LG Aachen: Rücktritt bei Dieselskandalmotor möglich

Das LG Aachen hat mit Urteil vom 04.05.2017 (Az. 10 O 422/14, nicht rechtskräftig) der Klage eines geschädigten VW Polo-Käufers stattgegeben. In sein Fahrzeug war ein Dieselskandalmotor eingebaut.

 

Das Urteil wird nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits Rechtsmittel angekündigt, als sich der Prozessverlust abzeichnete. Wir werden allerdings auch Berufung einlegen, da einige Positionen nicht zugesprochen wurden.

 

Die Entscheidung ist unten im Volltext veröffentlicht und kann hier heruntergeladen werden.


10 O 422/14

Verkündet am 04.05.2017

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: 41844 Wegberg,
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.04.2017

durch den Richter Nobis als Einzelrichter

für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.765,62 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
europäischen Zentralbank seit dem 02.02.2017 zu zahlen; Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW VW Polo Trendline 1,6
Liter Fahrzeug-ldent-Nr. W :.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des KFZ
in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der restlichen
Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der Volkswagenbank GmbH
aus 38112 Braunschweig zu Vertragsnummer freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 17 ,95 %, die Beklagte
zu 82,05%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Vertragshändlerin der VW AG, die
Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Neuwagen-Kaufvertrages.
Am 27.08.2013 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den im Klageantrag
zu 1) näher bezeichneten PKW VW Polo Trendline 1,6 Liter TDI, 66 kW, 7-GangDoppelkupplungsgetriebe DSG zu einem Gesamtkaufpreis von 22.442,40€. Das
Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.11.2013 übergeben. Einen Teil des Kaufpreises
zahlte die Klägerin durch Inzahlungnahme des vorigen Fahrzeugs der Klägerin in
Höhe von 3.750€. Darüber hinaus leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von
2.250€. Der restliche Kaufpreis wurde über die im Klageantrag zu Ziffer 3)
bezeichnete Volkswagenbank finanziert. Die Darlehenssumme betrug inklusive aller
Nebenkosten 16.914,53€. Die monatliche Rate betrug 150€. Die Klägerin erwarb für
das streitgegenständliche Fahrzeug Reifen im Wert von 499,99€ sowie passende
Radkappen im Wert von 42,40€.

Am 05.12.2013 stellte die Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten vor und rügte ein
Knackgeräusch beim Bremsen, ein Pfeifen der Lüftung sowie Rassel- und
Klingelgeräusche beim Getriebe. In der Folge kam es zu mehrfachen
Nachbesserungsverlangen der Klägerin und Untersuchungen des Fahrzeugs. Ferner
wurde bei der Firma GmbH in Wegberg auf Verlangen der Klägerin das
Getriebe des streitgegenständlichen Fahrzeugs repariert. Am 01.10.2014 erklärte die
Klägerin bezogen auf diese Nachbesserungsverlangen den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 22.10.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass
an dem Fahrzeug nach umfassender Untersuchung kein Mangel festgestellt werden
könne und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zurück gewiesen werde.
Am. 14.10.2014 meldete die Klägerin das Fahrzeug vom Straßenverkehr ab und
bewegte es nicht mehr. Für die Abmeldung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe
von 35,90€; 20,90€ berechnete das Straßenverkehrsamt und 15€ berechnete die
Volkswagen Bank für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung an das
Straßenverkehrsamt.

Mit ihrer Klage machte sie die oben beschriebenen ihr bisher entstandenen Kosten in
Höhe von insgesamt 8228,29 € abzgl. 898,00 € für gefahrene Kilometer, also
7330,29 € geltend.

Während des Klageverfahrens stellte sich heraus, dass in dem vorgenannten
Fahrzeug ein von VW hergestellter 1,6-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut
ist.

Dieser Motor steht in Verbindung mit einer Software, die die StickstoffEmissionswerte
im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Die Software erkennt, ob
sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte
oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand schaltet die
Motorsteuerung in einen NOx-optimierten Modus 1, bei dem es eine erhöhte
Abgasrückführungsrate gibt; im normalen Fahrbetrieb befindet sich der Motor
durchgehend im partikeloptimierten Modus 0. Dadurch werden auf dem Prüfstand
geringere Stickoxidwerte als im Normalbetrieb erzielt. Nur so wurden die nach der
Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Der Hersteller VW
bewirbt den Fahrzeugtyp im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der
Euro-5-Abgasnorm.
Nach Bekanntwerden des Einsatzes der Manipulationssoftware in verschiedenen
Diesel-Fahrzeugen der VW AG gab das Kraftfahrt-Bundesamt dem Herstellerkonzern
auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit
prüfte das KBA einen vorgelegten Maßnahmenplan und gab zeitlich gestaffelt, die
auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmte Software-Updates frei. Auch ohne das
Software-Update ist der streitgegenständliche Wagen fahrbereit und verkehrssicher.
Auch wurde die EG-Typengenehmigung nicht entzogen, wenngleich das KBA das
Aufspielen der jeweiligen Software als verpflichtend ansieht.

Die VW AG erklärte, beim 1,6-Liter EA 189-Motor müsse vor dem Luftmassenmesser
ein sogenannter Strömungsgleichrichter befestigt werden. Dadurch werde die
Messgenauigkeit des Luftmassenmessers entscheidend verbessert. Die
durchgesetzte Luftmasse sei ein für das Motormanagement sehr wichtiger Parameter
für einen optimalen Verbrennungsvorgang. Zudem werde an diesem Motor noch ein
Software-Update durchgeführt. Die reine Umsetzung der technischen Maßnahmen
werde voraussichtlich weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der
Beklagten, dass ihr Fahrzeug von der manipulierten Software betroffen sei. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2015 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist
zur Nachbesserung hinsichtlich der Software und der damit verbundenen
Abgasproblematik bis zum 23.10.2015 und drohte für den Fall des fruchtlosen
Verstreichens den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Mit anwaltlichem Schreiben vom
13.10.2015 erklärte die Beklagte, die Software- und Abgasproblematik stelle
jedenfalls keinen erheblichen Sachmangel dar. Es handele sich um ein einfaches
Software-Update, das zudem kostenlos durchgeführt werde. Man arbeite mit
Hochdruck an einer Lösung und werde die Klägerin sobald detaillierte Informationen
vorliegen würden informieren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2015 erklärte die Klägerin schließlich den
Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung bis
zum 03.11.2015.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2015 erklärte die Beklagte als
Vertragshändlerin von VW, dass die betroffenen Fahrzeuge sicher, fahrbereit und
uneingeschränkt nutzbar seien. Zudem werde in Abstimmung mit dem
Kraftfahrtbundesamt an Lösungen für etwaige erforderliche technische Änderungen
und Updates der Software gearbeitet. Sie werde die Klägerin schnellstmöglich über
geplante Maßnahmen unterrichten. Vor diesem Hintergrund könne aber dem Wunsch
der Klägerin, das Fahrzeug zurückzunehmen aktuell nicht entsprochen werden.
Außerdem verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum
31.12.2016 im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche, wegen der
genannten Software, soweit diese noch nicht verjährt seien.

Zwischenzeitlich genehmigte das Kraftfahrtbundesamt die technischen Maßnahmen
und die Softwareupdates für Fahrzeuge des Typs VW Polo wie den
streitgegenständlichen Wagen.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug produziere ein Knackgeräusch beim Bremsen.
Darüber hinaus sei ein Pfeifton in unzumutbarer Lautstärke aus der Lüftung bzw.
dem Gebläse zu vernehmen. Außerdem mache das Getriebe im Fahrbetrieb laute
Rassel- und Klingelgeräusche. Sie meint schon aus diesen Gründen sei das
Fahrzeug mangelhaft. Sie behauptet ferner, sie habe sich nur aufgrund der niedrigen
Emissionswerte für den Kauf des Polo und gegen vergleichbare aber günstigere
Alternativ-Modelle entschieden.

Die Klägerin meint außerdem, der streitgegenständliche PKW sei aufgrund der
manipulierten Software mangelhaft. Die Software stelle eine unzulässige
Abschalteinrichtung dar. Sie behauptet die tatsächlichen Abgaswerte wichen von den
versprochenen laut Prospekt bzw. Werbung ab. Es bestehe zudem die Möglichkeit,
dass die Schadstoffklasse und ihr folgend auch die Steuerklasse neu festgesetzt
werden müsse. Möglich sei auch, dass sich der Verbrauch oder die Leistung nach
dem Update verändere. Sie ist der Ansicht, die versprochenen Angaben stellten eine
vereinbarte Beschaffenheit dar, sodass eine Abweichung der Ist- von der
Sollbeschaffenheit vorliege und schon deshalb ein Mangel gegeben sei. Außerdem
habe die Beklagte eingeräumt, dass die Werte der Schadstoffklasse 5 nur im
Testmodus eingehalten würden. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften
führe aber zur fehlenden Zulassungseignung, was wiederrum einen Mangel darstelle.
Durch die illegale Software sei die Betriebserlaubnis von Gesetzes wegen erloschen.
Dieser Mangel sei auch erheblich. Dies schon deshalb, weil die Abweichung von
einer vereinbarten Beschaffenheit immer einen erheblichen Mangel darstelle.
überdies sei eine Nachbesserung für die Klägerin durch die Beklagte unzumutbar.
Die Nachbesserung dauere sehr lange, ohne dass der Klägerin ein Äquivalent zur
Verfügung gestellt werde. Die Nachbesserung sei ohnehin unmöglich, weil der
Mangel technisch nicht einwandfrei beseitigt werden könne. Die von ihr gesetzte Frist
sei jedenfalls nicht zu kurz gewesen.

Da die Klägerin das Fahrzeug seit dem 14.10.2014 nicht mehr nutze, stehe ihr eine
Nutzungsentschädigung in Höhe von 45 €pro Tag zu.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.330,20€ zu zahlen nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen
Zentralbank aus einem Betrag von 6.000€ ab dem 15.11.2013 und aus
weiteren 1.330,29€ ab Rechtshäng’igkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und
Rückübereignung des PKW VW Polo Trendline 1,6 Liter Fahrzeug-ldent-Nr.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des KFZ
spätestens seit dem 08.10.2014 in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der restlichen Verpflichtung aus dem
Darlehensvertrag mit der Volkswagenbank GmbH aus 28112 Braunschweig
zu Vertragsnummer freizustellen;
4. die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 1.171,67€ freizustellen.

Während des Prozesses kam es auf Seiten der Klägerin zu weiteren Ausgaben. Am
28.03.2014 wechselte sie die Winterreife und zog Sommerreifen auf, was 29.99 €
kostete. Am 26.07.2016 wurde eine Inspektion zu einem Preis von 396,39 € am
Fahrzeug durchgeführt. Betankung und Wäsche kosteten 26 €. Am 27.10.2016
wurden für 31 €wieder Winterreifen montiert. Die Hauptuntersuchung am 05.11.2016
kostete 79,99€. Die gefahrenen Kilometer betrugen zuletzt 17.989 km.
Sie behauptet ferner, sie habe inzwischen 37 Monatsraten a 150€ bezahlt.
Außerdem habe sie einen Garantieversicherungsvertrag geschlossen, für den sie seit
13 Monaten monatlich 21,48€ zahle. Abzuziehen von den Ansprüchen der Klägerin
sei der Wert für die gefahrenen Kilometer. Bei einer angenommenen
Höchstlaufleistung von 300.000 km und einem Kaufpreis von 22.442,40€ ergäbe sich
ein Betrag von 1.021,80€. Insgesamt habe die Klägerin daher einen Anspruch auf
11.949, 10€.

Aufgrund dieser weiteren angefallenen Kosten beantragt die Klägerin – entsprechend
ihres am 01.02.2017 zugestellten Schriftsatzes – nunmehr sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.949, 10€ zu zahlen nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen
Zentralbank ab Zustellung der Klageerweiterung Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des PKW VW Polo Trendline 1,6 Liter
Fahrzeug-ldent-Nr. 13;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des KFZ in
Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der restlichen Verpflichtung aus dem
Darlehensvertrag mit der Volkswagenbank GmbH aus 28112 Braunschweig
zu Vertragsnummer freizustellen;
4. die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 1.171,67€ freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im
normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden, weshalb auch nicht die Entziehung
der EG-Typengenehmigung drohe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht
zum Einsatz gekommen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, der Rücktritt sei wegen
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen. Sie behauptet dazu, der
Mangel sei behebbar und werde voraussichtlich einen Kostenaufwand von 0,05%
des Kaufpreises des PKW verursachen. Die Klägerin könne das Fahrzeug
uneingeschränkt nutzen, weshalb es der Klägerin, so meint die Beklagte, zumutbar
sei, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Die Beklagte behauptet, sie
selbst sei darauf angewiesen, dass VW die Mittel zur Mängelbehebung bereit stelle.
Insbesondere liege ein geringer Mangelbeseitigungsaufwand von max. 1 Stunde vor,
der mit Kosten von allenfalls 100,00 Euro verbunden sei. Nach Durchführung des
Software-Updates laufe die Abgasrückführung nur noch im Betriebsmodus 1.
Irgendwelche Nachteile oder negative Folgen für Kraftstoffverbrauch, Motorleistung,
Abgaswerte oder Haltbarkeit lägen nicht vor. Der Softwaremangel könne folgenlos
behoben werden. Sie ist weiter der Ansicht, die von der Klägerin gesetzte Frist zur
Nachbesserung sei unangemessen kurz gewesen. Die Beklagte habe die
Nachbesserung nicht verweigert. Sie habe versichert, mit Hochdruck an einer Lösung
zu arbeiten und eine technische Nachbesserung angeboten. Außerdem habe sie auf
die Einrede der Verjährung bzgl. der Gewährleistungsansprüche verzichtet. Bei einer
zu kurz bemessenen Frist werde automatisch eine angemessene Frist in Gang
gesetzt, die am 26.10.2015, dem Tag der Rücktrittserklärung aber noch nicht
abgelaufen gewesen sei. Sie behauptet weiter, die Höchstlaufleistung bei dem
streitgegenständlichen Fahrzeug betrage nur 250.000 km. Sie meint deshalb, die
Klägerin müsse sich 1192,37€ anrechnen lassen. Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Garantievertrag, da sie vor }\bschluss des
Vertrages schon den Rücktritt erklärt habe. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil
die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht in Verzug geyvesen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das schriftliche Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin im Hinblick auf die Vorschriften
der §§ 756, 765 ZPO ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der
begehrten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10528,20 €
Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen
PKW aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 348 S. 1 BGB. Steht danach einer Partei ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Die Voraussetzungen des § 346 BGB liegen vor.

Der Klägerin steht ein vertragliches Rückrittsrecht gern. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1
BGB zu. Danach kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache
mangelhaft ist und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat.

Dies ist hier der Fall.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft.

Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann.

Dies ist hier nicht der Fall.

Das Fahrzeug ist zwar für die gewöhnliche Verwendung geeignet, da es fahrbereit ist
und gefahren werden darf. Es weist aber nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen
gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Dieses Erfordernis deckt sich teilweise, aber nicht vollständig mit dem Merkmal der
Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Denn wenn die Sache nicht zur
gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, weist sie auch nicht die bei Sachen der
gleichen Art übliche Beschaffenheit auf. Andersherum vermag die Sache – wie hier –
durchaus zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein, obwohl sie die übliche
Beschaffenheit nicht aufweist. Es ist somit festzuhalten, dass dem Merkmal der
üblichen Beschaffenheit eine eigenständige Bedeutung zukommt, die Eignung zur
gewöhnlichen Verwendung hingegen in der üblichen Beschaffenheit aufgeht.
Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit von Sachen gleicher Art, d.h. von
Sachen mit demselben Qualitätsstandard, auch von anderen Herstellern; jede
andere Betrachtung würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass man bei
Konstruktions- oder Fertigungsfehlern, die ganzen Serien eines Produkttyps
anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste {Staudinger/Annemarie MatuscheBeckmann
{2013) BGB § 434, Rn. 90 mwN). Zur Beschaffenheit eines
Kaufgegenstands können alle Eigenschaften gehören, die der Sache selbst anhaften
sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung
Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache
beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. §
434 Rdn. 10). Welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann, bestimmt sich objektiv nach einem Durchschnittskäufer. Es kommt nicht darauf
an, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der
verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte, wie es auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
(„vernünftigerweise”) zum Ausdruck bringt. überzogene Erwartungen des· einzelnen
Käufers können keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie für den Verkäufer
erkennbar waren. Hier kann dem Käufer nur eine entsprechende Vereinbarung
helfen (Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013) BGB § 434, Rn. 95ff
mwN).

Gemessen daran weist das streitgegenständliche Fahrzeug keine Beschaffenheit auf
die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann.

Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den
NOx-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im
normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet,
enttäuscht berechtigte Erwartungen des Kunden an die übliche Beschaffenheit von
Fahrzeugen vergleichbarer Art (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 18. Oktober 2016
3 0 66/16 -, juris Rn. 37). Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann
davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt
aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend
attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der
Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung
in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird.
Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter
Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen
Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die
Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG
Münster, Urt. vom 04. Oktober 2016 – 2 0 1/16 -, juris Rn. 22, OLG Hamm, Beschl.
v. 21.06.2016 – 28 W 14/16). Nur bei im Wesentlichen identischer Funktion der
Motorsteuerung wird gewährleistet, dass die Abgas- und Verbrauchswerte, die nicht
mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, in einer gewissen
Korrelation zueinander stehen. (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 0 83/16, juris Rn.
25; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 0 6/16, juris Rn. 26). Da die Prüfstandfahrt
Grundlage für die EG-Typengenehmigung ist und nur dessen Werte öffentlich (in
Prospekten und der Werbung) bekannt gemacht werden, werden Kunden (und auch
die Genehmigungsbehörde) über die Aussagekraft der Messwerte und die im realen
Fahrbetrieb zu erwartenden Emissionswerte getäuscht (LG Krefeld a.a.O.; LG
Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 0 425/15) und in ihren berechtigten Erwartungen
enttäuscht. Dass dem informierten Kunden eventuell bekannt ist, dass Werte auf
dem Prüfstand nicht deckungsgleich im Fahrbetrieb erwartet werden können, steht
der durch die Umschaltlogik eintretenden Enttäuschung berechtigter Erwartungen
nicht entgegen. Denn die Abweichungen beruhen im Falle der Umschaltlogik der
Software gerade nicht auf den dem Kunden bekannten Unterschieden zwischen
synthetischem Prüfstandsbetrieb und realem Alltagsbetrieb. Unterschiede zwischen
dem gemessenen Schadstoffausstoß unter Laborbedingungen und dem
tatsächlichen Schadstoffausstoß im Alltagsbetrieb braucht der Käufer lediglich
aufgrund der sich aus dem Alltagsbetrieb ergebenden Faktoren wie Fahrverhalten,
Geländelage, Verkehrsfluss usw. zu erwarten, die im Prüfzyklus nur standardisiert
stattfinden. Demgegenüber entspricht es nicht den berechtigten Erwartungen des
Käufers an die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn durch eine
technische Umschaltlogik des Fahrzeuges schädliche Emissionen im Straßenverkehr
nicht mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden (LG
Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 0 23/16, juris Rn. 27; LG Bochum, Urt. v.
16.03.2016 – 2 0 424/15, juris Rn. 17). In jedem Fall genügt es aber für die Annahme
eines Sachmangels, wenn die im erworbenen Fahrzeug verwendete Software einem
Software-Update unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des
Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der allgemeinen
Betriebserlaubnis zu riskieren (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 0 208/15, juris
Rn. 21; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 -16 0 790/16, juris Rn. 26). Denn auch die
aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges folgenden Maßnahmen des
Kraftfahrtbundesamts, deren Umsetzung zum Erhalt der Betriebserlaubnis für den
Kunden zwingend ist, führen dazu, dass das erworbene Fahrzeug nicht die
berechtigten Erwartungen des Käufers erfüllt. Der Käufer darf nämlich üblicherweise
erwarten, dass er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Betriebserlaubnis nicht – sei es
aufgrund feststehender Rechtswidrigkeit seiner Einrichtungen oder sei es aufgrund
behördlicherseits angenommener Rechtswidrigkeit – gefährdet ist oder nur mit
Auflagen aufrechterhalten wird (LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 18. Oktober 2016 – 3
0 66/16 -, juris Rn. 39).
Der Rücktritt ist auch nicht schon gern. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen
Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel unerheblich im
Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende
Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Die Vorschrift
des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung
des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners
generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine
Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Bei
Sachmängeln in der Größenordnung von bis zu zehn Prozent kann in der Regel nicht
mehr angenommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers “im Grunde
nicht gestört” ist. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber
die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch
gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Rahmen von fünf
Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichnete nicht starre (“in
der Regel”), sondern flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der
Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des
Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem
sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der
genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag
festzuhalten und sich mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der
Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den Verkäufer
wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn
wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen
geringfügiger Mängel zu schützen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 – juris Rn. 30ff). Ein
zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch
unerheblich, dass es möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch gelingen
kann, das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (BGH, Urt. v.
06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 18).

Gemessen daran ist der Mangel nicht unerheblich.

Der Mängelbeseitigungsaufwand kann nicht allein nach der Durchführung des
Softwareupdates beurteilt werden, sondern er besteht – solange dessen Entwicklung
noch nicht abgeschlossen ist – auch im Aufwand der Entwicklung desselben (LG
München 1, Urt. v. 14.04.2016 – 23 0 23033/15, juris Rn. 23; LG Oldenburg, Urt. v.
01.09.2016 – 16 0 790/16, juris Rn. 30). Aus der Tatsache, dass die Beklagte das
angekündigte Softwareupdate beim Fahrzeug der Klägerin im April 2017 noch immer
nicht vorgenommen hat, kann zurück geschlossen werden, dass der
Mangelbeseitigungsaufwand für das Fahrzeug der Klägerin offenbar ganz erheblich
ist. Für einen Rücktritt irrelevant ist die Frage des Vertretenmüssens der
Pflichtverletzung. Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie sei
selbst auf die Bereitstellung der Software angewiesen um Nachbessern zu können.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass der Aufwand für eine Vielzahl von
Fahrzeugen erforderlich und deshalb der auf das einzelne Fahrzeug entfallende
Anteil gering ist. Ein konkreter technischer Mangel, für dessen Beseitigung die
personellen und technischen Ressourcen des Herstellers über Monate gefordert
werden, wird nicht allein deshalb unerheblich, weil dieser bei einer Vielzahl
mängelbehafteter Fahrzeuge vorliegt. (LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 0 424/15,
juris Rn. 18). überdies fehlt es auch an einem feststellbaren Marktpreis für die
Entwicklung, Herstellung und Installation des Updates. Nur wenn sich ein Marktpreis
für eine Reparatur durch Dritte feststellen lässt, kann dieser die Unerheblichkeit
indizieren. Da hier die Mängelbeseitigungsmaßnahme nur vom Hersteller –
seinerseits Verkäufer der Händler – angeboten wird, verbietet sich eine Anknüpfung
an vom Hersteller bzw. der Beklagten monopolistisch angegebene Kosten. Wären
bereits derartige Angaben des Herstellers maßgeblich, könnte dieser durch seine
Preisangaben darüber bestimmen, ob von ihm verursachte Mängel erheblich oder
unerheblich sind (LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 18.10.2016 – 3 0 66/16 -, juris Rn.
64) .. Ferner ist auch noch nicht abzusehen, ob sich allein durch die Betroffenheit
vom Abgasskandal ein erheblicher merkantiler Minderwert für das
streitgegenständliche Fahrzeug realisieren wird. Im Hinblick auf die umfassende
Berichterstattung und die sich daraus in der Öffentlichkeit ergebenden kontroversen
Diskussionen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich dies negativ auf den im
Falle eines Verkaufs zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirkt (LG Aachen Urt. v.
06.12.2016-10 O 146/16, ). Auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die
Beseitigung des Mangels angeordnet hat und anderenfalls die Betriebserlaubnis in
Gefahr ist, steht einer Unerheblichkeit des Mangels entgegen. Eine
Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und
Genehmigung bedarf, ist ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen (LG München 1,
Urteil vom 14. April 2016 – 23 0 23033/15 -, juris Rn. 42). Schließlich steht der
Annahme eines bloß unerheblichen Mangels entgegen, dass das Vertrauen in den
Hersteller, der vorliegend allein in der Lage ist das zwingend erforderliche
Softwareupdate zur Verfügung zu stellen, durch dessen heimliches Vorgehen
erschüttert ist. Da der PKW ein langlebiges und hochwertiges Wirtschaftsgut ist, das
im laufe seiner Nutzung ständig gepflegt, gewartet und repariert werden muss,
bedarf es der ständigen Leistung des Herstellers, weil dieser Wartungsintervalle und
-maßnahmen vorgibt und die Ersatzteile produziert. Das erfordert ebenfalls ein
gewisses Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit, das durch die heimliche Installation
der zu beseitigenden Software gestört ist (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 0 83/16,
juris Rn. 50).

Die Klägerin hat der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur
Nachbesserung gesetzt.

Zwar erweist sich die im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2015
gesetzte Frist von zwei Wochen angesichts der Dimension der Softwareproblematik
und des technischen Aufwandes für die Entwicklung einer Lösung als zu kurz
bemessen. Jedoch tritt anstelle der zu kurz bemessenen Frist automatisch eine
objektiv angemessene Frist (BGH Urt. v. 21.06.1985). Zwar war auch diese zum
Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung aufgrund der Abgasproblematik am
26.10.2015 – nur drei Tage nach Fristablauf – jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die
Klägerin hat jedoch konkludent mit Schriftsatz vom 20.12.2016 nochmals den
Rücktritt erklärt. Eine konkludente Rücktrittserklärung kann etwa in der Erklärung
liegen, aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein
und ebenso in der Klage auf Rückgabe der eigenen Leistung oder in einer
entsprechenden Replik (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 349 Rn. 25). So
liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mit klageerweiterndem Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2016 erneut den Kaufpreis zurückgefordert und
Kosten, die sie für das Fahrzeug aufgewandt hat, geltend gemacht. Damit hat sie
eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen. Zum
Zeitpunkt dieser Erklärung – mehr als 1 Jahr nach Fristsetzung – war eine
angemessene Frist jedenfalls abgelaufen. Im Rahmen von § 308 BGB ist eine
Nachbesserungsfrist von mehr als 6 Wochen oder mehr als 2 Monaten als Verstoß
gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl.
Palandt/Grüneberg, 7 4. Auflage 2015, § 308 Rdnr. 13). Jedenfalls ist aber eine Frist
von über einem Jahr nicht mehr angemessen (OLG München, Beschl. v. 23.03.2017
3 U 4316/16 -, juris Rn. 14). Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs
Monaten oder hier von fast einem Jahr und 3 Monaten ist mit der gesetzgeberischen
Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im allgemeinen und dem
Verbraucherkauf im besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden
besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist – gerade für
Verbraucher – auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten
ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der
Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte
als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere
an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache (LG
München 1, Urteil vom 14. April 2016 – 23 0 23033/15 -, Rn. 38, juris). Es lässt sich
auch nicht einwenden, dass es sich bei der von der Klägerin gerügten
Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in
Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb
insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und
ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung
derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten
Behörden. Denn die Mangelhaftigkeit geht auf die bewusste Manipulation des VWKonzerns
zurück. Sofern darunter die Vertragshändler möglicherweise zu leiden
haben, können sie sich selbst am VW-Konzern schadlos halten.

Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen
Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und
erhält neben dem Wagen auch die durch Fahrleistung eingetretene Wertminderung
des Kfz ersetzt (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beklagte ist danach zunächst
Verpflichtet an die Klägerin den bisher gezahlten Kaufpreis zurück zu zahlen. Dieser
beträgt bisher 11.550,00 € (6.000 € Anzahlung zzgl. bisher geleisteter
Ratenzahlungen). Dass die Klägerin 37 Raten a 150 € gezahlt hat steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durch ihren Prozessbevollmächtigten
vorgelegten Kontoauszüge.

Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis hat sich die Klägerin eine
Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Diese beträgt hier 1432,74 €. Das
Gericht geht hierbei von einem Bruttokaufpreis (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf,
11. Aufl. 2012, Rn. 1166), einer bisher gefahrenen Strecke von 16.414 km (17.989
km abzgl. der Fahrten zur Gewährleistung/Nachbesserung i.H.v. 1575 km, vgl. dazu
Reinking/Eggert, ebd., Rn. 1177) und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von
250.000 km aus. Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen des VW Konzerns wird in
der Rechtsprechung in der Regel mit 250.000 km angesetzt (vgl. Steenbuck, MDR
2016, 185 (188) mwN). Dem schließt sich das Gericht im Wege richterlicher
Schätzung gern. § 287 ZPO an.

Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 9.717,26 €aus§ 346 Abs.
1 BGB.

Zuzüglich kann die Klägerin die Zahlung in Höhe von insgesamt 1048,36 € nach §
347 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB wegen notwendiger Verwendungen bzw. nützlicher
Verwendungen ersetzt verlangen.

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der zurückzugebenden Sache
zugutekommen. Notwendig sind einmal substanzerhaltende Verwendungen, also
solche, die der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache und nicht
ausschließlich Sonderzwecken des Rückgewährschuldners dienen. Die
Verlustabwälzung auf den Rückgewährgläubiger ist hier gerechtfertigt, weil und
soweit er Aufwendungen erspart hat, die er hätte übernehmen müssen, wäre er
Besitzer (und Eigentümer) der Sache geblieben. Notwendig sind insbesondere die
Kosten, die der Rückgewährschuldner für die Aufbewahrung und Unterhaltung der
Sache aufwendet. Notwendig sind auch solche Verwendungen, ohne die der
Leistungsgegenstand nicht genutzt werden kann (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012)
BGB§ 347 Rn. 24ff).

Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz für den Erwerb von Winterreifen
in Höhe von 499,99€. Der Betrieb eines Pkw ist im Winter mit normalen
Standardreifen mit erheblichen, einem Kfz-Halter unzumutbaren Gefährdungen
verbunden. Dass Winterreifen üblicherweise beim Betrieb des Fahrzeugs zu
verwenden sind, ist mittlerweile auch in § 2 Abs. 3a StVO geregelt. Vor diesem
Hintergrund ist die Ausstattung mit Winterreifen zu den notwendigen Verwendungen
zu zählen (OLG Sachsen-:Anhalt, Urt. v. 06.11.2008 – 1 U 30/08, juris Rn. 40). Dann
müssen aber ebenfalls ersatzfähig sein der Reifenwechsel am 28.03.2014 für 29,99
€ von Winter- auf Sommerreifen und der Reifenwechsel von Sommer- auf
Winterreifen am 21.10.2016 für 31 €.

Auch die Kosten der Inspektion vom 26.07.2016 in Höhe von 396,39 € sind voll
ersatzfähig. Denn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erfordert die
Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Inspektion. Dies dient zugleich der Erhaltung der
Sache (LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 01.09.2016 – 16 0 790/16 -, Rn. 42, juris).
Ersatzfähig danach sind auch die Kosten für die Hauptuntersuchung in Höhe von
79,99 € vom 05.11.~016, da die Hauptuntersuchung erforderlich ist, um das
Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen zu können. Jedenfalls handelt es sich um
nützliche Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB, da die Beklagte sich
diese Kosten erspart hat und insofern bereichert ist. Ebenfalls ersatzfähig sind die
Kosten für die Wäsche i.H.v. 11 €. Sie ist zwar nicht notwendig zur Erhaltung jedoch
nützlich für den Verkäufer. Er hat sich dadurch eine eigene Wäsche erspart.
Nicht ersatzfähig sind die Kosten, die der Käufer für den Betrieb des Fahrzeugs
aufwendet (vgl. Reinking/Eggert ebd., Rn. 1135). Vor diesem Hintergrund nicht
ersatzfähig sind die Betankungskosten in Höhe von 15 € vom 26.07.2016. Schon
garnicht kommt insoweit ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, da es sich
um freiwillige Aufwendungen handelt. Die Kosten können auch nicht über § 284 BGB
ersetzt werden, da sie nicht mehr im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erfolgten.
Sie erfolgten nach Rücktrittserklärung. Dann konnte die Klägerin nicht mehr davon
ausgehen, das Fahrzeug behalten zu dürfen. Auch nicht ersatzfähig sind die Kosten
für die Abmeldung und die Versandkosten für die Zulassungsbescheinigung in Höhe
von 35,90 €. Sie dienen nicht der Erhaltung, sind nicht nützlich und stellen keinen
Schaden dar, da es sich um freiwillige Aufwendungen handelt, können als solche
aber nicht ersetzt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Vertrauen auf den
Erhalt der Leistung erfolgten.

Ebenfalls nicht ersatzfähig sind die Zahlungen für den Garantieversicherungsvertrag.
Sie dienten nicht der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache.
Sie sind auch keine nützlichen Verwendungen. Es ist nicht ersichtlich, wie die
Beklagte durch sie bereichert sein soll. Eine Wertsteigerung geht mit der Garantie
nicht einher (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2007 – 1-1 U 59/07 -, juris Rn.
30). Ein Anspruch aus § 280 BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich um
freiwillige Aufwendungen handelt. Ein Anspruch aus § 284 BGB kommt ebenfalls
nicht in Betracht, da der Abschluss des Garantievertrages nicht im Vertrauen auf den
Erhalt der Leistung erfolgte.

Die Anschaffung von Radkappen war zur Erhaltung der Sache ebenfalls nicht
erforderlich. Auch der Verkäufer hätte diese Aufwendungen nicht tätigen müssen.
Auch als sonstige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die
Klägerin diese Kosten nicht ersetzt verlangen. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag
dahingehend, inwiefern die Beklagte durch diese Verwendungen bereichert ist (LG
Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 01.09. 2016 – 16 0 790/16 -, Rn. 42, juris). Ein
Anspruch aus § 280 BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich um freiwillige
Aufwendungen handelt. Ein Anspruch aus § 284 BGB kommt ebenfalls nicht in
Betracht, da der Abschluss des Garantievertrages nicht im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung erfolgte.

Inwiefern die Klägerin mit diesen nicht bestehenden Ansprüchen hilfsweise gegen
den Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung aufrechnen will, erschließt
sich nicht.

Danach hat die Klägerin insgesamt einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von
10.765,62 €Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW gern. §§
346 Abs. 1, 347 Abs. 2, 348 S. 1 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des
Annahmeverzugs aus §§ 293 ff. BGB. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem
28.02.2017 in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Zwar fordert§ 294 BGB, dass eine
Leistung so angeboten werden muss, wie sie zu bewirken wäre. Ein entsprechendes
tatsächliches Angebot auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen
Kfz hatte der Kläger außergerichtlich nicht abgegeben. Die bloße Aufforderung zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 26.10.2015 genügt dafür nicht. Gemäß §
295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden
Leistung – hier mit den vorgerichtlichen Schreiben vom 26.10.2015 und
Klageerweiterung vom 27.01.2017 – zur Begründung des Annahmeverzuges, wenn
sich der Gläubiger – wie hier die Beklagte – bestimmt und eindeutig geweigert hat, die
ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, wie vorliegend unter dem 28.02.2017
mit Stellung des Klageabweisungsantrages (im Ergebnis auch BGH, NJW 1997, 581;
BGH, NJW 2006, 1690; LG Bremen, Urteil vom 28. Januar 2013 – 2 0 1795/11 -,
Rn. 51, juris).

Die Klägerin kann auch bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages bei dem
vorliegenden Verbundgeschäft von der Beklagten Freistellung von den
Darlehensverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen (LG
Frankenthal, Urteil vom 04. Juni 2010 – 4 0 460/09). Es handelt sich insofern um ein
Minus zum Rückzahlungsanspruch aus§ 346 BGB (vgl. Reinking/Eggert, e.b.d., 13.
Aufl. 2017 Rn. 1700). Der Freistellungsanspruch ist im Übrigen – abgesehen von dem
nach Auffassung der Beklagten nicht vorliegenden Rücktrittsgrund – unstreitig (vgl.
OLG München, Urt. vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11 -, juris Rn. 46).

Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §
286 BGB besteht nicht. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 26.10.2015 waren
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mandatiert. Ebenfalls zum
Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung vom 01.10.2014 wegen anderer Mängel
waren die Prozessbevollmächtigten bereits mandatiert. Andere Anspruchsgrundlagen
sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Vertretenmüssen für die
Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die manipulierte Software vor. Die
Beklagte muss sich die Handlungen des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen. Auch
ein Vertretenmüssen hinsichtlich anderer etwaiger Mängel liegt nicht vor, da die
Beklagte das Fahrzeug als Neufahrzeug verkauft hat und insofern eventuell
vorhandene Mängel ihr nicht im Sinne eines Vertretenmüssens zuzurechnen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2
ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 25000,00 EUR festgesetzt.

Nobis
als Einzelrichter


(C) Vorschaubild Shotfactory  / pixelio.de

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