräts (hier: Leivtec XV3) herauszugeben bzw. falls diese nicht geführt wird, die Informationen über Wartungen und Eichungen des Geräts. Das Amtsgericht führt dazu zutreffend aus:

“Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, aus dem sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verwaltungsbehörden eine “Lebensakte” führen und insoweit ein Anspruch auf Übersendung besteht. Der Betroffene kann aber verlangen, dass ihm diejenigen Informationen übermittelt werden, welche den bei der Messung und der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit involvierten Behörden über das Gerät hinsichtlich erfolgter Wartungen, Reparaturen oder sonstiger Eingriffe am Messgerät vorliegen. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Zwar ist im Rahmen des standardisierten Messverfahrens davon auszugehen, dass ein zugelassenes und geeichtes Messgerät unter gleichen Bedingungen gleich misst und im Falle einer Störung selbsttätig die Messung verwirft. Dem Betroffenen ist eine Verteidigung im Sinne der Erschütterung der Annahme eines standardisierten Messverfahrens aber nur möglich, wenn er eine konkrete Rüge gegen die Messung im Einzelfall vortragen kann. Eine solche kann der Betroffene bzw. der Verteidiger aber nicht formulieren, ohne zumindest die vorgenannten Informationen über das Gerät zu haben.”

Der Beschluss kann hier heruntergeladen werden.

 

(C) Vorschaubild pixelio.de, Rainer Sturm

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